Präambel VO (EU) 2023/223

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2004/71/EG der Kommission(2) wurde der Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen.
(2)
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(4) aufgeführt.
(3)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. April 2023 aus.
(4)
Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(5) wurde an die Niederlande, den Bericht erstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.
(5)
Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.
(6)
Die Niederlande haben in Absprache mit Dänemark, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 11. Januar 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) und der Kommission vorgelegt. In ihrem Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlugen die Niederlande vor, die Genehmigung für Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 zu erneuern.
(7)
Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.
(8)
Am 9. Dezember 2016 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung(6), der zufolge angenommen werden kann, dass Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
(9)
Auf Grundlage der Diskussionen im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ersuchte die Kommission die Behörde am 3. Februar 2020 um wissenschaftliche Beratung zum Translokationspotenzial von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 bei Pflanzen nach der Saatgutbehandlung von Getreide und Erbsen sowie gegebenenfalls um eine Überarbeitung der Bewertung des Risikos für den Menschen durch den Metaboliten 2,3-Deepoxy-2,3-didehydro-rhizoxin (DDR). Daraufhin veröffentlichte die Behörde am 23. September 2020 eine Erklärung zum Translokationspotenzial von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 bei Pflanzen nach der Saatgutbehandlung von Getreide und Erbsen sowie eine Bewertung des Risikos für den Menschen(7).
(10)
Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 15. Oktober 2022 den Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 8. Dezember 2022 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 vor.
(11)
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung und der Erklärung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zu dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und entsprechend berücksichtigt.
(12)
In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.
(13)
Die Genehmigung für Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 sollte daher erneuert werden. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands(8) sowie der Ergebnisse der Risikobewertung sind jedoch bestimmte Bedingungen vorzusehen. Es ist insbesondere erforderlich, die geltende Beschränkung der Verwendung von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 auf Anwendungen als Fungizid in der Saatgutbehandlung in geschlossenen Saatgutbeizmaschinen beizubehalten und den Höchstgehalt des Metaboliten DDR in Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 festzulegen.
(14)
Zur Stärkung des Vertrauens in die Schlussfolgerung, dass das Risiko für den Menschen und die Umwelt nach einer Exposition gegenüber Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 vernachlässigbar oder sehr gering ist, sollte der Antragsteller außerdem bestätigende Informationen in Bezug auf die Identifizierung und Charakterisierung von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342, den Metaboliten DDR sowie das Potenzial einer Genübertragung antibiotischer Resistenzen von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 auf andere Mikroorganismen vorlegen.
(15)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(16)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/378 der Kommission(9) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 bis zum 30. April 2023 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Richtlinie 2004/71/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Pseudomonas chlororaphis (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).

(3)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26). Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1740 ersetzt; sie gilt jedoch weiterhin für Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, (1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; (2) deren Genehmigungszeitraum durch eine am oder nach dem 27. März 2021 in Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlassene Verordnung bis zum 27. März 2024 oder bis zu einem späteren Datum verlängert wird.

(6)

EFSA Journal 2017;15(1):4668. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de

(7)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2020. Statement on the translocation potential by Pseudomonas chlororaphis MA342 in plants after seed treatment of cereals and peas and assessment of the risk to humans https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6276

(8)

Guidance on the risk assessment of metabolites produced by microorganisms used as plant protection active substances (SANCO/2020/12258): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180653_microorganism-metabolites-concern_202011.pdf

Guidance on the approval and low-risk criteria linked to „antimicrobial resistance” applicable to microorganisms used for plant protection (SANTE/2020/12260): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180652_microorganism-amr_202011.pdf

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/378 der Kommission vom 4. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm MA342, Pyrimethanil, Pythium oligandrum M1, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 72 vom 7.3.2022, S. 2).

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