Artikel 1 VO (EU) 2023/2175
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „synthetische Halteform” das Halten eines materiellen Nettoanteils unter Einsatz von Derivaten;
- b)
- „Eventual-Halteform” das Halten eines materiellen Nettoanteils unter Einsatz einer Kreditunterstützung, die einen sofortigen Zugriff auf den gehaltenen Anteil gewährleistet, auch durch Garantien, Akkreditive oder ähnliche Formen der Kreditunterstützung.
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