ANHANG V VO (EU) 2023/2430

Kontrollverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1

Die nachstehend beschriebenen Kontrollverfahren beruhen auf Bestimmungen des Leitfadens zur Durchführung der Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, der von dem OECD-Schema für die Anwendung internationaler Normen für Obst und Gemüse verabschiedet wurde.

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.
Packstück

Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt. Die Verpackung dient der Erleichterung des Hantierens und des Transports von mehreren Verkaufseinheiten oder von Erzeugnissen, die lose oder gelegt aufgemacht sind, um Beschädigungen beim Hantieren und Transport zu vermeiden. Das Packstück kann auch eine Verkaufspackung bilden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport gelten nicht als Packstücke.

1.2.
Verkaufspackung

Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt. Das Packen von Verkaufspackungen dient der Bildung einer Verkaufseinheit für den Endverbraucher oder den Verbraucher am Kaufort.

1.3.
Vorverpackungen

Eine Vorverpackung ist eine Verkaufspackung, bei der die Verpackung das Lebensmittel vollständig oder nur teilweise, jedoch so umschließt, dass der Inhalt ohne Öffnen oder Ändern der Verpackung nicht verändert werden kann. Schutzfolien, die einzelne Erzeugnisse umhüllen, gelten nicht als Vorverpackungen.

1.4.
Sendung

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorliegende Menge an Erzeugnissen, die von einem bestimmten Händler vermarktet werden soll und in einem Begleitpapier aufgeführt ist. Die Sendung kann eine oder mehrere Arten von Erzeugnissen umfassen und aus einer oder mehreren Partien von frischem, trockenem oder getrocknetem Obst und Gemüse bestehen.

1.5.
Partie

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle an ein und demselben Ort vorliegende Menge an Erzeugnissen, die in Bezug auf die folgenden Merkmale gleich sind:

Verpacker und/oder Absender,

Ursprungsland,

Art des Erzeugnisses,

Erzeugnisklasse,

Größe (falls das Erzeugnis nach Größen sortiert ist),

Sorte oder Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der Norm),

Art der Verpackung und Aufmachung.

Lassen sich verschiedene Partien bei der Konformitätskontrolle einer Sendung gemäß Nummer 1.4 jedoch nur schwer unterscheiden und/oder ist es nicht möglich, getrennte Partien zu bilden, so können alle Partien einer bestimmten Sendung als eine einzige Partie behandelt werden, wenn sie in Bezug auf Art des Erzeugnisses, Absender, Ursprungsland, Erzeugnisklasse und, falls dies in der jeweiligen Vermarktungsnorm vorgesehen ist, Sorte oder Handelstyp gleich sind.

1.6.
Probenahme

Im Rahmen der Konformitätskontrolle der Partie einstweilig entnommene Sammelprobe.

1.7.
Einzelprobe

Der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommenes Packstück bzw. — bei Ware in loser Schüttung (Direktverladung in ein Transportmittel oder ein Abteil eines solchen) — an einer bestimmten Stelle der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge.

1.8.
Sammelprobe

Mehrere der Partie entnommene, als repräsentativ geltende Einzelproben, deren Umfang ausreicht, um die Partie auf Erfüllung sämtlicher Kriterien zu überprüfen.

1.9.
Sekundärprobe

Eine der Einzelprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene gleiche Erzeugnismenge. Bei abgepackten Schalenfrüchten wiegt die Sekundärprobe zwischen 300 g und 1 kg. Besteht die Einzelprobe aus Packstücken, die Verkaufspackungen enthalten, so besteht die Sekundärprobe in einer oder mehreren Verkaufspackungen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 300 g. Bei sonstigen abgepackten Erzeugnissen umfasst die Sekundärprobe 30 Stück, wenn das Nettogewicht des Packstücks 25 kg oder weniger beträgt und das Packstück keine Verkaufspackungen enthält. In bestimmten Fällen bedeutet dies, dass der gesamte Inhalt des Packstücks kontrolliert werden muss, wenn die Einzelprobe nicht mehr als 30 Stück enthält.

1.10.
Mischprobe (nur bei Trocken- und getrockneten Erzeugnissen)

Eine Mischprobe ist eine Mischung mit einem Gewicht von mindestens 3 kg aus allen Sekundärproben einer Sammelprobe. Die die Mischprobe ausmachenden Erzeugnisse müssen gleichmäßig gemischt sein.

1.11.
Reduzierte Sammelprobe

Der Sammel- oder Mischprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge, deren Umfang der Mindestmenge entspricht, die ausreicht, um die Erfüllung bestimmter Einzelkriterien zu überprüfen. Würde das Kontrollverfahren das Erzeugnis zerstören, so darf die reduzierte Sammelprobe 10 % der Sammelprobe, oder bei ungeschälten Schalenfrüchten 100 Nüsse aus der Mischprobe nicht überschreiten. Bei kleinfallenden Trocken- oder getrockneten Erzeugnissen (d. h. wenn 100 g mehr als 100 Stück umfassen), darf die reduzierte Sammelprobe 300 g nicht überschreiten. Für die Bewertung von Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad erfolgt die Zusammenstellung der Probe nach den objektiven Methoden des Leitfadens zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen. Aus einer Sammel- oder Mischprobe können mehrere reduzierte Proben entnommen werden, um die Konformität der Partie hinsichtlich verschiedener Kriterien zu überprüfen.

2.
DURCHFÜHRUNG DER KONFORMITÄTSKONTROLLE

2.1.
Allgemeine Anmerkung

Die Konformitätskontrolle erfolgt durch die Untersuchung von Proben, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen der zu kontrollierenden Partie entnommen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Qualität der Proben grundsätzlich für die Qualität der Partie repräsentativ ist.

2.2.
Ort der Kontrolle

Eine Konformitätskontrolle kann während der Verpackung, am Versandort, während des Transports, am Ankunftsort und im Groß- und Einzelhandel durchgeführt werden. Führt die Kontrollstelle die Konformitätskontrolle nicht in ihren eigenen Räumlichkeiten durch, so muss der Eigentümer Einrichtungen zur Durchführung der Kontrolle zur Verfügung stellen.

2.3.
Identifizierung von Partien und/oder Gesamteindruck der Sendung

Die Identifizierung der Partien erfolgt anhand ihrer Kennzeichnung oder nach anderen Kriterien wie den Angaben gemäß der Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1). Besteht die Sendung aus mehreren Partien, so muss der Kontrolleur/die Kontrolleurin anhand der Begleitpapiere oder beigefügten Erklärungen einen Gesamteindruck der Sendung gewinnen. Danach stellt er/sie fest, inwieweit die gestellten Partien den Angaben in diesen Papieren entsprechen. Müssen die Erzeugnisse auf ein Transportmittel verladen werden oder sind sie bereits darauf verladen worden, so wird die Sendung anhand des amtlichen Kennzeichens dieses Transportmittels identifiziert.

2.4.
Darlegung der Erzeugnisse

Der Kontrolleur/die Kontrolleurin entscheidet, welche Packstücke zu kontrollieren sind. Die Vorführung durch den Unternehmer schließt die Darlegung der Sammelprobe sowie die Erteilung aller Auskünfte, die zur Identifizierung der Sendung oder Partie notwendig sind, ein. Sind reduzierte Sammelproben oder Sekundärproben erforderlich, so bestimmt der Kontrolleur/die Kontrolleurin selbst, welche Proben aus der Sammelprobe zu entnehmen sind.

2.5.
Warenkontrolle

Prüfung der Verpackung und der Aufmachung:

Eignung und Sauberkeit der Verpackung, einschließlich des Auskleidungsmaterials, sind auf Konformität mit der einschlägigen Vermarktungsnorm zu prüfen. Dies erfolgt bei verpackten Erzeugnissen anhand von Einzelproben und in allen anderen Fällen anhand des Transportmittels. Sind nur bestimmte Arten von Verpackung oder Aufmachung zulässig, so prüft der Kontrolleur/die Kontrolleurin, ob diese verwendet wurden.

Überprüfung der Kennzeichnung:

Der Kontrolleur/die Kontrolleurin überprüft, ob die Kennzeichnung der Erzeugnisse der einschlägigen Vermarktungsnorm entspricht. Dies umfasst die Prüfung, ob die Kennzeichnung akkurat ist und/oder inwieweit sie gegebenenfalls geändert werden muss.

Diese Überprüfung erfolgt bei verpackten Erzeugnissen anhand von Einzelproben und in allen anderen Fällen anhand der Papiere, die auf der Palette oder im Transportmittel angebracht sind.

Einzeln mit Plastikfolie umhülltes Obst und Gemüse gilt nicht als vorverpackt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und braucht nicht unbedingt nach den Vermarktungsnormen gekennzeichnet zu werden. In diesem Fall kann die Plastikfolie als einfacher Schutz für empfindliche Erzeugnisse angesehen werden.

Prüfung der Konformität der Erzeugnisse:

Der Kontrolleur/die Kontrolleurin legt den Umfang der Sammelprobe so fest, dass eine Beurteilung der Partie möglich ist. Er/sie bestimmt die zu kontrollierenden Packstücke oder — bei Erzeugnissen in loser Schüttung — die Stellen der Partie, an denen die Einzelproben zu entnehmen sind, nach dem Zufallsprinzip.

Es ist dafür zu sorgen, dass das Entnehmen der Proben die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt.

Beschädigte Packstücke dürfen nicht als Teil der Sammelprobe verwendet werden. Sie müssen abgesondert werden und können gegebenenfalls Gegenstand einer getrennten Prüfung und eines getrennten Berichtes sein.

Wann immer eine Partie beanstandet wird oder geprüft werden muss, ob das Erzeugnis der Vermarktungsnorm möglicherweise nicht entspricht, muss die Sammelprobe zumindest die folgenden Mengen umfassen:

Abgepackte Erzeugnisse
Anzahl Packstücke in der Partie Anzahl zu entnehmender Packstücke (Einzelproben)
bis 100 5
101 bis 300 7
301 bis 500 9
501 bis 1000 10
über 1000 15 (mindestens)

Erzeugnisse in loser Schüttung

(Direktverladung in ein Transportmittel oder ein Abteil eines solchen)

Menge der Partie in kg oder Anzahl der Bündel in der Partie Menge der Einzelproben in kg bzw. Anzahl Bündel
bis 200 10
201 bis 500 20
501 bis 1000 30
1001 bis 5000 60
über 5000 100 (mindestens)

Bei großfallendem Obst und Gemüse (über 2 kg je Stück) müssen die Einzelproben mindestens 5 Stück umfassen. Bei Partien, die aus weniger als 5 Packstücken bestehen oder die weniger als 10 kg wiegen, betrifft die Kontrolle die gesamte Partie. Kann der Kontrolleur/die Kontrolleurin nach vollzogener Prüfung kein abschließendes Urteil fällen, so kann er/sie eine weitere Warenkontrolle durchführen und das Gesamtergebnis als Durchschnittswert der beiden Kontrollen ausdrücken.

2.6.
Kontrolle des Erzeugnisses

Bei abgepackten Erzeugnissen erfolgt die Prüfung des allgemeinen Aussehens der Erzeugnisse, der Aufmachung, der Sauberkeit der Packstücke und der Kennzeichnung anhand der Einzelproben. In allen anderen Fällen erfolgen diese Kontrollen anhand der Partie oder des Beförderungsmittels. Für die Konformitätskontrolle ist das Erzeugnis vollständig aus seiner Verpackung zu entnehmen. Der Kontrolleur/die Kontrolleurin darf nur hiervon absehen, wenn sich die Probenahme auf Mischproben stützt. Die Prüfung der Gleichmäßigkeit, der Mindesteigenschaften, der Klasse und der Größe erfolgt anhand der Sammelprobe oder anhand der Mischprobe unter Berücksichtigung der Erläuterungsbroschüren, die vom OECD-Schema für die Anwendung internationaler Normen für Obst und Gemüse veröffentlicht werden. Weist das Erzeugnis Mängel auf, so bestimmt der Kontrolleur/die Kontrolleurin den prozentualen Anteil nach der Anzahl oder dem Gewicht der nicht normgerechten Erzeugnisse. Äußere Mängel werden anhand der Sammel- oder der Mischprobe überprüft. Die Konformität mit bestimmten Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad oder das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von inneren Mängeln kann anhand von reduzierten Sammelproben kontrolliert werden. Die Überprüfung anhand der reduzierten Sammelprobe ist insbesondere in den Fällen durchzuführen, in denen der Handelswert des Erzeugnisses zerstört wird. Die Überprüfung der Konformität hinsichtlich der Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad kann anhand der zu diesem Zweck im Rahmen der Vermarktungsnormen vorgesehenen Instrumente und/oder Verfahren oder nach dem Leitfaden zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen erfolgen.

2.7.
Berichterstattung über die Kontrollergebnisse

Gegebenenfalls werden die Dokumente gemäß Artikel 7 ausgestellt. Bei Feststellung von Mängeln, die zu Beanstandungen führen, müssen diese Mängel und der festgestellte Prozentsatz sowie die Gründe für die Beanstandung dem Händler oder seinem Vertreter schriftlich mitgeteilt werden. Kann das Erzeugnis durch Änderung der Kennzeichnung normgerecht hergerichtet werden, so muss dies dem Händler oder seinem Vertreter mitgeteilt werden. Weist das Erzeugnis Mängel auf, so muss angegeben werden, welcher Prozentanteil für nicht normgerecht befunden wurde.

2.8.
Wertminderung aufgrund einer Konformitätskontrolle

Nach der Konformitätskontrolle wird die Sammel- oder Mischprobe dem Unternehmer oder seinem Vertreter wieder zur Verfügung gestellt. Die Kontrollstelle ist nicht verpflichtet, die bei der Konformitätskontrolle zerstörten Teile der Sammel- oder Mischprobe zu ersetzen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

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