Artikel 4 VO (EU) 2023/2418

Haushalt

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung vom 27. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 300 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Instruments eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(3) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können — auf deren Antrag — unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Voraussetzungen auf das Instrument übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung aus. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

(4) Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

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