Artikel 9 VO (EU) 2023/2429
Bedingungen für die Annahme, dass eingeführte Erzeugnisse ein gleichwertiges Konformitätsniveau aufweisen
(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands für den Sektor gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die EU durchführt, anerkennen.
(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 kann für Drittländer erteilt werden, in denen die Vermarktungsnormen der Union oder zumindest gleichwertige Normen für die nach der Union ausgeführten Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission(1) eingehalten werden.
(3) Die Anerkennung darf sich nur auf Ursprungserzeugnisse dieses Drittlands beziehen und kann auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sein.
(4) Um die Anerkennung gemäß Absatz 1 zu erhalten, müssen die Kontrollstellen der Drittländer, die für die Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen zuständig sind,
- a)
- amtliche Stellen oder von einer zuständigen Behörde des Drittlands amtlich anerkannte Stellen sein,
- b)
- ausreichende Sicherheiten bieten und über das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Räumlichkeiten verfügen, um diese Kontrollen nach den Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission vom 17. August 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor (
ABl. L, 2023/2430 vom 3.11.2023, ELI link: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2430/oj ).
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