Artikel 2 VO (EU) 2023/2429

Allgemeine Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

(1) Die Anforderungen aus Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bilden die allgemeine Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a.

Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a muss dieser allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, es sei denn, es unterliegt einer speziellen Vermarktungsnorm.

Die Einzelheiten der allgemeinen Vermarktungsnorm sind in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Kann der Besitzer von Obst und Gemüse gemäß Absatz 1 nachweisen, dass die Erzeugnisse einer von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegten geltenden Norm entsprechen, so gelten sie als der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Besitzer” jede natürliche oder juristische Person, die im materiellen Besitz der betreffenden Erzeugnisse ist oder sie zum Verkauf im Fernabsatz oder auf digitalem Weg anbietet.

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