Artikel 7 VO (EU) 2023/2406

(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die zuständigen Behörden unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.

(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene

a)
Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten, sofern diese Zinsen oder sonstigen Erträge nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden,
b)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, sofern diese Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden, oder
c)
Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

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