Artikel 1 VO (EU) 2023/2060

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird die Liste der anderen Drittländer als das Vereinigte Königreich erstellt, die Flaggenstaaten von Fischereifahrzeugen sind, die Fischereierzeugnisse fangen, welche gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland als Einzelhandelswaren in Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem sie in andere Teile des Vereinigten Königreichs eingeführt wurden (im Folgenden „Liste der Flaggenstaaten” ).

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