Artikel 1 VO (EU) 2023/2175

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„synthetische Halteform” das Halten eines materiellen Nettoanteils unter Einsatz von Derivaten;
b)
„Eventual-Halteform” das Halten eines materiellen Nettoanteils unter Einsatz einer Kreditunterstützung, die einen sofortigen Zugriff auf den gehaltenen Anteil gewährleistet, auch durch Garantien, Akkreditive oder ähnliche Formen der Kreditunterstützung.

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