Artikel 72 VO (EU) 2023/2053

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2016/1627 wird aufgehoben.

(2) Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

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