ANHANG VO (EU) 2023/2059
Liste der Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (nach Artikel 2)
Zeile | Waren (*) | KN-Code (**) | Muster einer Veterinärbescheinigung/amtlichen Bescheinigung/amtlichen Feststellung (***) | Ursprungsdrittland |
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Warenkategorie | ||||
Waren tierischen Ursprungs | ||||
1. | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren |
02041000 02042100 02042210 02042230 02042250 02042290 02042300 02044210 02044230 02044250 02044290 02044310 02044390 |
Neuseeland | |
2. | Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde |
0401 0402 0403 0404 0408 0504 0505 0506 0508 0511 1501 1502 1503 1504 2301 2309 283525 283526 3501 3502 3503 3504 4101 4205 |
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Zugelassene Drittländer nach Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 |
Waren nicht tierischen Ursprungs | ||||
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1. | Tomaten, frisch oder gekühlt | 07020000 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens(4) | Alle Drittländer |
2. | Speisezwiebeln, andere als Steckzwiebeln, frisch oder gekühlt | 07031019 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
3 | Schalotten, frisch oder gekühlt | 07031090 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
4 | Knoblauch, frisch oder gekühlt | 07032000 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
5 | Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt | 07041010 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
6 | Erbsen, frisch oder gekühlt | 07081000 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
7 | Bohnen, frisch oder gekühlt | 07082000 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
8 | Spargel, frisch oder gekühlt | 07092000 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
9 | Paprika (frisch oder gekühlt, der Gattungen Capsicum oder Pimenta), ausgenommen Paprika der Gattung Capsicum, zum Herstellen von Capsicin- oder Capsicum-Oleoresin-Farbstoffen und Paprika zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder Resinoiden |
07096010 07096099 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
10 | Kürbisse (Cucurbita spp.), frisch oder gekühlt, ausgenommen Zucchini | 07099390 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
11 | Zuckermais, frisch oder gekühlt | 07099960 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
12 | Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr | 07142010 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
13 | Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet | 08044000 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
14 | Tafeltrauben, frisch | 08061010 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
15 | Wassermelonen, frisch | 08071100 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
16 | Melonen, frisch, ausgenommen Wassermelonen | 08071900 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
17 | Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) | 08081080 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
18 | Birnen, frisch, andere als Mostbirnen, lose geschüttet, vom 1. August bis 31. Dezember | 08083090 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
19 | Erdbeeren, frisch | 08101000 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
20 | Himbeeren, frisch | 08102010 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
21 | Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch | 08102090 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
22 |
Früchte der Art Vaccinium myrtillus, frisch Heidelbeeren und Cranbeeren, frisch |
08104030 08104050 |
Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
23 | Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | 09101100 | Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens | Alle Drittländer |
Erläuterungen
- (*)
-
Die Bezeichnung der in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführten Waren entspricht der Spalte „Warenbezeichnung” der Kombinierten Nomenklatur (KN), eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und genehmigt durch Beschluss 87/369/EWG des Rates. Die KN basiert auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS), das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen wurde.
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat der Wortlaut der Bezeichnung der Waren in der Tabelle in diesem Anhang lediglich Hinweischarakter, da die in der Liste in der Tabelle dieses Anhangs erfassten Waren durch KN-Codes bestimmt werden.
- (**)
- Diese Spalte enthält den KN-Code.
- (***)
- In dieser Spalte wird das Muster einer Veterinärbescheinigung/amtlichen Bescheinigung/amtlichen Feststellung angegeben, das gemäß den Rechtsvorschriften der Union die Sendung von Waren aus der übrigen Welt begleiten muss.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
- (2)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
- (3)
Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).
- (4)
https://www.ippc.int/en/core-activities/governance/convention-text/.
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