Präambel VO (EU) 2023/2056

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 344 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um sicherzustellen, dass die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission(2) verzeichneten Aktienindizes weiterhin die Bedingungen erfüllen, unter denen ihr spezifisches Risiko außer Betracht bleiben kann, hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die relevanten Indizes vor dem Hintergrund der aktuellsten verfügbaren Daten — die sich auf das Jahr 2022 beziehen — neu bewertet. Diese Neubewertung hat gezeigt, dass die Liste der relevanten angemessen breit gestreuten Indizes aktualisiert werden muss.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3)
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.
(4)
Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 ergeben sich nicht aus Änderungen der angewandten Bewertungsmethode. Da lediglich die Liste der relevanten angemessen breit gestreuten Indizes geändert werden soll, hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weder eine öffentliche Konsultation zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, durchgeführt noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da eine solche Konsultation oder Analyse im Verhältnis zum Anwendungsbereich der Änderungen und zu den Auswirkungen des betreffenden Entwurfs technischer Durchführungsstandards unverhältnismäßig gewesen wäre. Aufgrund der Neubewertung sollte nur eine kleine Zahl von Indizes aus dieser Liste gestrichen werden, und es werden mehr neue Indizes aufgenommen als gestrichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 3).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.