Präambel VO (EU) 2023/2087

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 25. November 2022 stellte die Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur” ) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission(2) auf Zulassung einer gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der letztgenannten Verordnung mit der Bezeichnung „Lysoform IPA Surface” , die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 2 und 4 zuzurechnen ist. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-DP082158-26 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden „Register” ) eingetragen. In dem Antrag war auch die Nummer des Antrags für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie „Lyso IPA Surface Disinfection” angegeben, der mit der Nummer BC-GX025200-35 im Register eingetragen ist.
(2)
Die gleiche Biozidproduktfamilie „Lysoform IPA Surface” enthält den Wirkstoff Propan-2-ol, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2 und 4 geführt wird.
(3)
Am 31. März 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme(3) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „Lysoform IPA Surface” .
(4)
In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass sich die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen der gleichen Biozidproduktfamilie und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission(4) sein können, und dass die gleiche Biozidproduktfamilie gestützt auf die Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie „Lyso IPA Surface Disinfection” bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
(5)
Am 31. März 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
(6)
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angebracht, eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie „Lysoform IPA Surface” zu erteilen.
(7)
Das Ablaufdatum dieser Zulassung wird an das Ablaufdatum der Referenz-Biozidproduktfamilie „Lyso IPA Surface Disinfection” angeglichen.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4).

(3)

Stellungnahme der ECHA zu „Lysoform IPA Surface” , 31. März 2023, https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).

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