Präambel VO (EU) 2023/216
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 24. April 2018 erhielt Frankreich vom Unternehmen Agrolor einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Trichoderma atroviride AGR2.
- (2)
- Am 5. Juni 2018 informierte Frankreich als Bericht erstattender Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung die Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) über die Zulässigkeit des Antrags.
- (3)
- Nach der Bewertung, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt, legte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission am 23. Juni 2020 einen Entwurf eines Bewertungsberichts — mit Kopie an die Behörde — vor.
- (4)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 leitete die Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter.
- (5)
- Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst.
- (6)
- Der Bericht erstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.
- (7)
- Am 20. Januar 2022 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung(2) dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Trichoderma atroviride AGR2 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich.
- (8)
- Am 14. Juli 2022 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Überprüfungsbericht für Trichoderma atroviride AGR2 sowie einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.
- (9)
- Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu dem Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
- (10)
- In Bezug auf einen im Überprüfungsbericht untersuchten und beschriebenen repräsentativen Verwendungszweck mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.
- (11)
- Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass es sich bei Trichoderma atroviride AGR2 um einen Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Trichoderma atroviride AGR2 ist kein bedenklicher Mikroorganismus und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
- (12)
- Daher sollte Trichoderma atroviride AGR2 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt werden.
- (13)
- Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind bestimmte Bedingungen vorzusehen.
- (14)
- Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 22 Absatz 2 sollte daher die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(3) entsprechend geändert werden.
- (15)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2022. Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Trichoderma atroviride Stamm AGR2: EFSA Journal 2022;20(3):7199 DOI: 10.2903/j.efsa.2022.7199 Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
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