Artikel 19 VO (EU) 2023/2175

Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung des Forderungsverwalters von traditionellen NPE-Verbriefungen

(1) Im Falle traditioneller NPE-Verbriefungen wird davon ausgegangen, dass ein Forderungsverwalter im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen verfügt, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
die Mitglieder des Leitungsorgans des Forderungsverwalters und die leitenden Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans, die für die Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, zuständig sind, verfügen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verwaltung derartiger Risikopositionen;
b)
die Geschäftstätigkeit des Forderungsverwalters oder der konsolidierten Gruppe, der er zu Bilanz- oder Aufsichtszwecken angehört, umfasste für die Dauer von mindestens fünf Jahren vor dem Datum der Verbriefung die Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
c)
alle nachstehenden Punkte sind erfüllt:

i)
mindestens zwei Mitglieder des Leitungsorgans des Forderungsverwalters verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
ii)
leitende Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans mit Zuständigkeit für die Leitung der Verwaltung von notleidenden Risikopositionen durch den Forderungsverwalter verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung derartiger Risikopositionen;
iii)
die Verwaltungsfunktion des Forderungsverwalters wird durch einen Ersatz-Forderungsverwalter sichergestellt, der die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt.

(2) Die Forderungsverwalter müssen ihre Berufserfahrung belegen und im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen hinreichend detailliert offenlegen, um institutionelle Anleger in die Lage zu versetzen, ihren Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 nachzukommen.

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