Artikel 10 VO (EU) 2023/2175
Messung der Höhe des Selbstbehalts
(1) Für die Messung der Höhe des Selbstbehalts in Bezug auf den Nettoanteil gelten die nachstehenden Kriterien:
- a)
-
als Originierung gilt einer der nachstehenden Zeitpunkte der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen:
- i)
- das Datum der Emission der Wertpapiere;
- ii)
- das Datum der Unterzeichnung der Besicherungsvereinbarung;
- iii)
- das Datum der Vereinbarung eines erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags;
- b)
- wo die Berechnung der Höhe des Selbstbehalts auf Nominalwerten basiert, darf der Anschaffungspreis von Vermögenswerten für die Zwecke dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden;
- c)
- die Zins- sowie anderen Provisionseinnahmen, die in Bezug auf die verbrieften Risikopositionen in einer traditionellen Verbriefung abzüglich der Kosten und sonstigen Ausgaben (traditioneller Zinsüberschuss) vereinnahmt werden, werden bei der Messung des Nettoanteils des Trägers nicht berücksichtigt;
- d)
- wenn der Originator als der Träger der Verbriefung handelt und die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Halteoption anwendet, und wenn der Risikopositionswert des synthetischen Zinsüberschusses, der eine Bonitätsverbesserung für alle Tranchen der synthetischen Verbriefung darstellt und als Erstverlustabsicherung dient, Eigenmittelanforderungen gemäß den für den Originator geltenden Aufsichtsvorschriften unterliegt, dann kann der Originator den Risikopositionswert des synthetischen Zinsüberschusses bei der Berechnung des materiellen Nettoanteils gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berücksichtigen, indem er den Risikopositionswert des synthetischen Zinsüberschusses als Selbstbehalt der Erstverlust-Tranche zusätzlich zu einem etwaigen tatsächlichen Selbstbehalt der Erstverlust-Tranche behandelt;
- e)
- die Halteoption und die Methodik, die zur Berechnung des Nettoanteils zugrunde gelegt werden, dürfen während der Laufzeit einer Verbriefung nicht geändert werden, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine Änderung und diese Änderung dient nicht als Mittel zur Verringerung des Selbstbehalts.
(2) Der Träger ist nicht verpflichtet, seinen Selbstbehalt laufend auf mindestens 5 % wiederaufzufüllen oder anzupassen, wenn Verluste bei den von ihm gehaltenen Risikopositionen realisiert oder den von ihm gehaltenen Positionen zugewiesen werden.
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