Präambel VO (EU) 2023/2091
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2023/1231 enthält besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit Knollen von Solanum tuberosum L. zum Anpflanzen (Pflanzkartoffeln), die in Verkehr gebracht werden sollen.
- (2)
- Insbesondere sieht Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass der Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln zum Inverkehrbringen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland dann besonderen Vorschriften und dem Erfordernis eines Pflanzengesundheitsetiketts unterliegt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, einschließlich schriftlicher Garantien, die das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung vorlegen muss.
- (3)
- Die schriftlichen Garantien müssen gewährleisten, dass ein Verfahren zur Registrierung und Ermächtigung von Unternehmern besteht, einschließlich amtlicher Verfahren zur Sicherstellung der Befolgung der Verordnung (EU) 2023/1231 und zur Ahndung von Verstößen, dass amtliche Kontrollen von Sendungen mit Pflanzkartoffeln in den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (im Folgenden „SPS” ) Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der genannten Verordnung erfüllen, gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) durchgeführt werden und dass amtliche Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, die den Weg der Verbringung dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland an ihren Bestimmungsort in Nordirland nachverfolgen, um sicherzustellen, dass diese Sendungen anschließend nicht in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
- (4)
- Das Vereinigte Königreich erklärt in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023, dass das Verfahren für die Ermächtigung und Registrierung von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland und in Nordirland nun besteht und dass die amtlichen Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Unternehmer die Verordnung (EU) 2023/1231 befolgen und dass Verstöße geahndet werden, zum 1. Oktober 2023 angenommen und umgesetzt sein werden.
- (5)
- Das Vereinigte Königreich erklärt in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023 ferner, dass SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland die Anforderungen in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 am 1. Oktober 2023 erfüllen werden und dass diese Sendungen in SPS-Inspektionseinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich kontrolliert werden.
- (6)
- Das Vereinigte Königreich erklärt in seinem Schreiben vom 4. September 2023 außerdem, dass ab dem 1. Oktober 2023 amtliche Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, um den Weg der Verbringung dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland an ihren Bestimmungsort in Nordirland nachzuverfolgen.
- (7)
- Vom 11. bis zum 14. September 2023 haben die Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1231 in Nordirland eine Kontrolle durchgeführt, um die Einhaltung der Anforderungen in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung seitens der SPS-Inspektionseinrichtungen in Nordirland zu überprüfen. In dem nach der von der Kommission durchgeführten Kontrolle verfassten Bericht vom 15. September 2023 wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die SPS-Inspektionseinrichtungen Belfast Port, Larne Harbour und Warrenpoint Port die Anforderungen in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 erfüllen.
- (8)
- Da das Vereinigte Königreich in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023 die erforderlichen schriftlichen Garantien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1231 gegeben hat, ist es angezeigt, Vorschriften über die Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und deren Verwendung in Nordirland sowie über das Muster des Pflanzengesundheitsetiketts, das diese Sendungen begleiten muss, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung festzulegen.
- (9)
- Um ein Höchstmaß an Pflanzengesundheit auf der irischen Insel zu gewährleisten, sollten Vorschriften für das Pflanzengesundheitsetikett für jede Sendung von Pflanzkartoffeln, die Registrierung und Inspektion der Anbauflächen von Pflanzkartoffeln in Nordirland, die Inspektion der Pflanzkartoffeln und ihrer Anbauflächen in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland und die jährliche Berichterstattung über die Mengen der aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland eingeführten Pflanzkartoffeln festgelegt werden.
- (10)
- Das Pflanzengesundheitsetikett, das für den Eingang von Pflanzkartoffeln nach Nordirland und die Verwendung in Nordirland zu verwenden ist, sollte alle für ihre Identifizierung und Rückverfolgbarkeit erforderlichen Elemente enthalten. Insbesondere sollte das Pflanzengesundheitsetikett den botanischen Namen der Pflanzkartoffeln, die Registrierungsnummer des betreffenden Unternehmers und den Rückverfolgbarkeitscode der Pflanzkartoffeln enthalten. Das Pflanzengesundheitsetikett sollte auch einen Verweis auf die geltenden Rechtsvorschriften der Union enthalten.
- (11)
- Das Format des Pflanzengesundheitsetiketts sollte standardisiert werden, um seine Sichtbarkeit zu gewährleisten und es von anderen Etiketten zu unterscheiden, mit denen die betreffenden Waren versehen sein könnten. Um Transparenz zu gewährleisten und Erzeuger und Verwender angemessen zu informieren, sollte das Pflanzengesundheitsetikett die Angaben „NI plant health label” und „For use in the United Kingdom only” enthalten.
- (12)
- Im Interesse der Rechtssicherheit und um eine unnötige Störung des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich wirksam werden.
- (13)
- Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten schriftlichen Garantien geht hervor, dass alle in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1231 genannten Bedingungen ab dem 1. Oktober 2023 erfüllt sein werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab diesem Datum gelten, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und unnötige Störungen des Handels zu vermeiden.
- (14)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 103.
- (2)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
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