Präambel VO (EU) 2023/2081
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(1), insbesondere auf Artikel 1 Nummer 33,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014(2) angenommen, die restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands betrifft, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
- (2)
- Am 23. Juni 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/1214 angenommen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geändert und weitere restriktive Maßnahmen mit dem Ziel eingeführt wurden, die Sendetätigkeiten bestimmter in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1214 genannter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien einzustellen. Gemäß Artikel 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1214 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien vom Erlass von Durchführungsrechtsakten durch den Rat ab.
- (3)
- Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen nach Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 1. Oktober 2023 auf alle in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1214 aufgeführten Organisationen Anwendung finden sollten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 159 I vom 23.6.2023, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
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