Präambel VO (EU) 2023/2087
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 25. November 2022 stellte die Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur” ) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission(2) auf Zulassung einer gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der letztgenannten Verordnung mit der Bezeichnung „Lysoform IPA Surface” , die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 2 und 4 zuzurechnen ist. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-DP082158-26 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden „Register” ) eingetragen. In dem Antrag war auch die Nummer des Antrags für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie „Lyso IPA Surface Disinfection” angegeben, der mit der Nummer BC-GX025200-35 im Register eingetragen ist.
- (2)
- Die gleiche Biozidproduktfamilie „Lysoform IPA Surface” enthält den Wirkstoff Propan-2-ol, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2 und 4 geführt wird.
- (3)
- Am 31. März 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme(3) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „Lysoform IPA Surface” .
- (4)
- In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass sich die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen der gleichen Biozidproduktfamilie und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission(4) sein können, und dass die gleiche Biozidproduktfamilie gestützt auf die Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie „Lyso IPA Surface Disinfection” bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
- (5)
- Am 31. März 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
- (6)
- Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angebracht, eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie „Lysoform IPA Surface” zu erteilen.
- (7)
- Das Ablaufdatum dieser Zulassung wird an das Ablaufdatum der Referenz-Biozidproduktfamilie „Lyso IPA Surface Disinfection” angeglichen.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4).
- (3)
Stellungnahme der ECHA zu „Lysoform IPA Surface” , 31. März 2023, https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).
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