Artikel 2 VO (EU) 2023/2147

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden oder zugutekommen.

(3) Anhang I enthält natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die

a)
für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen, verantwortlich sind oder sich unmittelbar oder mittelbar an diesen beteiligt haben oder diese unterstützen oder von diesen profitieren;
b)
die Bemühungen um eine Wiederaufnahme des politischen Übergangs in Sudan behindern oder untergraben;
c)
die Bereitstellung humanitärer Hilfe, den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Sudan behindern, einschließlich durch Angriffe auf Gesundheitspersonal und humanitäre Helfer sowie Beschlagnahme und Zerstörung von humanitärer oder medizinischer Infrastruktur und von Hilfsgütern;
d)
an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Sudan, die schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, beteiligt sind, einschließlich Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigung und andere schwerwiegende Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Entführung und Vertreibung;
e)
mit den Buchstaben a bis d unterfallenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind.

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