Artikel 4 VO (EU) 2023/2175

Halten eines Anteils, der mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen entspricht

Das Halten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 (vertikaler Anteil) ist durch eine der folgenden Methoden zu erfüllen:

a)
Direktes Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen;
b)
Halten einer Risikoposition, die ihren Halter dem Kreditrisiko jeder emittierten Tranche einer Verbriefungstransaktion auf einer anteiligen Basis von mindestens 5 % des Gesamtnominalwerts jeder der emittierten Tranchen aussetzt;
c)
Halten von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition, vorausgesetzt, dass das zurückbehaltene Kreditrisiko dem in Bezug auf ebendiese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko im Rang gleich- oder nachgestellt ist;
d)
Bereitstellen einer Liquiditätsfazilität im Rahmen eines ABCP-Programms, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Liquiditätsfazilität deckt 100 % des Anteils des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen der Verbriefungstransaktion ab, die durch das ABCP-Programm finanziert wird;
ii)
die Liquiditätsfazilität deckt das Kreditrisiko so lange ab, wie der Träger den materiellen Nettoanteil halten muss;
iii)
die Liquiditätsfazilität wird vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber in der Verbriefungstransaktion bereitgestellt;
iv)
die Anleger haben im Rahmen der erstmaligen Offenlegung Zugang zu Informationen, die sie in die Lage versetzen, die Einhaltung der Ziffern i, ii und iii zu überprüfen.

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