Artikel 16 VO (EU) 2023/2465
Verpackung von Industrieeiern
Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.
Auf diesen Banderolen oder Etiketten ist Folgendes anzugeben:
- a)
- Name und Anschrift des Marktteilnehmers, für den die Eier bestimmt sind;
- b)
- Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der die Eier versandt hat;
- c)
- das Wort „Industrieeier” in 2 cm hohen Großbuchstaben und das Wort „ungenießbar” in mindestens 8 mm hohen Buchstaben.
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