Artikel 7 VO (EU) 2023/2175

Halten der Erstverlust-Tranche

(1) Das Halten der Erstverlust-Tranche gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 ist durch eine der folgenden Methoden zu erfüllen:

a)
Halten von Positionen in oder außerhalb der Bilanz;
b)
Halten einer Risikoposition durch Bereitstellung einer Eventual-Halteform oder einer Liquiditätsfazilität im Rahmen eines ABCP-Programms, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

i)
die Risikoposition deckt mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen ab;
ii)
die Risikoposition stellt in Bezug auf die Verbriefung eine Erstverlust-Position dar;
iii)
die Risikoposition deckt das Kreditrisiko für die gesamte Dauer der Pflicht zum Selbstbehalt ab;
iv)
die Bereitstellung der Risikoposition erfolgt durch den Träger;
v)
die Anleger haben im Rahmen der erstmaligen Offenlegung Zugang zu allen Informationen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ziffern i bis iv zu überprüfen;

c)
Übersicherung im Sinne von Artikel 242 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn diese Übersicherung als Erstverlust-Position von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen fungiert.

(2) Übersteigt die Erstverlust-Tranche 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen, steht es dem Träger frei, nur einen verhältnismäßigen Anteil dieser Erstverlust-Tranche zu halten, sofern dieser Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht.

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