Präambel VO (EU) 2023/2081

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(1), insbesondere auf Artikel 1 Nummer 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014(2) angenommen, die restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands betrifft, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
(2)
Am 23. Juni 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/1214 angenommen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geändert und weitere restriktive Maßnahmen mit dem Ziel eingeführt wurden, die Sendetätigkeiten bestimmter in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1214 genannter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien einzustellen. Gemäß Artikel 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1214 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien vom Erlass von Durchführungsrechtsakten durch den Rat ab.
(3)
Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen nach Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 1. Oktober 2023 auf alle in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1214 aufgeführten Organisationen Anwendung finden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 159 I vom 23.6.2023, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

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