Artikel 13 VO (EU) 2023/2418
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Information
(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gilt:
- a)
- Die an einer gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder vereinbaren untereinander die Einzelheiten für den Schutz von Verschlusssachen für die Zwecke dieser gemeinsamen Beschaffung gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- b)
- Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass er einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellt, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften des Rates gemäß dem Beschluss 2013/488/EU gleichwertig ist.
- c)
- Die Kommission schützt die als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen, die im Zusammenhang mit dem Instrument übermittelt werden, gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften.
(2) Um den Austausch von vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern und gegebenenfalls den Antragstellern und den Empfängern zu erleichtern, richtet die Kommission ein sicheres Austauschsystem ein. Dieses System trägt den nationalen Sicherheitsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung.
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