Artikel 4 VO (EU) 2023/2411
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„handwerkliche und industrielle Erzeugnisse” Erzeugnisse,
- a)
- die entweder vollständig von Hand gefertigt wurden oder mithilfe von Handwerkzeugen oder digitalen Werkzeugen oder mechanischen Mitteln, vorausgesetzt, der manuelle Beitrag bildet einen wichtigen Bestandteil des Fertigerzeugnisses,
- b)
- die standardisiert – auch in Serienfertigung – und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden;
- 2.
- „Erzeuger” einen Wirtschaftsbeteiligten, der einen oder mehrere Produktionsschritte für handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse durchführt;
- 3.
- „Erzeugergemeinschaft” jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, die sich überwiegend aus Erzeugern des gleichen Erzeugnisses zusammensetzt;
- 4.
- „Produktionsschritt” jede Stufe der Erzeugung – einschließlich der Fertigung – oder Verarbeitung, Gewinnung, Extraktion, Zuschnitt oder Zubereitung, bis das Erzeugnis in einer Form vorliegt, die für das Inverkehrbringen geeignet ist;
- 5.
- „traditionell” in Bezug auf ein aus einem geografischen Gebiet stammendes Erzeugnis die nachgewiesene historische Verwendung durch die Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft über einen Zeitraum, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden;
- 6.
-
„Gattungsbezeichnung”
- a)
- einen Namen eines Erzeugnisses, der – obwohl er auf den Ort, die Region oder das Land verweist, in der bzw. dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde – zu einer allgemeinen Bezeichnung für das Erzeugnis in der Union geworden ist;
- b)
- einen in der Union gebräuchlichen Begriff, der die Art des Erzeugnisses oder die Merkmale des Erzeugnisses beschreibt, oder
- c)
- einen Begriff, der sich nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis bezieht;
- 7.
- „Produktzertifizierungsstelle” eine Stelle, ungeachtet ihrer Rechtsform, die damit betraut ist zu bescheinigen, dass die mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisse der Produktspezifikation entsprechen;
- 8.
- „Eigenerklärung” ein Dokument in einer harmonisierten Form, wie in Anhang I dargelegt, in dem ein Erzeuger, der von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten werden kann, auf eigene Verantwortung erklärt, dass das Erzeugnis der betreffenden Produktspezifikation entspricht und dass alle erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bestimmung der Konformität durchgeführt wurden, um gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die rechtmäßige Verwendung der geografischen Angabe nachzuweisen;
- 9.
- „Amt” das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 eingerichtete Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum;
- 10.
- „Stellungnahme” eine beim Amt eingereichte schriftliche Erklärung, in der auf Ungenauigkeiten im Antrag hingewiesen wird, ohne dass dadurch das Einspruchsverfahren ausgelöst wird;
- 11.
- „nationaler spezifischer Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse” einen Titel des geistigen Eigentums nach nationalem, regionalem oder lokalem Recht, mit dem speziell Namen geschützt werden, die handwerkliche und industrielle Erzeugnisse mit einer bestimmten Qualität, Ansehen oder einer anderen mit ihrem geografischen Ursprung zusammenhängenden Eigenschaft bezeichnen, mit Ausnahme von Marken.
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