ANHANG II VO (EU) 2023/216

In Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
42 Trichoderma atroviride AGR2 Entfällt

Nominalgehalt an Trichoderma atroviride AGR2 in technischem Material und Formulierung: mindestens: 5 × 1011 KBE/kg

nominal: 1 × 1012 KBE/kg

höchstens: 1 × 1013 KBE/kg. Keine relevanten Verunreinigungen

22. Februar 2023 21. Februar 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride AGR2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung relevanter Sekundärmetaboliten;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene eingestuft werden. Die Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung/eines Atemschutzes könnte empfohlen werden, um die dermale und inhalative Exposition zu verringern.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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