ANHANG VO (EU) 2023/2059

Liste der Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (nach Artikel 2)

Zeile Waren (*) KN-Code (**) Muster einer Veterinärbescheinigung/amtlichen Bescheinigung/amtlichen Feststellung (***) Ursprungsdrittland
Warenkategorie
Waren tierischen Ursprungs
1. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren

02041000

02042100

02042210

02042230

02042250

02042290

02042300

02044210

02044230

02044250

02044290

02044310

02044390

Neuseeland
2. Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde

0401

0402

0403

0404

0408

0504

0505

0506

0508

0511

1501

1502

1503

1504

2301

2309

283525

283526

3501

3502

3503

3504

4101

4205

Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3 (A) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(1)

Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3(B) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3(C) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Veterinärbescheinigung nach Anhang XV Kapitel 3(D) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Zugelassene Drittländer nach Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Waren nicht tierischen Ursprungs
1. Tomaten, frisch oder gekühlt 07020000 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens(4) Alle Drittländer
2. Speisezwiebeln, andere als Steckzwiebeln, frisch oder gekühlt 07031019 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
3 Schalotten, frisch oder gekühlt 07031090 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
4 Knoblauch, frisch oder gekühlt 07032000 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
5 Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt 07041010 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
6 Erbsen, frisch oder gekühlt 07081000 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
7 Bohnen, frisch oder gekühlt 07082000 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
8 Spargel, frisch oder gekühlt 07092000 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
9 Paprika (frisch oder gekühlt, der Gattungen Capsicum oder Pimenta), ausgenommen Paprika der Gattung Capsicum, zum Herstellen von Capsicin- oder Capsicum-Oleoresin-Farbstoffen und Paprika zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder Resinoiden

07096010

07096099

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
10 Kürbisse (Cucurbita spp.), frisch oder gekühlt, ausgenommen Zucchini 07099390 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
11 Zuckermais, frisch oder gekühlt 07099960 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
12 Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr 07142010 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
13 Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet 08044000 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
14 Tafeltrauben, frisch 08061010 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
15 Wassermelonen, frisch 08071100 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
16 Melonen, frisch, ausgenommen Wassermelonen 08071900 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
17 Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) 08081080 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
18 Birnen, frisch, andere als Mostbirnen, lose geschüttet, vom 1. August bis 31. Dezember 08083090 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
19 Erdbeeren, frisch 08101000 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
20 Himbeeren, frisch 08102010 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
21 Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch 08102090 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
22

Früchte der Art Vaccinium myrtillus, frisch

Heidelbeeren und Cranbeeren, frisch

08104030

08104050

Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer
23 Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert 09101100 Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Alle Drittländer

Erläuterungen

(*)
Die Bezeichnung der in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführten Waren entspricht der Spalte „Warenbezeichnung” der Kombinierten Nomenklatur (KN), eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und genehmigt durch Beschluss 87/369/EWG des Rates. Die KN basiert auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS), das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen wurde.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat der Wortlaut der Bezeichnung der Waren in der Tabelle in diesem Anhang lediglich Hinweischarakter, da die in der Liste in der Tabelle dieses Anhangs erfassten Waren durch KN-Codes bestimmt werden.

(**)
Diese Spalte enthält den KN-Code.
(***)
In dieser Spalte wird das Muster einer Veterinärbescheinigung/amtlichen Bescheinigung/amtlichen Feststellung angegeben, das gemäß den Rechtsvorschriften der Union die Sendung von Waren aus der übrigen Welt begleiten muss.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)

Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

(4)

https://www.ippc.int/en/core-activities/governance/convention-text/.

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