ANHANG VO (EU) 2023/248

Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
1.
Getrocknete Büffelohren, zur Verwendung als Tierfutter, aufgemacht in Kunststoffbeuteln von 50 oder 100 Stück.

Bei den Ohren handelt es sich um Schlachtnebenerzeugnisse, die in Lebensmittel herstellenden Betrieben anfallen. Sie werden dann weiterverarbeitet, indem sie enthaart, gereinigt und in der Sonne getrocknet werden, ohne dass dabei Lebensmittelhygienemaßnahmen befolgt werden.

Die Erzeugnisse werden als Tierfutter transportiert und als Kauartikel für Hunde verkauft.

05119985

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 und dem Wortlaut der KN-Codes 0511, 051199 und 05119985.

Da die Herstellung und der Transport der getrockneten Ohren unter Nichteinhaltung der Lebensmittelhygienestandards erfolgen, sind die Erzeugnisse nicht für die menschliche Ernährung geeignet. Eine Einreihung in Kapitel 2 ist daher ausgeschlossen, da zu diesem Kapitel keine Erzeugnisse gehören, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind (Anmerkung 1 a zu Kapitel 2).

Eine Einreihung in Kapitel 23 ist ausgeschlossen, da die Ohren die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe durch das Enthaaren und Trocknen nicht verloren haben (Anmerkung 1 zu Kapitel 23).

Folglich ist die Ware als andere Ware tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 05119985 einzureihen.

2.
Dörrfleisch vom Schlund des Rindes, zur Verwendung als Tierfutter bestimmt, in Kunststoffbeuteln von 1 bis 5 kg verpackt, die als Futtermittel für Hunde gekennzeichnet sind.

Bei dem Fleisch handelt es sich um ein Schlachtnebenerzeugnis, das in Lebensmittel herstellenden Betrieben anfällt. Das Fleisch wird dann weiterverarbeitet, indem es in der Sonne getrocknet wird, ohne dass dabei Lebensmittelhygienemaßnahmen befolgt werden.

Das Erzeugnis wird als Tierfutter transportiert und als Hundefutter verkauft.

05119985

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 und dem Wortlaut der KN-Codes 0511, 051199 und 05119985.

Da die Herstellung und der Transport des getrockneten Fleisches unter Nichteinhaltung der Lebensmittelhygienestandards erfolgen, sind die Erzeugnisse nicht für die menschliche Ernährung geeignet. Eine Einreihung in Kapitel 2 ist daher ausgeschlossen, da zu diesem Kapitel keine Erzeugnisse gehören, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind (Anmerkung 1 a zu Kapitel 2).

Eine Einreihung in Kapitel 23 ist ausgeschlossen, da das Schlachtnebenerzeugnis die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe durch das Trocknen nicht verloren hat (Anmerkung 1 zu Kapitel 23).

Folglich ist die Ware als andere Ware tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 05119985 einzureihen.

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