Präambel VO (EU) 2023/2057

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 sowie dazu, wie diese Vorschriften auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. In der genannten Verordnung ist auch vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei” von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei” für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission(3) wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei” sowie die bereits genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramme aufgeführt. Aufgrund der sich ändernden epidemiologischen Lage bei bestimmten Seuchen ist es erforderlich, bestimmte Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten zu listen und bestimmte der Kommission vorgelegte obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme zu genehmigen.
(4)
In Bezug auf BVD hat Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf BVD gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im gesamten Gebiet des Bundeslandes Bayern, im größten Teil des Gebietes des Bundeslandes Niedersachsen mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Göttingen, Northeim, Oldenburg und Stade, im größten Teil des Gebietes des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Kreise Borken, Gütersloh, Höxter, Kleve und Paderborn sowie im größten Teil des Gebietes des Bundeslandes Schleswig-Holstein mit Ausnahme des Kreises Rendsburg-Eckernförde erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf BVD erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang VII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf BVD aufgenommen werden.
(5)
In Bezug auf die Infektion mit BTV hat Luxemburg der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit BTV im gesamten Hoheitsgebiet Luxemburgs erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit BTV erfüllt. Daher sollte Luxemburg in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektion mit BTV aufgenommen werden.
(6)
Die Anhänge VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten folglich entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.