Artikel 17 VO (EU) 2023/2147
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten an. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Benennung ihrer zuständigen Behörden, sowie die Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, und sie melden der Kommission alle späteren Änderungen.
(3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
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