ANHANG VO (EU) 2023/217

Die Anhänge III, IV und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt berichtigt:

1.
Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.146 Buchstabe f Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
gewerblicher Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen, die die Kriterien unter Punkt ORO.FC.005(b)(1) erfüllen.

2.
Anhang IV (Teil-CAT) wird wie folgt berichtigt:

a)
Punkt CAT.POL.A.215 Buchstabe c Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
nur so viel Kraftstoff nach einem sicheren Verfahren abgelassen werden darf, wie notwendig ist, um den Flugplatz, auf dem das Flugzeug nach Ausfall eines Triebwerks mit den nach Punkt CAT.OP.MPA.181 vorgeschriebenen und für den Ausweichflugplatz geeigneten Kraftstoffreserven landen soll, zu erreichen.

b)
Punkt CAT.POL.A.230 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Für die Flugvorbereitung des Flugzeugs muss das Flugzeug

1.
bei Windstille auf der günstigsten Piste landen, und
2.
auf der unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windgeschwindigkeit und -richtung, der Betriebseigenschaften des Flugzeugs am Boden sowie anderer Bedingungen, wie Landehilfen und Geländebeschaffenheit, am wahrscheinlichsten zu benutzenden Piste landen.

c)
Punkt CAT.POL.A.235 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Für die Flugvorbereitung des Flugzeugs muss das Flugzeug

1.
bei Windstille auf der günstigsten Piste landen, und
2.
auf der unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windgeschwindigkeit und -richtung, der Betriebseigenschaften des Flugzeugs am Boden sowie anderer Bedingungen, wie Landehilfen und Geländebeschaffenheit, am wahrscheinlichsten zu benutzenden Piste landen.

d)
Punkt CAT.POL.A.415 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Es darf nur so viel Kraftstoff nach einem sicheren Verfahren abgelassen werden, wie notwendig ist, um den Flugplatz, auf dem das Flugzeug nach Ausfall eines Triebwerks mit den nach Punkt CAT.OP.MPA.181 vorgeschriebenen und für den Ausweichflugplatz geeigneten Kraftstoffreserven landen soll, zu erreichen.

3.
In Anhang VIII (Teil-SPO) Punkt SPO.POL.110 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt, mit denen Folgendes geändert wird:

d)
Der verantwortliche Pilot muss sicherstellen, dass

1.
die Beladung des Luftfahrzeugs unter Aufsicht von qualifiziertem Personal erfolgt,
2.
die Verladung der Nutzlast mit den Daten vereinbar ist, die für die Berechnung der Masse und Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs verwendet werden.

e)
Der Betreiber muss die Grundsätze und Verfahren für die Beladung sowie für die Massen- und Schwerpunktberechnung, mit denen die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllt werden, im Betriebshandbuch angeben. Das System muss alle vorgesehenen Betriebsarten beinhalten.

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