Artikel 66 VO (EU) 2023/2053

Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zur Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die jährliche Übertragung von Rotem Thun gemäß Artikel 8;
b)
die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 7, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6;
c)
die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4;
d)
die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 1;
e)
die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 8;
f)
die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 55;
g)
die Aufgaben der nationalen Beobachter und der regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 5;
h)
die Gründe für die Nichterteilung einer Umsetzungsgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1;
i)
die Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und die Anordnung der Freisetzung von Fischen gemäß Artikel 46 Absatz 4;
j)
die Anzahl der Schiffe gemäß Artikel 58 Absatz 3;
k)
die Anhänge I bis XVb;
l)
den Inhalt der Übertragungserklärung, der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt ist und die Vorschriften für das Einsetzen in Netzkäfige gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b;
m)
die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Bezeichnung von Fanggebieten, Fischereifahrzeugen und Fanggeräten sowie gemäß Artikel 17 Absatz 3 für den Fang von Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken;
n)
die Bedingungen für die Zuteilung von regionalen ICCAT-Beobachtern zu Thunfischfarmen gemäß Artikel 39 Absatz 4.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich sind, beschränkt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.