Präambel VO (EU) 2023/2411
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 10. November 2020 nahm der Rat Schlussfolgerungen zur Politik des geistigen Eigentums an und gab an, dass er bereit ist, die Einführung eines Systems für den spezifischen Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung in Bezug auf die potenziellen Kosten und den Nutzen in Erwägung zu ziehen.
- (2)
- In ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 „Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen – Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU” verpflichtete sich die Kommission, zu erwägen, auf der Grundlage einer Folgenabschätzung ein Schutzsystem der Union für nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben vorzuschlagen.
- (3)
- In seiner Entschließung vom 11. November 2021 über einen Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU betonte das Europäische Parlament die Tatsache, dass die Anerkennung geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse für die Prioritäten der in Ausarbeitung befindlichen Programme der Union relevant ist, und hob hervor, dass es die Initiative der Kommission unterstützt, auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung einen wirksamen und transparenten Schutz geografischer Angaben auf Unionsebene für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse einzuführen, um sich unter anderem an die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben(4) (im Folgenden „Genfer Akte” ) anzupassen, in der die Möglichkeit vorgesehen ist, geografische Angaben sowohl für landwirtschaftliche als auch für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu schützen.
- (4)
- Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vollständig ausüben kann, ist sie – unter uneingeschränkter Achtung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen” ) der Welthandelsorganisation (WTO) – im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates(5) am 26. November 2019 der Genfer Akte beigetreten, die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird. Die Genfer Akte gibt ein Instrument an die Hand, um Schutz für geografische Angaben zu erhalten, wobei die Art der Waren, auf die sie sich beziehen, keine Rolle spielt und daher auch handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingeschlossen sind. Um diesen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, ist es für die Union von vorrangiger Bedeutung, dass geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in der gesamten Union einheitlich anerkannt und geschützt werden.
- (5)
- Der Schutz geografischer Angaben für Weine(6) und Spirituosen(7) sowie für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, einschließlich aromatisierter Weine(8), ist seit vielen Jahren auf Unionsebene verankert. Es ist angemessen, den Schutz der Union hinsichtlich geografischer Angaben für Erzeugnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des geltenden Unionsrechts fallen, unter Gewährleistung der Konvergenz zu gewähren. Mit diesem Schutz sollte die Erfassung einer Vielzahl handwerklicher und industrieller Erzeugnisse angepeilt werden, wie zum Beispiel Natursteine, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Spitze, Schneidwaren, Glas, Porzellan sowie Häute und Felle. Die Einführung eines solchen Systems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse würde den Verbrauchern Vorteile bringen, weil dadurch die Kenntnisse über die Echtheit von Erzeugnissen erweitert würden. Zudem hätte das System infolge der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit positive wirtschaftliche Auswirkungen auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KKMU” ) und würde sich allgemein vorteilhaft auf die Beschäftigung, die Entwicklung und den Tourismus in ländlichen und weniger entwickelten Regionen auswirken. Mit einem solchen System wären außerdem mittels Handelsabkommen mit der Union Drittlandsmärkte leichter zugänglich und könnte das Potenzial geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse voll ausgeschöpft werden.
- (6)
- Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Schutzsysteme für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse. Diese Systeme unterscheiden sich nach dem Schutzumfang, der Verwaltung und den Gebühren und bieten keinen Schutz über das nationale Hoheitsgebiet hinaus. Andere Mitgliedstaaten sehen keinen Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf nationaler Ebene vor. Dieses fragmentierte und komplexe Umfeld verschiedener Schutzsysteme auf Ebene der Mitgliedstaaten könnte zu höheren Kosten und Rechtsunsicherheit für Erzeuger führen und von Investitionen in das traditionelle Handwerk in der Union abhalten. Das Vorhandensein eines harmonisierten Schutzsystems der Union ist entscheidend dafür, dass die notwendige Rechtssicherheit für alle Interessenträger geschaffen wird und Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit handwerklichen und industriellen Erzeugnissen verhindert werden, wodurch die Union gleichzeitig ihre Interessen – auch auf internationaler Ebene – besser schützen kann.
- (7)
- Die Fertigung von Erzeugnissen, die eng mit einem bestimmten geografischen Gebiet verbunden sind, ist häufig auf lokales Fachwissen angewiesen und beruht häufig auf lokalen Produktionsmethoden, die auf das kulturelle und soziale Erbe der Herkunftsregion dieser Erzeugnisse zurückgehen. Ein effizienter Schutz geistigen Eigentums kann potenziell zu höherer Rentabilität und Attraktivität der traditionellen Handwerksberufe beitragen. Der spezifische Schutz geografischer Angaben ist anerkannt und dient der Wahrung und Entwicklung des kulturellen Erbes in den Bereichen Landwirtschaft sowie Handwerk und Industrie. Daher sollten für die Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf Unionsebene effiziente Verfahren eingerichtet werden, mit denen lokale und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden. Durch das in dieser Verordnung festgelegte System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sollte gewährleistet sein, dass Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen aufrechterhalten und aufgewertet werden.
- (8)
- Ein einheitlicher unionsweiter Schutz von Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf geografische Angaben kann Anreize für die Erzeugung von Qualitätserzeugnissen schaffen, zur Bekämpfung von Fälschungen beitragen, die breite Verfügbarkeit von Qualitätserzeugnissen für Verbraucher sicherstellen und zur Schaffung wertvoller und nachhaltiger Arbeitsplätze, einschließlich in ländlichen und weniger entwickelten Regionen, beitragen, was dabei helfen würde, dem Abwanderungstrend entgegenzuwirken. Insbesondere angesichts des Potenzials dieses Schutzes zur Schaffung nachhaltiger und hoch qualifizierter Arbeitsplätze in ländlichen und weniger entwickelten Regionen, sollten Erzeuger bestrebt sein, einen erheblichen Teil des Wertes des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets zu schaffen. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, dass eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft eines Erzeugnisses im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und das Erzeugnis aus einem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen muss, fördern das Verständnis dafür, dass ein wesentlicher Teil des Wertes des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses innerhalb des betreffenden geografischen Gebiets geschaffen werden muss. Mit diesen Anforderungen sollte sichergestellt werden, dass der in dieser Verordnung vorgesehene Schutz nur für Erzeugnisse in Anspruch genommen werden kann, die in einem engen Zusammenhang mit einem geografischen Gebiet stehen.
- (9)
- Daher ist es notwendig, einen fairen Wettbewerb für Erzeuger handwerklicher und industrieller Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, für zuverlässige Informationen über solche Erzeugnisse für die Verbraucher zu sorgen, das kulturelle Erbe und traditionelles Fachwissen zu schützen und zu entwickeln, die effiziente Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf Unions- und internationaler Ebene sicherzustellen, wirksame Kontrollen und eine wirksame Durchsetzung in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf dem gesamten Binnenmarkt, auch im elektronischen Handel, vorzusehen und eine Verbindung zum internationalen System für die Eintragung und den Schutz auf der Grundlage der Genfer Akte herzustellen.
- (10)
- Die durch die vorliegende Verordnung den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem mit der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) eingerichteten Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt” ) übertragenen Aufgaben könnten die Bearbeitung personenbezogener Daten erfordern, insbesondere wenn dies zur Identifizierung von Antragstellern bei einem Verfahren zur Eintragung, Änderung einer Produktspezifikation oder Löschung einer Eintragung, von Einspruchsführern oder von Begünstigten eines Übergangszeitraums, der abweichend vom Schutz einer eingetragenen geografischen Angabe gewährt wurde, erforderlich ist. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist daher für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse notwendig. Jegliche Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Zuge der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren – beispielsweise zum Zwecke der Eintragung, einschließlich Einspruch, der Änderung der Produktspezifikation, der Löschung der Eintragung, der Kontrollen und der Gewährung eines Übergangszeitraums – erhalten werden, sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ), erfolgen. In diesem Zusammenhang unterliegen die Mitgliedstaaten bestimmten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11), während mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) der Kommission und dem Amt bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden. Wenn die Kommission und das Amt gemeinsam die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festlegen, sollten sie als gemeinsam Verantwortliche gelten.
- (11)
- Mit den geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die eine bestimmte Qualität, ein Ansehen oder eine andere Eigenschaft, die bzw. das mit ihrem Erzeugungsort verbunden ist, aufweisen, wird ein kollektives Recht begründet, das von allen in Betracht kommenden Erzeugern in einem abgegrenzten geografischen Gebiet, die zur Einhaltung einer Produktspezifikation bereit sind, gemäß dieser Verordnung wahrgenommen werden kann. Erzeuger, die gemeinsam handeln, verfügen über mehr Marktmacht als einzelne Erzeuger und können bei der Verwaltung ihrer geografischen Angaben Synergien nutzen. Geografische Angaben führen dazu, dass die Erzeuger für ihre Bemühungen um ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse belohnt werden. Anträge auf Eintragung geografischer Angaben sollten daher von Erzeugergemeinschaften eingereicht werden.
- (12)
- In bestimmten geografischen Gebieten könnte es lediglich einen einzigen Erzeuger geben, der einen Antrag auf Eintragung eines Namens als geografische Angabe einreichen möchte. Daher sollte es auch möglich sein, dass ein Einzelerzeuger als Antragsteller gelten kann. Jedoch sollte es einem Einzelerzeuger nicht gestattet sein, das geografische Gebiet unter Bezugnahme auf seinen eigenen Grundbesitz oder seine eigene Werkstatt abzugrenzen. Das geografische Gebiet sollte sich immer auf einen bestimmten Teil eines Gebiets und nicht auf private Grundstücksgrenzen beziehen.
- (13)
- Ferner sollte es möglich sein, dass eine von einem Mitgliedstaat benannte lokale oder regionale Behörde oder eine private Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat benannt wurde, ein Antragsteller ist. In derartigen Fällen sollte der Antrag die Gründe für diese Benennung enthalten.
- (14)
- Darüber hinaus sollte es einer lokalen oder regionalen Einrichtung des Mitgliedstaats, aus dem die betreffende Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger stammt, gestattet sein, diese Erzeugergemeinschaft oder diesen Einzelerzeuger bei der Erstellung des Antrags und in der ersten Phase des Eintragungsverfahrens zu unterstützen. Die Unterstützung könnte Beratung sowie den Austausch von Dokumenten, Kontakten und Informationen umfassen.
- (15)
- Das in dieser Verordnung festgelegte System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und in diesem Zusammenhang wird den Verbrauchern durch Kennzeichnung und Werbung die zuverlässige Erkennung von Qualitätserzeugnissen auf dem Markt erleichtert. Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit geografischen Angaben sind den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und Unternehmen bei der Stärkung ihrer immateriellen Vermögenswerte behilflich. Um unlauteren Wettbewerb zu vermeiden und den Binnenmarkt zu erhalten, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union, einschließlich im elektronischen Handel, eingetragene geografische Angaben verwenden und mit dieser geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnisse vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse die entsprechende Produktspezifikation einhalten und der Erzeuger Kontrollen unterliegt.
- (16)
- Der Name eines Erzeugnisses sollte für den Schutz als geografische Angabe in Frage kommen, wenn das Erzeugnis drei kumulativen Anforderungen entspricht: Es sollte in einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land verwurzelt sein oder aus diesem Ort stammen; eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses sollte im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein; und wenigstens einer der Produktionsschritte sollte in diesem geografischen Gebiet erfolgen. Damit diese Anforderungen erfüllt werden, muss nachgewiesen werden, dass der geografische Ursprung ein wesentlicher Faktor für eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses ist. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Anforderungen an geografische Angaben gemäß der Genfer Akte und den Rechtsvorschriften der Union zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine und Spirituosen. Erzeugnisse, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, sollten jedoch nicht für eine geschützte geografische Angabe in Betracht kommen. Es sollte von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anwendung dieser Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig ist, und die Ausnahme sollte im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt werden.
- (17)
- In der Produktspezifikation wird der Produktionsschritt bzw. werden die Produktionsschritte angegeben, der bzw. die dem Erzeugnis eine bestimmte Qualität, ein Ansehen oder eine andere Eigenschaft verleiht bzw. verleihen. Menschliche oder natürliche Faktoren oder eine Kombination dieser Faktoren sind dafür ausschlaggebend, ob ein Produktionsschritt für die Aufnahme in die Produktspezifikation in Frage kommt. Erzeugnisse, die hauptsächlich außerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets hergestellt und in dieses Gebiet nur zur Verpackung oder für einen Produktionsschritt befördert werden, der an einem anderen Ort durchgeführt werden könnte, ohne dass dadurch erhebliche Unterschiede bei der Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses entstehen, sollten nicht für den Schutz in Frage kommen. Mit diesem Grundsatz kann verhindert werden, dass Erzeugnisse von geringer Qualität ohne einzigartige Eigenschaften, die fast gänzlich außerhalb des betreffenden geografischen Gebiets erzeugt werden, als mit einer geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnisse verkauft werden.
- (18)
- KKMU verfügen häufig nur über begrenzte Ressourcen für die Bewältigung von Verwaltungsaufgaben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem der Antragsteller stammt, sollte sich bemühen, auf Antrag des Antragstellers bei der Erstellung des in dieser Verordnung vorgesehenen einzigen Dokuments entsprechend ihrer Verwaltungspraxis behilflich zu sein. Beschließt ein Mitgliedstaat, das in dieser Verordnung vorgesehene direkte Eintragungsverfahren (im Folgenden „direktes Eintragungsverfahren” ) anzuwenden, so sollte sich das Amt in enger Zusammenarbeit mit der zentralen Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats bemühen, beim einzigen Dokument Unterstützung zu leisten. Jede von den Behörden oder dem Amt geleistete Unterstützung sollte nicht den Umstand berühren, dass der Antragsteller für das einzige Dokument verantwortlich bleibt.
- (19)
- Namen sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden, damit sie Schutz als geografische Angabe erhalten. Das Standardverfahren für die Eintragung einer geografischen Angabe nach dieser Verordnung sollte zwei Phasen beinhalten: Die Mitgliedstaaten sollten für die erste Phase (im Folgenden „nationale Phase” ) und das Amt sollte für die zweite Phase (im Folgenden „Unionsphase” ) zuständig sein. Wurde einem Mitgliedstaat eine Ausnahme vom Standardverfahren gewährt, so sollte es einem Antragsteller aus diesem Mitgliedstaat möglich sein, einen Antrag im Wege des direkten Eintragungsverfahrens beim Amt einzureichen. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (im Folgenden „geografische Angaben von Drittländern” ) in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen und in ihrem Ursprungsdrittland geschützt sind. Das Amt sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben von Drittländern durchführen.
- (20)
- Die Mitgliedstaaten sollten effiziente, vorhersehbare und zügige Verwaltungsverfahren vorsehen. Informationen über diese Verfahren, einschließlich etwaiger geltender Fristen und der Gesamtdauer der Verfahren, sollten öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Amt sollten im Rahmen des gemäß dieser Verordnung eingerichteten Beratungsausschusses (im Folgenden „Beratungsausschuss” ) zusammenarbeiten, um bewährte Verfahren im Hinblick auf die Förderung der Effizienz dieser Verfahren auszutauschen.
- (21)
- Die Verfahren für die Eintragung, einschließlich des Einspruchs, die Änderung der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und die Beschwerde in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union sollten von den Mitgliedstaaten und dem Amt durchgeführt werden und den Anforderungen an die Transparenz genügen. Die Mitgliedstaaten bzw. das Amt sollten für die unterschiedlichen Phasen dieser Verfahren zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für die nationale Phase zuständig sein, das heißt den Antrag von den Antragstellern entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend, nach positivem Abschluss der nationalen Phase, den Antrag an das Amt weiterleiten, um die Unionsphase einzuleiten. Die Mitgliedstaaten sollten die genauen Verfahrensmodalitäten für die nationale Phase festlegen. Zu diesen Modalitäten sollten auch Konsultationen zwischen dem Antragsteller und nationalen Einspruchsführern sowie die Vorlage eines Berichts seitens des Antragstellers über das Ergebnis dieser Konsultationen und über etwaige Änderungen des Antrags gehören. Darüber hinaus sollten die Zulässigkeit des Einspruchs und die Gründe für die Ablehnung der Eintragung in der nationalen Phase mit der Zulässigkeit und den Gründen in der Unionsphase im Einklang stehen. Das Amt sollte für die Prüfung der Anträge in der Unionsphase zuständig sein, dabei auch das Einspruchsverfahren durchführen und die Eintragung gestatten oder ablehnen. Das Amt sollte zudem die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben von Drittländern durchführen.
- (22)
- Das Amt sollte die Parteien dazu anhalten, alternative Streitbeilegung – wie etwa Mediation – zu nutzen, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Zu diesem Zweck sollte das Amt den Parteien die Möglichkeit bieten, diese Dienste im Rahmen der Verfahren auf Unionsebene in Anspruch zu nehmen. Das Amt sollte diese Dienste selbst erbringen, doch die Parteien sollten auch die Möglichkeit haben, andere Mediationsdienste zu nutzen.
- (23)
- Um die Verwaltung der Anträge durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte es für zwei oder mehrere Mitgliedstaaten möglich sein, in der nationalen Phase des Verfahrens zusammenzuarbeiten, u. a. im Zusammenhang mit der Prüfung, dem nationalen Einspruch, der Einreichung der Anträge beim Amt, der Änderung der Produktspezifikation und der Löschung der Eintragung, und zu entscheiden, dass einer von ihnen die Verfahren im Namen des anderen Mitgliedstaats bzw. der anderen Mitgliedstaaten verwalten soll. In diesen Fällen sollten diese Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich entsprechend unterrichten und die notwendigen Informationen über die wichtigsten Aspekte der Zusammenarbeit übermitteln.
- (24)
- Unter bestimmten Umständen sollte es für Mitgliedstaaten möglich sein, eine Ausnahme von der Verpflichtung zu erlangen, eine zuständige Behörde zu benennen, die in der nationalen Phase für die Verfahren der Eintragung, einschließlich des nationalen Einspruchs, der Änderung der Produktspezifikation und der Löschung der Eintragung verantwortlich ist. Diese Ausnahme sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass es in bestimmten Mitgliedstaaten keine spezifischen nationalen Systeme für den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gibt, dass auf lokaler Ebene in diesen Mitgliedstaaten das Interesse am Schutz geografischer Angaben minimal ist und dass es unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt wäre, sie zu verpflichten, die gesamte für ein solches System notwendige Infrastruktur zu errichten. Es wäre effizienter und kostenwirksamer, einen alternativen Weg für Erzeugergemeinschaften aus diesen Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer Erzeugnisse bereitzustellen, nämlich ein direktes Eintragungsverfahren beim Amt. Diese Alternative würde auch zu Kostenvorteilen für die Mitgliedstaaten führen.
- (25)
- Die Kommission sollte nach der Prüfung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen einen Beschluss über den Antrag dieses Mitgliedstaats auf eine Ausnahmeregelung erlassen, durch den es ihm gestattet ist, das direkte Eintragungsverfahren zu nutzen. Bei der Prüfung des Antrags sollte die Kommission alle relevanten Umstände bewerten, wie etwa die Zahl der bestehenden geschützten Namen von Erzeugnissen, die Zahl der potenziell interessierten Erzeuger und Erzeugergemeinschaften in dem betreffenden Mitgliedstaat, die Bevölkerungszahl des betreffenden Mitgliedstaats, die Verkaufsmenge, die Produktionskapazitäten und die Märkte für die betreffenden Erzeugnisse sowie andere Informationen, die der Mitgliedstaat für den Nachweis eines geringen Interesses auf nationaler Ebene als relevant erachtet. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, zum Beispiel auch die Informationen, die im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, einer Marktstudie oder einer Marktanalyse erhoben wurden, oder Schreiben einschlägiger Berufskammern oder anderer einschlägiger amtlicher Stellen heranzuziehen, um einen Beschluss zu fassen. Die Kommission sollte auch künftig das Recht haben, einen Beschluss, durch den es einem Mitgliedstaat gestattet ist, das direkte Eintragungsverfahren zu nutzen, zu ändern oder aufzuheben, wenn die Bedingungen durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr erfüllt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Anzahl direkter Anträge, die durch Antragsteller aus diesem Mitgliedstaat eingereicht werden, die ursprüngliche Schätzung dieses Mitgliedstaats im Laufe der Zeit wiederholt überschreitet.
- (26)
- Dieser Ausnahmeregelung zufolge sollten die Verfahren für die Eintragung, Änderung der Produktspezifikation und Löschung der Eintragung direkt vom Amt verwaltet werden. Diesbezüglich sollte das Amt bei Bedarf insbesondere bei der Prüfung der Anträge Unterstützung durch die Verwaltungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats erhalten, und zwar über eine benannte nationale zentrale Kontaktstelle. Die zentrale Kontaktstelle sollte über das erforderliche Fachwissen und ortsspezifische Wissen im Bereich geografischer Angaben verfügen. Der zentralen Kontaktstelle sollte es gestattet sein, zur Unterstützung des Amtes andere Experten mit produkt- oder sektorspezifischen Kenntnissen zu konsultieren.
- (27)
- Die Anwendung des direkten Eintragungsverfahrens sollte die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung befreien, eine zuständige Behörde für die Durchführung der Kontrollen zu benennen und die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte gemäß dieser Verordnung zu ergreifen.
- (28)
- Um eine effiziente und kohärente Beschlussfassung in Bezug auf die Anträge zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Amt unverzüglich über jedes Verfahren vor einem nationalen Gericht oder einem anderen Gremium, das einen von dieser zuständigen Behörde dem Amt übermittelten Antrag betrifft, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichten. Aus demselben Grund sollte die zuständige Behörde das Amt über alle nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Anfechtung des Beschlusses der zuständigen Behörde, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken könnten, auf dem Laufenden halten.
- (29)
- Die Mitgliedstaaten sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie einen Antrag beim Amt eingereicht haben, die Möglichkeit haben, vorübergehenden nationalen Schutz für eine geografische Angabe vor Abschluss der Unionsphase zu gewähren, sofern dies keine negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder die Handelspolitik der Union hat. Ein vorübergehender nationaler Schutz sollte im Falle einer direkten Eintragung nicht gewährt werden.
- (30)
- Um Wirtschaftsbeteiligten, deren Interessen von der Eintragung einer geografischen Angabe berührt werden, zu ermöglichen, den eingetragenen Namen für einen begrenzten Zeitraum weiter zu verwenden, sollten vom Amt spezifische Ausnahmen für die Verwendung dieses Namens für einen Übergangszeitraum gewährt werden. Solche Übergangszeiträume könnten auch zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und mit dem langfristigen Ziel gewährt werden, sicherzustellen, dass alle Erzeuger die Produktspezifikation einhalten. Unbeschadet der Vorschriften über Konflikte zwischen geografischen Angaben und Marken sollte es möglich sein, Namen, die ansonsten den Schutz einer geografischen Angabe verletzen würden, unter bestimmten Umständen und für einen Übergangszeitraum weiterhin zu verwenden.
- (31)
- Die Kommission sollte in bestimmten spezifischen Fällen die Möglichkeit haben, die Befugnis zur Entscheidung über einzelne Anträge, über Anträge auf Änderung der Produktspezifikation oder über Anträge auf Löschung vom Amt zu übernehmen. Jeder Mitgliedstaat oder das Amt sollte die Kommission ersuchen können, dass sie dieses Vorrecht ausübt. Die Kommission sollte auch von sich aus handeln können. Das Amt sollte in jedem Fall weiterhin für die Prüfung der Akte und für den Einspruch verantwortlich sein, und es sollte auf der Grundlage technischer Erwägungen einen Entwurf eines Durchführungsrechtsakts für die Kommission ausarbeiten.
- (32)
- Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass Erzeuger und andere betroffene Wirtschaftsbeteiligte sowie Behörden und Verbraucher schnell und einfach auf die relevanten Informationen über geografische Angaben zugreifen können.
- (33)
- Um die Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden sowie Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es notwendig, ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (im Folgenden „Unionsregister” ) einzurichten, das in maschinenlesbarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein sollte. Das Unionsregister sollte vom Amt eingerichtet und gepflegt werden, und das für seinen Betrieb notwendige Personal sollte vom Amt bereitgestellt werden. Die Möglichkeit der Nutzung bestehender Datenbanken sollte in Betracht gezogen werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
- (34)
- Die Union führt Verhandlungen über internationale Übereinkünfte, auch solche zum Schutz geografischer Angaben, mit ihren Handelspartnern. Der Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in der Union kann auch auf solchen Übereinkünften beruhen, ungeachtet der internationalen Eintragungen nach der Genfer Akte und des Eintragungssystems nach der vorliegenden Verordnung. Geografische Angaben, die in der Union entweder durch die internationalen Eintragungen nach der Genfer Akte oder durch die internationalen Übereinkünfte mit den Handelspartnern der Union geschützt werden, sollten in das Unionsregister eingetragen werden können, um die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit zu erleichtern, die Transparenz zum Nutzen der Verbraucher zu erhöhen und insbesondere den Schutz und die Kontrolle der Verwendung dieser geografischen Angaben sicherzustellen. In solchen Fällen sollten die jeweiligen Namen als geschützte geografische Angaben in das Unionsregister eingetragen werden.
- (35)
- Eine Partei, die durch eine Entscheidung des Amtes beeinträchtigt ist, sollte das Recht haben, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde bei den Beschwerdekammern des Amtes (im Folgenden „Beschwerdekammern” ) einzulegen. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern sollten ihrerseits mit der Klage beim Gericht anfechtbar sein; das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.
- (36)
- Es sollte ein Beratungsausschuss eingerichtet werden, der aus Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission besteht, um das notwendige Fachwissen und die notwendige Fachkompetenz in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse, Sektoren und lokale Umstände bereitzustellen, die das Ergebnis der Verfahren nach dieser Verordnung beeinflussen könnten. Um das spezifische technische Fachwissen zu erlangen, das für die Prüfung einzelner Anträge in jeder Phase der Verfahren für die Eintragung, einschließlich des Einspruchs, der Beschwerde oder anderer Verfahren, notwendig ist, sollte die Abteilung für geografische Angaben des Amtes oder die Beschwerdekammern von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission die Möglichkeit haben, den Beratungsausschuss zu konsultieren. Diese Konsultation sollte bei Bedarf auch eine allgemeine Stellungnahme zur Bewertung von Qualitätskriterien, zur Bestimmung des Ansehens eines Erzeugnisses, zur Bestimmung, ob es sich bei einem Namen um eine Gattungsbezeichnung handelt, und zur Bewertung der Gefahr der Verwirrung der Verbraucher umfassen. Die Stellungnahme des Beratungsausschusses sollte nicht verbindlich sein. Der Beratungsausschuss sollte gegebenenfalls Experten für die betreffende Erzeugniskategorie, einschließlich Vertretern von Regionen und Hochschulen, einladen. Das Verfahren für die Ernennung der Experten und die Arbeitsweise des Beratungsausschusses sollte in der vom Verwaltungsrat angenommenen Geschäftsordnung des Beratungsausschusses festgelegt werden.
- (37)
- Die im Unionsregister eingetragenen geografischen Angaben sollten geschützt werden, damit ihre faire Verwendung sichergestellt ist und Praktiken unterbunden werden, die zur Irreführung der Verbraucher führen können, insbesondere in Bezug auf vergleichbare Erzeugnisse. Bei der Entscheidung, ob Erzeugnisse mit einem durch eine geografische Angabe geschützten Erzeugnis vergleichbar sind, sollte allen maßgeblichen Faktoren Rechnung getragen werden. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, ob die Erzeugnisse gemeinsame objektive Merkmale aufweisen, etwa im Hinblick auf die Produktionsmethode, das Aussehen oder die Verwendung gleicher Rohstoffe, unter welchen Umständen sie aus Sicht des maßgeblichen Marktsegments verwendet werden, ob sie häufig über dieselben Kanäle vertrieben werden und ob sie ähnlichen Vermarktungsregeln unterliegen.
- (38)
- Im Interesse eines stärkeren Schutzes geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und eines wirksamen Vorgehens gegen Fälschungen sollte der Schutz gemäß dieser Verordnung auch für Domänennamen im Internet gelten. Es ist auch von Bedeutung, das TRIPS-Übereinkommen, insbesondere dessen Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen – einschließlich dessen Artikel V zur Freiheit der Durchfuhr –, das im Namen der Union aufgrund des Beschlusses 94/800/EG des Rates(13) geschlossen wurde, gebührend zu berücksichtigen. Im Interesse eines wirksameren Vorgehens gegen Fälschungen sollte dieser Schutz innerhalb dieses Rechtsrahmens auch für Waren gelten, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, und die in besondere Zollverfahren wie den Versand, die Lagerung, die Verwendung oder die Veredelung überführt werden.
- (39)
- Es sollte sichergestellt werden, dass die Verwendung einer geografischen Angabe im Namen eines gefertigten Erzeugnisses, das das mit der geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnis als Teil oder Bestandteil enthält, im Einklang mit lauteren Geschäftspraktiken erfolgt und das Ansehen der geografischen Angabe nicht ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird. Für eine solche Verwendung sollte die Zustimmung der Erzeugergemeinschaft oder des Einzelerzeugers des mit der geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses erforderlich sein.
- (40)
- Gattungsbezeichnungen, die dem Namen oder Begriff, der durch eine geografische Angabe geschützt ist, ähneln oder Teil davon sind, sollten ihren Status als Gattungsbezeichnung beibehalten.
- (41)
- Gleichlautende Namen sind Namen, die gleich geschrieben oder ausgesprochen werden, sich jedoch auf unterschiedliche geografische Gebiete beziehen. Da alle Erzeuger gleichbehandelt werden müssen und die Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen geografischen Ursprung des Erzeugnisses nicht in die Irre geführt werden dürfen, sollte ein Name, der teilweise oder gänzlich gleichlautend mit einer geografischen Angabe ist, die bereits eingetragen ist oder für die bereits ein Antrag eingereicht worden ist, nicht eingetragen werden, sofern nicht besondere Umstände seinen Schutz rechtfertigen. Gleichlautende Namen, die geeignet sind, die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität oder den tatsächlichen geografischen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, sollten nicht als geografische Angabe eingetragen werden.
- (42)
- Da sich Marken und geografische Angaben nach Art und Zweck voneinander unterscheiden, sollte das Verhältnis zwischen ihnen im Hinblick auf die Kriterien für die Ablehnung von Markenanmeldungen, die Nichtigerklärung von Marken und die Koexistenz von Marken und geografischen Angaben präzisiert werden. Der Schutz geografischer Angaben muss gegen den Schutz bekannter Marken und notorisch bekannter Marken abgewogen werden, insbesondere angesichts des Grundrechts auf Eigentum nach Artikel 17 der Charta sowie der Verpflichtungen aus dem internationalen Recht. Bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen einer geografischen Angabe und einer Marke sollte jegliche Kontinuität des Schutzes einer geografischen Angabe, die durch Eintragung oder Benutzung in einem Mitgliedstaat, in dem die geografische Angabe dem Schutz der Union gemäß dieser Verordnung unterstellt wurde, geschaffen wurde, sowie jegliche im Zusammenhang mit einem Markenantrag geltend gemachte Priorität berücksichtigt werden.
- (43)
- Erzeugergemeinschaften spielen eine wesentliche Rolle bei den Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben sowie bei den Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation und zur Löschung der Eintragung. Sie sollten mit den Mitteln ausgestattet werden, die notwendig sind, um die spezifischen Eigenschaften ihrer Erzeugnisse besser zu bestimmen und zu vermarkten. Daher sollte die Rolle der Erzeugergemeinschaften präzisiert werden.
- (44)
- Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Domänennamen oberster Stufe, die alternative Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von Domänennamen anbieten, sollten dafür sorgen, dass sich diese Verfahren auch auf geografische Angaben erstrecken. Nach einem geeigneten alternativen Streitbeilegungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren sollten die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Domänennamen oberster Stufe die Möglichkeit haben, einen Domänennamen, der unter einer länderspezifischen Domäne oberster Stufe registriert ist, zu widerrufen oder auf die betreffende Erzeugergemeinschaft zu übertragen, wenn die Registrierung eines Domänennamens gegen den Schutz einer geografischen Angabe verstößt, der Domänenname bösgläubig verwendet wird oder der Domänenname von seinem Inhaber registriert wurde, ohne dass dieser Inhaber ein Recht im Zusammenhang mit der geografischen Angabe oder ein berechtigtes Interesse daran hatte.
- (45)
- Die Kommission sollte bewerten, ob ein Informations- und Warnsystem gegen die missbräuchliche Verwendung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse innerhalb des Domänennamensystems eingerichtet werden kann, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse vorlegen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einrichtung eines solchen Systems vorlegen.
- (46)
- Da das in dieser Verordnung vorgesehene Unionssystem zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse neu ist, ist es wichtig, Verbraucher, Erzeuger, insbesondere KKMU, und Behörden auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene für diese Initiative zu sensibilisieren. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die Kommission, das Amt und die einschlägigen Interessenträger ermutigt werden, regelmäßig Werbemaßnahmen durchzuführen, um eine Sensibilisierung zu bewirken.
- (47)
- Das Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung zur Identifizierung eingetragener geografischer Angaben und die Rechte der Union daran sollten sowohl in der Union als auch in Drittländern geschützt sein, damit sichergestellt ist, dass sie nur für authentische Erzeugnisse verwendet werden und die Verbraucher hinsichtlich der Eigenschaften der Erzeugnisse nicht irregeführt werden.
- (48)
- Die Verwendung des Unionszeichens, der Angabe und der Abkürzung auf der Verpackung von mit einer geografischen Angabe bezeichneten handwerklichen und industriellen Erzeugnissen sollte – auch auf Online-Verkaufsplattformen – empfohlen werden, um diese Erzeugnisse und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um ihre Wiedererkennbarkeit auf dem Markt zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. Die Verwendung des Unionszeichens, der Angabe und der Abkürzung sollte für geografische Angaben von Drittländern freiwillig sein.
- (49)
- Im Interesse der Klarheit für Verbraucher und zur Maximierung der Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine und Spirituosen sollte das Unionszeichen, das auf der Verpackung handwerklicher und industrieller Erzeugnisse, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, mit dem Unionszeichen identisch sein, das nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission(14) festgelegt ist und auf der Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Weinen und Spirituosen, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, verwendet wird.
- (50)
- Der Mehrwert geografischer Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Dieses Vertrauen kann nur fundiert sein, wenn mit der Eintragung geografischer Angaben wirksame und effiziente Überprüfungen und Kontrollmechanismen einhergehen. Die Verbraucher sollten davon ausgehen können, dass jede geografische Angabe durch solide Prüf- und Kontrollsysteme gestützt wird, unabhängig davon, ob das jeweilige Erzeugnis aus der Union oder aus einem Drittland stammt.
- (51)
- Damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher den spezifischen Eigenschaften handwerklicher und industrieller Erzeugnisse, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, vertrauen, sollten die Erzeuger einem auf der Eigenerklärung des Erzeugers beruhenden System unterliegen, mit dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird, bevor und nachdem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Für die Zwecke der Kontrollen sollte jeder Mitgliedstaat zuständige Behörden benennen, die für die Überprüfung der Einhaltung und die Überwachung zuständig sind. Es sollte möglich sein, eine zuständige Behörde für die nationale Phase und eine andere zuständige Behörde für die Kontrollen zu benennen, wenn der Mitgliedstaat dies beschließen sollte. Der jeweiligen zuständigen Behörde sollte es gestattet sein, bestimmte Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen zu delegieren.
- (52)
- Die Eigenerklärung sollte vom Erzeuger der für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zuständigen Behörde vorgelegt werden. Zum Nachweis der kontinuierlichen Einhaltung sollte diese Eigenerklärung alle drei Jahre vorgelegt werden. Die Erzeuger sollten eine aktualisierte Eigenerklärung unverzüglich einreichen müssen, wenn die Produktspezifikationen so geändert werden, dass sich diese Änderung auf das betreffende Erzeugnis auswirkt. Eine Überprüfung auf der Grundlage einer Eigenerklärung sollte Erzeuger nicht davon abhalten, durch Dritte überprüfen zu lassen, ob ihre Erzeugnisse die Produktspezifikationen einhalten. Diese Überprüfung durch Dritte sollte eine Eigenerklärung ergänzen, aber nicht ersetzen können.
- (53)
- Durch die Eigenerklärung sollte die zuständige Behörde die notwendigen Informationen über das Erzeugnis erhalten, um überprüfen zu können, ob das Erzeugnis die Produktspezifikation einhält. Damit die mit der Eigenerklärung bereitgestellten Informationen auch tatsächlich umfassend sind, sollte ein harmonisiertes Format für diese Erklärungen festgelegt werden. Der Erzeuger sollte die volle Verantwortung für die Vollständigkeit, Kohärenz und Richtigkeit der in der Eigenerklärung bereitgestellten Informationen übernehmen und in der Lage sein, die erforderlichen Nachweise zur Überprüfung jener Informationen zu liefern, ohne den Schutz von Fachwissen und Geschäftsgeheimnissen zu beeinträchtigen.
- (54)
- Nach Eingang der Eigenerklärung sollte die zuständige Behörde eine Prüfung der Eigenerklärung durchführen, die zumindest eine Prüfung der Vollständigkeit und der Kohärenz der Eigenerklärung umfasst. Offensichtliche Unstimmigkeiten sollten geklärt werden, und fehlende Informationen sollten vom Erzeuger angefordert werden. Ist die zuständige Behörde davon überzeugt, dass die in der Eigenerklärung enthaltenen Angaben vollständig und kohärent sind und bestehen hinsichtlich der Einhaltung keine weiteren Vorbehalte, so sollte die zuständige Behörde eine amtliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Erzeugung des mit der geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses ausstellen oder erneuern.
- (55)
- Damit die Einhaltung der Produktspezifikation gewährleistet ist und die Richtigkeit der in der Eigenerklärung bereitgestellten Informationen überprüft wird, sollte die zuständige Behörde mit angemessener Häufigkeit Konformitätsprüfungen auf dem Markt, auch im elektronischen Handel, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und unter Berücksichtigung des Risikos der Nichteinhaltung, einschließlich betrügerischer oder irreführender Praktiken, durchführen.
- (56)
- Im Falle der Nichteinhaltung der Produktspezifikation sollte die zuständige Behörde angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeuger die Situation bereinigen und weitere Fälle von Nichteinhaltung verhindert werden.
- (57)
- Als Alternative zum Überprüfungsverfahren auf der Grundlage einer Eigenerklärung sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ein Überprüfungsverfahren vorzusehen, das auf der Überprüfung der Einhaltung durch eine zuständige Behörde oder einen benannten Dritten beruht. Dieses Überprüfungsverfahren sollte Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikation sowohl vor als auch nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses umfassen. Der zuständigen Behörde sollte es gestattet sein, erforderlichenfalls Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen bestimmte Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung des geografischen Ursprungs oder des Produktionsverfahrens des betreffenden Erzeugnisses zu übertragen.
- (58)
- Für die Akkreditierung der Produktzertifizierungsstellen sollten die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und die internationalen Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herangezogen werden; diese Stellen sollten für ihre Tätigkeiten ebenfalls die genannten Normen verwenden. Die Akkreditierung dieser Stellen sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) erfolgen. Produktzertifizierungsstellen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, sollten mittels eines Zertifikats, das von einer Stelle ausgestellt wurde, die anerkannter Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF) oder Mitglied der Internationalen Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien (ILAC) ist, nachweisen, dass sie die Normen der Union oder international anerkannte Normen einhalten. Natürliche Personen sollten über die Fachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur und Ressourcen, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben notwendig sind, verfügen. Sie sollten im Hinblick auf die Erfüllung der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben über angemessene Qualifikation und Erfahrung verfügen, unparteiisch handeln und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
- (59)
- Informationen über zuständige Behörden und Produktzertifizierungsstellen sowie natürliche Personen, denen Kontrollaufgaben übertragen wurden, sollten durch die Mitgliedstaaten und das Amt öffentlich bekannt gemacht werden, um Transparenz zu gewährleisten und interessierten Parteien zu ermöglichen, diese zu kontaktieren.
- (60)
- Die Überwachung der Verwendung geografischer Angaben auf dem Markt ist wichtig, um betrügerische und irreführende Praktiken zu unterbinden und so sicherzustellen, dass die Erzeuger für den Mehrwert ihrer mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisse angemessen belohnt werden und diejenigen, die die mit einer geografischen Angabe verliehenen Rechte verletzen, am Verkauf nicht konformer Erzeugnisse gehindert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die für die Überwachung des Marktes zuständig sind, um jeglichen Missbrauch geografischer Angaben aufzudecken; zudem sollten sie Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen. Im Falle der Feststellung des Missbrauchs einer geografischen Angabe sollte die betreffende zuständige Behörde angemessene administrative und rechtliche Schritte ergreifen, um die Verwendung von Namen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die dem Schutz einer eingetragenen geografischen Angabe zuwiderlaufen, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Erzeugnisse in ihrem Gebiet erzeugt oder vermarktet werden oder diese Dienstleistungen in ihrem Gebiet erbracht oder vermarktet werden. Diesen Behörden sollten mit den für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation benannten Behörden identisch sein können. Diese Überwachung sollte von Behörden durchgeführt werden können, die Produktkontrollen oder Marktkontrollen in einem anderen Zusammenhang durchführen, z. B. Zollkontrollen, Marktüberwachung oder Strafverfolgung.
- (61)
- Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16) sind auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums – einschließlich Rechten im Zusammenhang mit einer geografischen Angabe – anwendbar. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) die Bedingungen und Verfahren für ein Tätigwerden der Zollbehörden festgelegt, wenn Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums – einschließlich eines Rechts im Zusammenhang mit geografischen Angaben – zu verletzen, im Zollgebiet der Union einer zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen müssen. Ebenso sind in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) die Aufgaben und Tätigkeiten des Amtes im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums festgelegt, einschließlich der Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
- (62)
- Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass die Erzeuger in unterschiedlichen Situationen rasch und unkompliziert nachweisen können, dass sie zur Verwendung eines als geografische Angabe geschützten Namens berechtigt sind, etwa im Zusammenhang mit Zoll- oder Marktkontrollen oder auf Anfrage von Geschäftspartnern oder Verbrauchern. Zu diesem Zweck sollten die Erzeuger eine ihnen zur Verfügung gestellte amtliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Erzeugung des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses verwenden.
- (63)
- Da das in dieser Verordnung festgelegte Kontrollsystem einem öffentlich-privaten Ansatz folgt, sollten die Erzeuger selbst auch zum Schutz geografischer Angaben beitragen. Sie sollten Einhaltungskontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Produktspezifikation einhält, gegebenenfalls kombiniert mit internen Einhaltungskontrollen, die von der jeweiligen Erzeugergemeinschaft verwaltet und organisiert werden. Darüber hinaus sollten die Erzeuger dazu ermutigt werden, die Behörden bei der Überwachung der Verwendung geografischer Angaben auf dem Markt zu unterstützen. Die Erzeuger sollten auch dazu ermutigt werden, den zuständigen Behörden alle Fälle der Nichteinhaltung oder mögliche Verstöße zu melden.
- (64)
- Im Interesse eines stärkeren Schutzes geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und eines wirksameren Vorgehens gegen Fälschungen sollte der Schutz gemäß dieser Verordnung sowohl für das Offline- als auch für das Online-Umfeld, einschließlich der Domänennamen im Internet, gelten. Vermittlungsdienste, insbesondere Online-Plattformen, werden zunehmend für den Verkauf von Erzeugnissen – auch von mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnissen – genutzt. In dieser Hinsicht sollten Informationen, die sich auf die Werbung für Waren sowie deren Förderung und Verkauf beziehen und die den Schutz geografischer Angaben gemäß der vorliegenden Verordnung verletzen, als illegaler Inhalt im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) angesehen werden sowie Verpflichtungen und Maßnahmen gemäß jener Verordnung unterliegen.
- (65)
- Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, um Erzeuger von Erzeugnissen, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, von möglichem betrügerischem Verhalten und Personen von der Verletzung geografischer Angaben abzuhalten.
- (66)
- Da die Produktionsschritte eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgen können und da Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat erzeugt wurden, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden, sollten im Hinblick auf die Durchführung effizienter und wirksamer Kontrollen und die effiziente und wirksame Durchsetzung Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
- (67)
- Die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte werden durch die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) geregelt. Einige Bestimmungen der genannten Verordnung sollten geändert werden, um die Kohärenz in Bezug auf die Einrichtung eines Unionssystems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte das Amt als zuständige Behörde der Union in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse nach der Genfer Akte fungieren. Die für geografische Angaben geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1753, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Rechtsvorschriften der Union über das System zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse liegen, sollten daher geändert werden, damit sie an die vorliegende Verordnung angeglichen werden.
- (68)
- Ebenso sollte die Verordnung (EU) 2017/1001 geändert werden, um die Kohärenz mit der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Die dem Amt gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben der Verwaltung und Förderung geografischer Angaben sollten der Auflistung der Aufgaben des Amtes in Artikel 151 der Verordnung (EU) 2017/1001 hinzugefügt werden.
- (69)
- Für die dem Amt gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben sollten die Sprachen des Amtes alle Amtssprachen der Union sein. Das Amt sollte beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten und Informationen, die von Drittländern eingereichte Anträge, Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung einer geografischen Angabe betreffen, in eine der Amtssprachen der Union akzeptieren. Das Amt sollte die Möglichkeit haben, gegebenenfalls überprüfte maschinelle Übersetzungen zu verwenden.
- (70)
- Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine Gebühr zu erheben, um die Kosten für die Verwaltung des Systems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zu decken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Lage von KKMU berücksichtigen. Das Amt sollte für Anträge, die von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens eingereicht werden, keine Gebühr erheben. Das Amt sollte jedoch eine Gebühr für das direkte Eintragungsverfahren erheben, da dieses Verfahren für das Amt mehr Arbeit mit sich bringt als die Bearbeitung von Anträgen, die bereits in der nationalen Phase geprüft worden sind. Das Amt sollte auch Gebühren für Verfahren gemäß dieser Verordnung, die die geografischen Angaben von Drittländern betreffen, und für Beschwerden erheben.
- (71)
- Gebühren oder Entgelte für die Kontrolle und Überprüfung sollten die Kosten, einschließlich der Gemeinkosten, die den kontrollierenden zuständigen Behörden entstehen, zwar decken aber nicht übersteigen. Zu den Gemeinkosten könnten die Kosten der für die Planung und Durchführung der Kontrollen erforderlichen Organisation und Unterstützung und gegebenenfalls der Nutzung der Produktzertifizierungsstellen oder Inanspruchnahme natürlicher Personen gehören. Für die Einreichung der Eigenerklärung und deren Bearbeitung sollten keine Gebühren erhoben werden.
- (72)
- Die notwendigen Kosten für die Einrichtung des in dieser Verordnung vorgesehenen IT-Systems, d. h. des digitalen Systems für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt, des Unionsregisters und des digitalen Portals, sollten aus dem kumulierten Haushaltsüberschuss des Amtes getragen werden. Die laufenden Kosten, die sich aus den dem Amt durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ergeben, sollten aus dem Verwaltungshaushalt des Amtes gedeckt werden.
- (73)
- Das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt sollte ein Front- und Back-Office umfassen und eine reibungslose Verbindung und Schnittstelle mit den IT-Systemen der nationalen Behörden, dem Unionsregister und dem IT-System der WIPO für die Verwaltung der Genfer Akte und die Integration in diese Systeme ermöglichen. Das Unionsregister sollte dem Unionsregister der geografischen Angaben für Weine, Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse ähneln und mindestens dieselben Funktionen aufweisen.
- (74)
- Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu den folgenden Zwecken zu erlassen: i) weitere Festlegung der Anforderungen an die dem Antrag beigefügten Unterlagen; ii) Aufnahme zusätzlicher Punkte der beigefügten vorzulegenden Unterlagen; iii) Festlegung der Kriterien für das direkte Eintragungsverfahren; iv) Festlegung der Verfahren und Bedingungen für die Erstellung von Anträgen und deren Einreichung beim Amt; v) Festlegung des Inhalts der Beschwerde und der Verfahren zur Einreichung und der Prüfung einer Beschwerde; vi) Festlegung des Inhalts und der Form von Entscheidungen der Beschwerdekammern; und vii) Änderung der Informationen und Anforderungen des Standardformblatts für die Eigenerklärung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(21) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (75)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Punkte übertragen werden: i) Festlegung von Vorschriften, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Informationen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um übermäßig umfangreiche Anträge zu vermeiden; ii) Festlegung von Vorschriften über die Form der Produktspezifikation; iii) Festlegung des Formats der Begleitunterlagen und von deren Online-Darstellung; iv) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren für die Erstellung und Einreichung direkter Anträge; v) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren sowie die Form der Anträge und deren Vorlage beim Amt, auch für Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen; vi) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Einreichung des Einspruchs, mit Angabe des Formats und der Online-Darstellung der mit Gründen versehenen Einspruchserklärung; vii) Festlegung der Vorschriften über die Vorlage der Stellungnahmen und Festlegung ihres Formats und ihrer Online-Darstellung; viii) Entscheidungen und Verfahren in Fällen, in denen die Kommission vom Amt die Befugnis übernimmt, über einen Antrag zu entscheiden; ix) Festlegung detaillierter Vorschriften über das Verfahren, die Form und die Darstellung eines Antrags auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation sowie über das Verfahren und die Form von Standardänderungen und die Mitteilung dieser Änderungen an das Amt; x) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren und die Form der Löschung sowie die Darstellung der Anträge auf Löschung; xi) Festlegung der IT-Architektur und der Darstellung des Unionsregisters; xii) Festlegung des Formats von Auszügen aus dem Unionsregister und von deren Online-Darstellung; xiii) Bestimmung der technischen Eigenschaften des Unionszeichens und der Angabe sowie der Vorschriften für deren Verwendung auf Erzeugnissen, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen; xiv) Festlegung des Inhalts und der Art der Informationen, die auszutauschen sind, sowie die Methoden des Informationsaustauschs für die Zwecke von Kontrollen; und xv) Bestimmung der Höhe der vom Amt zu erhebenden Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, oder im Falle der Gebühr für Beschwerden bei den Beschwerdekammern, wie sie zurückzuerstatten sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) ausgeübt werden.
- (76)
- Der derzeitige Schutz geografischer Angaben auf nationaler Ebene beruht auf verschiedenen Regulierungsansätzen. Das Bestehen von zwei parallelen Systemen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ist mit dem Risiko verbunden, die Verbraucher und die Erzeuger zu verwirren. Der Ersatz nationaler Systeme zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse durch einen Rechtsrahmen der Union würde zu Rechtssicherheit führen, den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden verringern, fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern der mit solchen geografischen Angaben bezeichneten Erzeugnisse und vorhersehbare und relativ niedrige Kosten gewährleisten sowie die Glaubwürdigkeit der Erzeugnisse bei den Verbrauchern verbessern. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Systeme zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zwölf Monate nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung enden. Es sollte möglich sein, den im Rahmen dieser nationalen Systeme gewährten Schutz so lange zu verlängern, bis die Eintragung der von den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelten nationalen geografischen Angaben abgeschlossen ist. Einige Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung sind, haben im Rahmen dieses Abkommens geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingetragen. Sie haben im Rahmen dieses Abkommens auch geografischen Angaben von Drittländern Schutz gewährt. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1753 geändert werden, damit der ständige Schutz dieser geografischen Angaben ermöglicht wird.
- (77)
- Da es eine gewisse Zeit dauert, bis die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung geschaffen sind, um ein System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf Unions- und internationaler Ebene einzurichten, sollte diese Verordnung erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nach ihrer Annahme gelten. Allerdings sollten einige Bestimmungen in Bezug auf die Ausnahme von der nationalen Phase, den Beratungsausschuss, die Einrichtung des IT-Systems und die Übertragung von Befugnissen an die Kommission bereits ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.
- (78)
- Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, einschließlich geistigen Eigentums.
- (79)
- Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Unionssystems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (80)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 2. Juni 2022 eine Stellungnahme(23) abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 486 vom 21.12.2022, S. 129.
- (2)
ABl. C 498 vom 30.12.2022, S. 57.
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2023.
- (4)
ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 15.
- (5)
Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
- (7)
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
- (8)
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
- (9)
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
- (10)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (11)
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
- (12)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
- (13)
Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
- (14)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).
- (15)
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
- (16)
Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).
- (17)
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).
- (18)
Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1).
- (19)
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
- (20)
Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1)
- (21)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (22)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (23)
ABl. C 258 vom 5.7.2022, S. 5.
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