Artikel 60 VO (EU) 2023/2411

Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Online-Inhalte

(1) Alle Informationen, die mit der Werbung, der Verkaufsförderung und dem Verkauf von Erzeugnissen, zu denen in der Union niedergelassene Personen Zugang haben, verbunden sind und die gegen den Schutz geografischer Angaben gemäß den Artikeln 40 und 41 der vorliegenden Verordnung verstoßen, gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065.

(2) Die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen.

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