Präambel VO (EU) 2023/2070

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Aus diesem Grund muss die Kommission nach der Richtlinie (EU) 2015/849 die Drittländer mit hohem Risiko ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden „Drittländer mit hohem Risiko” ).
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675(2) der Kommission werden Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt, die strategische Mängel aufweisen.
(3)
Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung ist jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union.
(4)
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 muss die Kommission bei der Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Zuständigkeiten im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung berücksichtigen. Zu diesen Informationen gehören öffentliche Bekanntgaben der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung” (FATF), die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung” und FATF-Berichte der Gruppe zur Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.
(5)
Seit die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 zuletzt geändert wurde, hat die FATF ihre Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung” aktualisiert. Auf ihrer Plenartagung vom 21. bis 23. Juni 2023 hat die FATF ihre Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung” aktualisiert, indem sie Kamerun und Vietnam in diese Liste aufgenommen hat. Angesichts dieser Änderungen hat die Kommission eine Bewertung zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführt.
(6)
Kamerun hat sich im Juni 2023 auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und der „Groupe d’Action contre le Blanchiment d’Argent en Afrique Centrale” (GABAC), einem FATF-ähnlichen regionalen Gremium, zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit der gegenseitige Evaluierungsbericht im Oktober 2021 angenommen wurde, hat Kamerun bei einigen der darin empfohlenen Maßnahmen Fortschritte erzielt, indem es die Ressourcenausstattung der zentralen Meldestelle (FIU) verbessert und die Kapazitäten der Ermittlungs- und Justizbehörden zur wirksamen Bearbeitung von Fällen von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung ausgebaut hat. Kamerun wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, indem es 1.) seine nationalen Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nationalen Risikobewertung angleicht, ihre Umsetzung überwacht und nachweist, dass sich die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden untereinander abstimmen und zusammenarbeiten; 2.) sicherstellt, dass bei eingehenden Ersuchen um internationale Zusammenarbeit den Risiken entsprechende Prioritäten gesetzt werden und wirksam reagiert wird; 3.) die risikobasierte Bankenaufsicht verstärkt und eine wirksame risikobasierte Beaufsichtigung von Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors und bestimmten Unternehmen und Berufen außerhalb des Finanzsektors durchführt, und geeignete Maßnahmen ergreift, um auf Finanzinstitute mit hohem Risiko und bestimmte Unternehmen und Berufe außerhalb des Finanzsektors zuzugehen; 4.) sicherstellt, dass die zuständigen Behörden zeitnah auf geeignete und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer juristischer Personen zugreifen können, und eine Sanktionsregelung für Verstöße juristischer Personen gegen die Transparenzpflichten einführt; 5.) den sicheren Informationsaustausch zwischen der zentralen Meldestelle (FIU), den meldenden Stellen und den zuständigen Behörden verbessert und ferner nachweist, dass die Verbreitung von nachrichtendienstlichen Berichten zur Deckung des operativen Bedarfs der zuständigen Behörden verstärkt wurde; 6.) nachweist, dass die Behörden in der Lage sind, eine Reihe von Geldwäsche-Ermittlungen durchzuführen und den Risiken entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich Geldwäsche zu ergreifen; 7.) Strategien und Verfahren für die Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen aus Straftaten und die Verwaltung eingefrorener, beschlagnahmter und eingezogener Vermögensgegenstände umsetzt und der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten an der Grenze Vorrang einräumt; 8.) nachweist, dass Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Terrorismusfinanzierung den Risiken entsprechend durchgeführt werden; 9.) die wirksame Umsetzung von Regelungen für gezielte finanzielle Sanktionen in Fällen von Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung nachweist und einen risikobasierten Ansatz gegenüber Organisationen ohne Erwerbszweck verfolgt, ohne dass es bei rechtmäßigen Tätigkeiten dieser Organisationen zu Unterbrechungen kommt. Trotz dieses Engagements und der Fortschritte hat Kamerun die Bedenken, aufgrund derer das Land in die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung” aufgenommen wurde, noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Kamerun sollte daher als Drittland angesehen werden, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.
(7)
Vietnam hat sich im Juni 2023 auf hoher politischer Ebene verpflichtet, mit der FATF und dem FATF-ähnlichen regionalen Gremium APG (Asiatisch-Pazifische Gruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit der gegenseitige Evaluierungsbericht im November 2021 angenommen wurde, hat Vietnam bei einigen der darin empfohlenen Maßnahmen Fortschritte erzielt, indem es sich dem Asset Recovery Interagency Network Asia Pacific angeschlossen und einen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Geldwäsche sowie von Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung angenommen hat. Vietnam wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, indem es 1.) das Risikoverständnis des sowie die nationale Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung verbessert; 2.) die internationale Zusammenarbeit verstärkt; 3.) eine risikobasierte Beaufsichtigung von Finanzinstituten und bestimmten Unternehmen und Berufen außerhalb des Finanzsektors durchführt; 4.) Maßnahmen zur Regulierung virtueller Vermögenswerte und von Anbietern im Bereich virtuelle Vermögenswerte ergreift; 5.) technische Mängel bei der Einhaltung der Vorschriften behebt, unter anderem in Bezug auf Geldwäschedelikte, gezielte finanzielle Sanktionen, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Meldungen verdächtiger Transaktionen; 6.) Sensibilisierungsmaßnahmen im Privatsektor durchführt; 7.) ein System einführt, durch das den zuständigen Behörden angemessene, genaue und aktuelle Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zur Verfügung gestellt werden; 8.) die Unabhängigkeit der zentralen Meldestelle gewährleistet und die Qualität und Quantität der Analyse und Verbreitung von Informationen im Bereich Geldwäsche steigert; 9.) parallelen Finanzermittlungen Vorrang einräumt und nachweist, dass die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Geldwäsche erhöht wurde; 10.) nachweist, dass Finanzinstitute und bestimmte Unternehmen und Berufe außerhalb des Finanzsektors im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen betreffend die gezielten finanziellen Sanktionen im Bereich Proliferationsfinanzierung überwacht werden und dass die Behörden miteinander zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um die Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Bereich der Proliferationsfinanzierung zu verhindern. Trotz dieses Engagements und der Fortschritte hat Vietnam die Bedenken, aufgrund derer das Land in die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung” aufgenommen wurde, noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Vietnam sollte daher als Drittland angesehen werden, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.
(8)
Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Kamerun und Vietnam als Drittländer angesehen werden sollten, die in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Kamerun und Vietnam sollten daher in die Tabelle in Abschnitt I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgenommen werden.
(9)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).

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