ANHANG III VO (EU) 2023/2430
Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 für die Erzeugnisse, die den Vermarktungsnormen der Europäischen Union entsprechen müssenb
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Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse und Bananen Nr. … (Diese Bescheinigung ist ausschließlich für die Kontrollstelle bestimmt.) |
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(Bei Bananen bezieht sich dies gegebenenfalls auf Kontrollen am Bestimmungsort) |
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Fußnote(n):
- (1)
Bei Wiederausfuhr in Feld 9 den Ursprung der Ware angeben.
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