Präambel VO (EU) 2023/2080

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates(1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2023/194, wurde in Erwartung der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine vorläufige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der Division 34.1.1. des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2023 festgesetzt und die Fortsetzung der Fischerei gestattet. Nach der Veröffentlichung des Gutachtens des CECAF am 21. Juni 2023 sollte die endgültige TAC für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 im Einklang mit diesem Gutachten auf 20555 Tonnen festgesetzt werden.
(3)
Die Verordnung (EU) 2023/194 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(5)
Die TAC für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 sollte ab dem 1. Juli 2023 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten durch die Änderung erhöht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).

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