Artikel 62 VO (EU) 2023/2053

Vermarktungsmaßnahmen

(1) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sind der Handel mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun innerhalb der Union verboten, wenn die nach der vorliegenden Verordnung oder sonstigen Rechtsakten der Union zur Umsetzung der ICCAT-Vorschriften zur Fangdokumentationsregelung für Roten Thun erforderlichen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.

(2) Der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun innerhalb der Union sind verboten, wenn

a)
der Rote Thun von Fischereifahrzeugen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote oder Fangbeschränkungen für Roten Thun verfügt, oder
b)
der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.

(3) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind innerhalb der Union der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

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