Artikel 2 VO (EU) 2023/2411
Ziele
Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingerichtet, insbesondere durch die Festlegung von Bestimmungen über
- a)
- die notwendigen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Erzeuger für die Verwaltung geografischer Angaben, auch als Reaktion auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen;
- b)
- eine einfache und effiziente Eintragung geografischer Angaben unter Berücksichtigung des angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums;
- c)
- die Schaffung eines Mehrwerts durch Leistung eines Beitrags zu einem fairen Wettbewerb auf dem Markt;
- d)
- zuverlässige Informationen und eine Garantie für die Echtheit der mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisse gegenüber dem Verbraucher;
- e)
- wirksame Kontrollen und Rechtsdurchsetzung in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und die Vermarktung von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen in der gesamten Union – auch im elektronischen Geschäftsverkehr –, wobei die Integrität des Binnenmarkts sichergestellt wird;
- f)
- eine wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler Ebene, die zum Schutz des Fachwissens und des gemeinsamen Erbes beiträgt.
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