ANHANG II VO (EU) 2023/2485

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS II DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2021/2139

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt 3.13 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 6 folgende Fassung:

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.
In Abschnitt 4.14 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit” erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.22, F.42.21 und H.49.50, zugeordnet werden.”

3.
In Abschnitt 4.14 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 1 folgende Fassung:

1)
Klimaschutz

Durch die Umstellung, Umnutzung oder Nachrüstung werden die Kapazitäten für die Gasfernleitung und -verteilung nicht erhöht.

Durch die Umstellung, Umnutzung oder Nachrüstung wird die Lebensdauer der Netze nicht über ihre vor der Umstellung, Umnutzung oder Nachrüstung prognostizierte Lebensdauer hinaus verlängert, es sei denn, das Netz ist für Wasserstoff oder andere CO2-arme Gase bestimmt.

4.
In Abschnitt 5.6 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit” erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.37.00 und F.42.99, zugeordnet werden.”

5.
Folgender Abschnitt 5.13 wird eingefügt:

5.13.
Entsalzung

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Betrieb, Modernisierung, Erweiterung und Erneuerung von Entsalzungsanlagen zur Erzeugung von Wasser, das in Trinkwasserversorgungssystemen verteilt werden soll. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Entnahme von Meeres- oder Brackwasser, die Vorbehandlung (z. B. Behandlung zur Entfernung von Verunreinigungen, Kalkablagerungen oder Membranfouling), die Behandlung (z. B. Umkehrosmose mit Membrantechnologie), die Nachbehandlung (Desinfektion und Konditionierung) und die Speicherung von aufbereitetem Wasser. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst auch die Entsorgung von verdünnter Sole (Abwasser) über Hochseeleitungen oder -abflüsse oder durch andere Soleeinleitungstechniken bei Anlagen, die sich an weiter im Binnenland gelegenen Standorten befinden (z. B. zur Entsalzung von Brackwasser). Die Wirtschaftstätigkeit kann auf Gewässer mit unterschiedlichem Salzgehalt angewandt werden, sofern diese Gewässer nicht als Süßwasser im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2000/60/EG gelten. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.36.00 und F.42.9, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 5 beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag, handelt es sich um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel
1.
Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden „Anpassungslösungen” ) umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2.
Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:

a)
Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können;
b)
bei Feststellung einer Bedrohung der Wirtschaftstätigkeit durch eines oder mehrere der in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten physischen Klimarisiken: eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um zu bestimmen, wie wesentlich die Risiken für die Wirtschaftstätigkeit sind;
c)
Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.

Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als

a)
bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird;
b)
bei allen anderen Tätigkeiten die Bewertung anhand der höchstauflösenden, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen für die bestehende Reihe von Zukunftsszenarien*1 durchgeführt wird, die mit der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit in Einklang stehen, darunter zumindest Klimaprojektionsszenarien von 10 bis 30 Jahren für größere Investitionen.

3.
Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates*2, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source-*3 oder Bezahlmodellen Rechnung.
4.
Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes:

a)
Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken;
b)
sie umfassen vorzugsweise naturbasierte Lösungen*4 bzw. stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur*5;
c)
sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien;
d)
sie werden anhand vordefinierter Indikatoren überwacht und gemessen, und es werden Abhilfemaßnahmen erwogen, wenn diese Indikatoren nicht erfüllt sind;
e)
ist die umgesetzte Lösung physisch und besteht sie in einer Tätigkeit, für die in diesem Anhang technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, entspricht sie den für diese Tätigkeit geltenden technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

5.
Damit eine Tätigkeit als ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 angesehen werden kann, weist der Wirtschaftsteilnehmer anhand einer auf der Grundlage belastbarer Daten durchgeführten Bewertung aktueller und künftiger Klimarisiken (einschließlich Unsicherheit) nach, dass die Tätigkeit eine Technologie, ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Information oder eine Praxis bietet oder deren Nutzung fördert und dabei eins der folgenden vorrangigen Ziele verfolgt:

a)
Erhöhung der Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten;
b)
Beitrag zu Anpassungsbemühungen bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1)
Klimaschutz

    Die Treibhausgasemissionen aus der Entsalzungsanlage betragen höchstens 1080 g CO2-Äq/m3 erzeugten Süßwassers (einschließlich der Behandlungen, des Pumpens, der Soleentsorgung und des damit zusammenhängenden Energieverbrauchs).

3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG*6 und einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen.

Das Projekt wurde von der zuständigen Behörde im Rahmen der integrierten Wasserbewirtschaftung genehmigt, wobei in Abstimmung mit den Wasserbewirtschaftungsbehörden vorrangig alle anderen tragfähigen Wasserversorgungsoptionen, Wassernachfragesteuerung und Effizienzmaßnahmen berücksichtigt wurden.

Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung durchgeführt, die eine Beurteilung der Auswirkungen auf Süßwasser und Meeresgewässer gemäß den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/56/EG umfasst.

Weder behindert die Tätigkeit die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2020/852 und im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG noch trägt sie zur Verschlechterung des Zustands von Meeresgewässern bei, der bereits gut ist; dazu sind insbesondere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen in Bezug auf die in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptoren zu verhindern oder abzumildern, wobei der Beschluss (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren zu berücksichtigen ist.

Die Tätigkeit steht mit der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*7 im Einklang.

Um thermische Anomalien im Zusammenhang mit der Ableitung von Abwärme zu begrenzen, muss der Betreiber von Entsalzungsanlagen Folgendes überwachen:

a)
die Höchsttemperatur des aufnehmenden Meeresgewässers nach dem Vermischen;
b)
die maximale Temperaturdifferenz zwischen der eingeleiteten Sole und dem aufnehmenden Meeresgewässer.

Die Temperaturüberwachung wird im Einklang mit den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Schwellenwerten durchgeführt.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Soleentsorgung erfolgt auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsstudie, einschließlich einer standortspezifischen Folgenabschätzung bezüglich der Entsorgung von Sole im Meer, unter Berücksichtigung folgender Elemente:

a)
Beschreibung und Verständnis der lokalen Ausgangsbedingungen wie Meerwasserqualität, Topografie, hydrodynamische Merkmale und Meeresökosysteme auf der Grundlage von Feldmessungen und -erhebungen;
b)
Analyse der Auswirkungen der Soleeinleitung auf der Grundlage von Dispersionsmodellen der Soleableitung und Toxizitätstests im Labor, mit dem Ziel, sichere Einleitungsbedingungen unter Berücksichtigung der Salzkonzentration, der Gesamtalkalität, der Temperatur und toxischer Metalle zu definieren.

Der für die Bewertung erforderliche Detaillierungsgrad ist der Größe, dem Verfahren und den Rückgewinnungsquoten der Entsalzungsanlage sowie ihrem Standort angemessen.

Die Umweltverträglichkeitsstudie zeigt, dass die Auswirkungen der Soleeinleitung die Integrität des Ökosystems nicht beeinträchtigen.

Auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie werden bei der Tätigkeit Kriterien für die sichere Einleitung von Sole angewendet, einschließlich standortspezifischer Mindestziele für die Soleverdünnung, auf der Grundlage einer angemessenen Beschreibung der lokalen Wasserverhältnisse, Ökosysteme, Arten und Lebensräume, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen der Soleentsorgung abzumildern.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Bewertung*8 gemäß den nationalen UVP-Rechtsvorschriften*9 durchgeführt. In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe-, Wiederherstellungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt.

Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Schutzgebiete (Unesco-Welterbestätten, Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete als Natura-2000-Gebiete) und geschützte Arten auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Kenntnisse*10.

*1
Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.
*2
Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
*3
Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
*4
Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.” Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/environment/nature-based-solutions_de/).
*5
Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).
*6
Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird oder, wenn dies nicht möglich ist, dies 3) durch das Fehlen umweltverträglicherer Alternativen begründet ist, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht durchführbar sind, wobei sämtliche praktikablen Vorkehrungen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen auf den Wasserkörper getroffen werden.
*7
Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).
*8
Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).
*9
Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z. B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).
*10
Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist, 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z. B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).

6.
In Abschnitt 6.3 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 5 folgende Fassung:

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei Straßenfahrzeugen der Klasse M erfüllen die Reifen die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die höchste Produkte enthaltende Klasse und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten (der Einfluss auf die Energieeffizienz des Fahrzeugs hat) für die beiden höchsten Produkte enthaltenden Klassen, die in der Verordnung (EU) 2020/740 festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) überprüft werden können.

Die Fahrzeuge entsprechen gegebenenfalls den Anforderungen der zuletzt geltenden Stufe der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

7.
Die Überschrift von Abschnitt 6.5 erhält folgende Fassung:

6.5.
Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen.

8.
Abschnitt 6.5 wird wie folgt geändert:

a)
Im Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit” erhält Absatz 1 folgende Fassung:

Erwerb, Finanzierung, Vermietung, Leasing und Betrieb von Fahrzeugen der Klassen M1*1, N1*2, die beide unter die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen, oder L (zwei- und dreirädrige sowie vierrädrige Fahrzeuge)*3.

b)
Im Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 5 folgende Fassung:

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die Fahrzeuge entsprechen den Anforderungen der zuletzt geltenden Stufe der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen (Euro VI)*4 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Die Fahrzeuge entsprechen den Emissionsgrenzwerten für saubere leichte Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 2 im Anhang der Richtlinie 2009/33/EG.

Bei Straßenfahrzeugen der Klassen M und N erfüllen die Reifen die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die höchste Produkte enthaltende Klasse und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten (der Einfluss auf die Energieeffizienz des Fahrzeugs hat) für die beiden höchsten Produkte enthaltenden Klassen, die in der Verordnung (EU) 2020/740 festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) überprüft werden können.

Die Fahrzeuge entsprechen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.

*1
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858.
*2
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858.
*3
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.
*4
Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission.

9.
In Abschnitt 6.6 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 5 folgende Fassung:

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Bei Straßenfahrzeugen der Klassen M und N erfüllen die Reifen die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die höchste Produkte enthaltende Klasse und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten (der Einfluss auf die Energieeffizienz des Fahrzeugs hat) für die beiden höchsten Produkte enthaltenden Klassen, die in der Verordnung (EU) 2020/740 festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) überprüft werden können.

Die Fahrzeuge entsprechen den Anforderungen der zuletzt geltenden Stufe der Typgenehmigung bezüglich der Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI)*1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

Die Fahrzeuge entsprechen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.

*1
Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

10.
Abschnitt 6.12 wird wie folgt geändert:

a)
Im Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” wird die Überschrift „Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz” durch die Überschrift „Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel” ersetzt.
b)
Im Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 2 folgende Fassung:

1)
Klimaschutz
Die Schiffe sind nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt.

11.
In Abschnitt 6.13 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit” erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.11, F.42.12, F.42.13, F.43.21, M.71.12 und M.71.20, zugeordnet werden.”

12.
In Abschnitt 6.15 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit” erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.11, F.42.13, M.71.12 und M.71.20, zugeordnet werden.”

13.
In Abschnitt 6.16 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit” erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.91, M.71.12 und M.71.20, zugeordnet werden.”

14.
In Abschnitt 7.1 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 5 folgende Fassung:

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Baubestandteile und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können*1, emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516*2 oder ISO 16000-3*3 oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden*4.

Befindet sich der Neubau auf einem potenziell schadstoffbelasteten Standort (brachliegende Flächen), wurde der Standort einer Untersuchung auf potenzielle Schadstoffe unterzogen, z. B. anhand der Norm ISO 18400*5.

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

*1
Anwendbar auf Farben und Lacke, Deckenfliesen, Bodenbeläge, einschließlich zugehöriger Klebstoffe und Dichtungsmassen, Innenisolierung und Oberflächenbehandlung im Innenbereich, z. B. zur Behandlung von Feuchtigkeit und Schimmel.
*2
CEN/TS 16516: 2013, Bauprodukte — Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen — Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft.
*3
ISO 16000-3:2011, Innenraumluftverunreinigungen — Teil 3: Messen von Formaldehyd und anderen Carbonylverbindungen in der Innenraumluft und Prüfkammern — Probenahme mit einer Pumpe.
*4
Die Emissionsgrenzwerte für krebserregende flüchtige organische Verbindungen beziehen sich auf einen Prüfzeitraum von 28 Tagen.
*5
ISO 18400-Normenreihe: Bodenbeschaffenheit — Probenahme.

15.
In Abschnitt 7.2 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 5 folgende Fassung:

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Baubestandteile und Baustoffe erfüllen die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Bei der Gebäuderenovierung verwendete Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können*1, emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Luft in der Prüfkammer nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516*2 oder ISO 16000-3:2011*3 oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden*4.

Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern.

*1
Anwendbar auf Farben und Lacke, Deckenfliesen, Bodenbeläge (einschließlich zugehöriger Klebstoffe und Dichtungsmassen), Innenisolierung und Oberflächenbehandlung im Innenbereich (z. B. zur Behandlung von Feuchtigkeit und Schimmel).
*2
CEN/TS 16516: 2013, Bauprodukte — Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen — Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft.
*3
ISO 16000-3:2011, Innenraumluftverunreinigungen — Teil 3: Messen von Formaldehyd und anderen Carbonylverbindungen in der Innenraumluft und Prüfkammern — Probenahme mit einer Pumpe (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/51812.html).
*4
Die Emissionsgrenzwerte für krebserregende flüchtige organische Verbindungen beziehen sich auf einen Prüfzeitraum von 28 Tagen.

16.
In Abschnitt 7.3 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 2 folgende Fassung:

1)
Klimaschutz
Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.

17.
In Abschnitt 7.4 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 2 folgende Fassung:

1)
Klimaschutz
Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.

18.
In Abschnitt 7.5 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 2 folgende Fassung:

1)
Klimaschutz
Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.

19.
In Abschnitt 7.6 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien” Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” erhält Nummer 2 folgende Fassung:

1)
Klimaschutz
Das Gebäude ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt.

20.
Folgender Abschnitt 8.4 wird eingefügt:

8.4.
Software für das Management von physischen Klimarisiken und die Anpassung an diese Risiken

Beschreibung der Tätigkeit

Softwareentwicklungs- oder Programmierungstätigkeiten zur Bereitstellung von Software für
a)
Vorhersage, Projektion und Überwachung von Klimarisiken;
b)
Frühwarnsysteme für Klimarisiken;
c)
Klimarisikomanagement.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Softwareentwicklung und -programmierung im Rahmen von Ingenieurtätigkeiten und technischer Beratung im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel (siehe Abschnitt 9.1 dieses Anhangs), marktnaher Forschung, Entwicklung und Innovation (siehe Abschnitt 9.2 dieses Anhangs) und im Rahmen der Beratung im Bereich Management von physischen Klimarisiken und Anpassung an diese Risiken (siehe Abschnitt 9.3 dieses Anhangs). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code J.62.01 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel
1.
Durch die Tätigkeit werden Anpassungshemmnisse in Bezug auf Informationen, Technik bzw. Kapazitäten abgebaut.
2.
Die Tätigkeit stützt sich auf eine Methode und Daten, die

a)
auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien beruhen und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für Vulnerabilität, Risikoanalyse und damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates*1, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source-*2 oder Bezahlmodellen Rechnung tragen;
b)
mit Normen und Leitlinien für die Anpassung an den Klimawandel, das Risikomanagement und die Katastrophenvorsorge in Einklang stehen, darunter z. B. EN ISO 14090*3 für das Verständnis von Klimaauswirkungen und Unsicherheiten und deren Verwendung in Entscheidungsprozessen sowie EN ISO 14091*4 über Klimavulnerabilität, Auswirkungen und Risikobewertung, die Technischen Leitlinien zur umfassenden Risikobewertung und -planung im Kontext des Klimawandels*5 und der Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge*6.

3.
Für die entwickelte Software gilt Folgendes:

a)
Sie ist darauf ausgerichtet, das Management von physischen Klimarisiken zu ermöglichen, die mit den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Gefahren zusammenhängen;
b)
sie führt bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken;
c)
sie umfasst nach Möglichkeit vorzugsweise naturbasierte Lösungen*7;
d)
sie deckt sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsstrategien und -plänen;
e)
sie wird anhand vordefinierter Indikatoren überwacht und gemessen, und es werden Abhilfemaßnahmen erwogen, wenn diese Indikatoren nicht erfüllt sind.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1)
Klimaschutz
Keine Angabe
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe
*1
Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
*2
Beispielsweise Copernicus-Dienste und der Galileo-Frühwarndienst, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
*3
ISO-Norm 14090:2019, Anpassung an den Klimawandel — Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/68507.html).
*4
ISO 14091:2021, Anpassung an den Klimawandel — Vulnerabilität, Auswirkungen und Risikobewertung (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/68508.html).
*5
Technical Guidance on Comprehensive Risk Assessment and Planning in the Context of Climate Change, https://www.undrr.org/publication/technical-guidance-comprehensive-risk-assessment-and-planning-context-climate-change.
*6
Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, https://www.undrr.org/publication/sendai-framework-disaster-risk-reduction-2015-2030.
*7
Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.” Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/environment/nature-based-solutions_de/).

21.
Folgender Abschnitt 9.3 wird eingefügt:

9.3.
Beratung im Bereich Management von physischen Klimarisiken und Anpassung an diese Risiken

Beschreibung der Tätigkeit

Bereitstellung oder Vergabe von Beratungstätigkeiten, die Unternehmen oder Organisationen in die Lage versetzen, mit physischen Klimarisiken umzugehen. Die Wirtschaftstätigkeit wird mit mindestens einem der folgenden Ziele durchgeführt:
a)
Bereitstellung von oder Unterstützung bei der Durchführung von Bewertungen der Klimaauswirkungen, der Vulnerabilität oder der Risiken;
b)
Entwicklung, Umsetzung, Überwachung oder Evaluierung von Strategien, Plänen oder Maßnahmen für den Umgang mit physischen Klimarisiken.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die technische Beratung im Rahmen von Ingenieurtätigkeiten im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel (siehe Abschnitt 9.1 dieses Anhangs), marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation (siehe Abschnitt 9.2 dieses Anhangs) und die Beratung als Teil der Entwicklung oder Programmierung von Software für das Management von physischen Klimarisiken und die Anpassung an diese Risiken (siehe Abschnitt 8.4 dieses Anhangs). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code M.74.90 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel
1.
Durch die Tätigkeit werden Anpassungshemmnisse in Bezug auf Informationen, Technik bzw. Kapazitäten abgebaut.
2.
Die Tätigkeit stützt sich auf eine Methode und Daten, die

a)
auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien beruhen und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für Vulnerabilität und Risikoanalyse und damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates*1, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Open-Source-*2 oder Bezahlmodellen Rechnung tragen;
b)
mit Normen und Leitlinien für die Anpassung an den Klimawandel, das Risikomanagement und die Katastrophenvorsorge in Einklang stehen, darunter z. B. EN ISO 14090:2019*3 für das Verständnis von Klimaauswirkungen und Unsicherheiten und deren Verwendung in Entscheidungsprozessen sowie ISO 14091:2021*4 über Klimavulnerabilität, Auswirkungen und Risikobewertung, die Technischen Leitlinien zur umfassenden Risikobewertung und -planung im Kontext des Klimawandels*5 und der Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge*6.

3.
Für die entwickelten Klimarisikomanagementstrategien, -pläne und -maßnahmen gilt Folgendes:

a)
Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken;
b)
sie umfassen vorzugsweise naturbasierte Lösungen*7 bzw. stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur*8;
c)
sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien;
d)
sie werden anhand vordefinierter Indikatoren überwacht und gemessen, und es werden Abhilfemaßnahmen erwogen, wenn diese Indikatoren nicht erfüllt sind;

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1)
Klimaschutz
Die Tätigkeit erfolgt nicht zu Anlagen, die der Gewinnung, der Lagerung, der Beförderung oder der Herstellung fossiler Brennstoffe dienen.
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Keine Angabe
4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Keine Angabe
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Keine Angabe
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Keine Angabe
*1
Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
*2
Beispielsweise Copernicus-Dienste und der Galileo-Frühwarndienst, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
*3
ISO-Norm 14090:2019, Anpassung an den Klimawandel — Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/68507.html).
*4
ISO 14091:2021, Anpassung an den Klimawandel — Vulnerabilität, Auswirkungen und Risikobewertung (Version vom 27.6.2023: https://www.iso.org/standard/68508.html).
*5
Technical Guidance on Comprehensive Risk Assessment and Planning in the Context of Climate Change, https://www.undrr.org/publication/technical-guidance-comprehensive-risk-assessment-and-planning-context-climate-change.
*6
Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, https://www.undrr.org/publication/sendai-framework-disaster-risk-reduction-2015-2030.
*7
Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.” Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.6.2023: https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/environment/nature-based-solutions_de/).
*8
Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).

22.
Folgende Überschrift für Abschnitt 14 wird eingefügt:

14.
KATASTROPHENRISIKOMANAGEMENT.

23.
Folgende Abschnitte 14.1 und 14.2 werden eingefügt:

14.1.
Notfalldienste

Beschreibung der Tätigkeit

1.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Notfalldiensten, darunter

a)
Koordinierung der Katastrophenbewältigung für die Einrichtung und den Betrieb von Evaluierungs-, Koordinierungs- oder Vorsorgeeinrichtungen und -teams wie ständigen Zentren für die Koordination von Notfallmaßnahmen oder Vor-Ort-Einsatz-Koordinierungszentren am Ort eines Notfalls. Die operative Durchführung von Notfallmaßnahmen umfasst Führung, Beurteilung oder Analyse, Planung, Verbindung oder Koordination, Kommunikation und Medienberichterstattung;
b)
medizinische Notfallversorgung, d. h. erste Hilfe bei Notfällen und medizinische Versorgung von Patienten im Feld, in vorübergehend eingerichteten Feldlazaretten, einschließlich Militärkrankenhäusern oder medizinischen Einrichtungen, die stationär und ambulant Patienten behandeln, die von einem Gefahrennotfall betroffen sind, wobei anerkannte internationale Leitlinien für den Einsatz von Feldlazaretten berücksichtigt werden*1. Dies umfasst Folgendes:

i)
Aufnahme, Screening und Sichtung (Triage) von Patienten am Ort der Katastrophe oder in einer Gesundheitseinrichtung;
ii)
Leistung von erster Hilfe;
iii)
Stabilisierung und Überweisung bei schweren Trauma- und sonstigen Notfällen, gegebenenfalls Vorbereitung des Patienten auf den Transport zu einer Gesundheitseinrichtung für die abschließende Behandlung;
iv)
erweiterte lebensrettende Maßnahmen;
v)
Dienste in den Bereichen Anästhesie, Bildgebung, Sterilisierung, Labor und Bluttransfusion im Zusammenhang mit gesundheitlichen Notlagen;
vi)
Durchführung von lebensrettender Sofortchirurgie, allgemeiner Notfallchirurgie;
vii)
definitive Versorgung bei leichten Trauma- und sonstigen Notfällen;
viii)
medizinische Evakuierung von Katastrophenopfern, einschließlich per Boden-, Wasser- und Lufttransport;

c)
Katastrophenhilfe, d. h. Ad-hoc-vor-Ort-Hilfsmaßnahmen nach einer Katastrophe, z. B. Einrichtung und Verwaltung von Evakuierungszentren in Abstimmung mit bestehenden Strukturen, lokalen Behörden und internationalen Organisationen bis zur Übergabe an lokale Behörden oder humanitäre Organisationen und Lieferungen lebenswichtiger Bedarfsgüter (z. B. Medikamente, Nahrungsmittel, Wasser, warme Kleidung, Decken für die von der Katastrophe betroffenen Personen) während und unmittelbar nach der Katastrophe. Dies umfasst Folgendes:

i)
vorbereitende Benennung und Gewährleistung der Einsatzbereitschaft von behelfsmäßigen Katastrophenhilfezentren, z. B. Gemeinschaftsevakuierungszentren, Stellen für die Ausgabe von Wasser, Nahrungsmitteln und Hilfe und Ähnliches;
ii)
Schulung des Katastrophenhilfepersonals, wenn eine Übergabe stattfindet;

d)
Suche und Rettung, z. B. Suche nach, Ortung und Bergung von Opfern, die sich in Not oder in unmittelbarer Gefahr befinden, aufgrund einer Überschwemmung eingeschlossen sind, verschüttet wurden, sich verirrt haben, gestrandet oder isoliert sind und keine Möglichkeiten oder Mittel zur Evakuierung haben, an Land oder im Wasser vermisst werden oder verschollen sind. Die Tätigkeiten werden im Einklang mit internationalen Leitlinien*2 durchgeführt. Dies umfasst Folgendes:

i)
Suche am Boden, zu Wasser und in der Luft, auch mit Suchhunden oder technischer Suchausrüstung;
ii)
Bergung, einschließlich Heben und Bewegen;
iii)
lebensrettende Hilfe und Lieferung lebenswichtiger Bedarfsgüter;
iv)
Brechen, Durchbrechen und Schneiden;
v)
Seilrettung;
vi)
Abstützen;

e)
Maßnahmen gegen gefährliche Stoffe, z. B. Nachweis und Isolierung von gefährlichen Stoffen, beschränkt auf den Ort, an dem sie während oder unmittelbar nach einem Vorfall mit gefährlichen Stoffen zur sofortigen Risikominderung durchgeführt werden, darunter Dekontaminierung von Böden und Grundwasser am Ort der Verschmutzung, entweder in situ oder ex situ, mit mechanischen, chemischen oder biologischen Methoden; Dekontaminierung von Industrieanlagen oder -standorten, einschließlich Kernkraftwerken und Kernkraftwerksstandorten; Dekontaminierung und Reinigung von Oberflächengewässern nach unbeabsichtigter Verschmutzung, z. B. durch die Entfernung von Schadstoffen oder die Anwendung von Chemikalien; Reinigung von Ölverschmutzungen und anderen Verschmutzungen an Land, in Oberflächengewässern, in Ozeanen und Meeren, einschließlich Küstengebieten; Beseitigung von Asbest, Bleifarbe und anderen toxischen Stoffen. Dies umfasst Folgendes:

i)
Erkennung chemischer Gefahren und Nachweis strahlungsbedingter Gefährdung durch kombinierte Anwendung transportabler, mobiler und laborgestützter Geräte;
ii)
Entnahme biologischer, chemischer und radiologischer Proben sowie Handhabung und Aufbereitung derselben für weitere Analysen andernorts;
iii)
Anwendung eines geeigneten wissenschaftlichen Modells für die Gefährdungsprognose;
iv)
sofortige Risikominderung, einschließlich Eindämmung der Gefährdung, Neutralisierung der Gefährdung und Behandlung oder Dekontaminierung von Personen, Tieren und Ausrüstungen vor Ort, wozu auch sofortige Sanierungstätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*3 gehören können;

f)
Brandbekämpfung und Brandschutz, z. B. die Verwaltung und der Betrieb von Berufsfeuerwehren und freiwilligen Feuerwehren bei Brandschutz und -bekämpfung sowie die Brandbekämpfung am Boden, zu Wasser und aus der Luft;
g)
technische Schutzmaßnahmen und Hilfe bei einer Klimagefahr, wenn sie während und unmittelbar nach einem Notfall durchgeführt werden. Dies umfasst Folgendes:

i)
Hochleistungspumpen, z. B. für Pumparbeiten in Überschwemmungsgebieten und zur Unterstützung der Brandbekämpfung durch das Pumpen von Wasser;
ii)
Wasseraufbereitung, -speicherung und -bereitstellung durch mobile Wasseraufbereitungsanlagen und Wassertanks;
iii)
Transport von Notfalleinsatzkräften und Nothilfelieferungen;
iv)
Einrichtung, Wartung und Betrieb von Notfallkommunikationssystemen, um die Kommunikation während und nach Notfällen zu gewährleisten;
v)
Einrichtung, Wartung und Betrieb von Notstromerzeugungssystemen während und nach Notfällen;
vi)
Bekämpfung von Überschwemmungen durch Stärkung bestehender Strukturen und Aufbau neuer Barrieren, um weitere Überschwemmungen durch Flüsse, Wasserbecken und Wasserwege mit steigenden Wasserständen zu verhindern.

2.
Zu den Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie gehören auch Vorsorgetätigkeiten*4, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Notfalldiensten stehen, beispielsweise

a)
Ausarbeitung und Aktualisierung einschlägiger Pläne, um die Bereitschaft zum Ergreifen von Notfallmaßnahmen zu gewährleisten;
b)
Schulung und Kapazitätsaufbau von Personal und Sachverständigen sowie gegebenenfalls von Freiwilligen und Diensttieren;
c)
Einrichtung von Schulungseinrichtungen, die für Schulungen in Bezug auf die Bewältigung von Klimagefahren eingesetzt werden;
d)
Erwerb, Lagerung, Modernisierung und Wartung der materiellen Mittel, einschließlich Teile der Module*5 im Rahmen der Katastrophenhilfe*6, die zur Abmilderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe erforderlich sind;
e)
Erwerb, Installation, Reparatur, Betrieb, Wartung und Fernüberwachung von Feueralarm- und Frühwarnsystemen;
f)
Aufklärungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu Katastrophenrisiken, die von Notfalldienstträgern in der Gemeinschaft durchgeführt werden oder sich an ausgewählte Interessenträger oder Zielgruppen richten.

3.
Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Wirtschaftstätigkeiten sind eingeschlossen, wenn sie zur Bewältigung von Katastrophen oder deren Auswirkungen, die mit Klimagefahren zusammenhängen, eingesetzt werden können.
4.
Tätigkeiten und Vermögenswerte, deren vorrangiges Ziel nicht die Bereitstellung ziviler Notfalldienste ist, können nur dann einbezogen werden, wenn sie zivile Notfallmaßnahmen bei Katastrophen unterstützen, die als klimabedingte Katastrophen angesehen werden können.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie umfassen keine Tätigkeiten, die im Rahmen der Tätigkeit „Infrastruktur zur Vermeidung von Hochwasserrisiken und zum Schutz vor Hochwasser” (siehe Abschnitt 14.2 dieses Anhangs) durchgeführt werden.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie umfassen keine Tätigkeiten, die von einem Betreiber durchgeführt werden, der gemäß der Richtlinie 2004/35/EG für Umweltschäden haftet.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere A.2.40, B.9.10, E.39.00, H.52.23, N.80.20, Q.84, O.84.25, Q.86.10, Q.86.90 und Q.88.99, zugeordnet werden.

Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 5 beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag, handelt es sich um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel
1.
Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden „Anpassungslösungen” ) umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2.
Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:

a)
Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können;
b)
bei Feststellung einer Bedrohung der Wirtschaftstätigkeit durch eines oder mehrere der in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten physischen Klimarisiken: eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um zu bestimmen, wie wesentlich die Risiken für die Wirtschaftstätigkeit sind;
c)
Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.

Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit

und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer, sodass

a)
bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird;
b)
bei allen anderen Tätigkeiten die Bewertung anhand der höchstauflösenden, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen für die bestehende Reihe von Zukunftsszenarien*7 durchgeführt wird, die mit der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit in Einklang stehen, darunter zumindest Klimaprojektionsszenarien von 10 bis 30 Jahren für größere Investitionen.

3.
Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates*8, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source-*9 oder Bezahlmodellen Rechnung.
4.
Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes:

a)
Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken;
b)
sie umfassen vorzugsweise naturbasierte Lösungen*10 bzw. stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur*11;
c)
sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien;
d)
sie werden anhand vordefinierter Indikatoren überwacht und gemessen, und es werden Abhilfemaßnahmen erwogen, wenn diese Indikatoren nicht erfüllt sind;
e)
ist die umgesetzte Lösung physisch und besteht sie in einer Tätigkeit, für die in diesem Anhang technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, entspricht sie den für diese Tätigkeit geltenden technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

5.
Damit eine Tätigkeit als ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 angesehen werden kann, weist der Wirtschaftsteilnehmer anhand einer auf der Grundlage belastbarer Daten durchgeführten Bewertung aktueller und künftiger Klimarisiken (einschließlich Unsicherheit) nach, dass die Tätigkeit eine Technologie, ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Information oder eine Praxis bietet oder deren Nutzung fördert und dabei eins der folgenden vorrangigen Ziele verfolgt:

a)
Erhöhung der Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten;
b)
Beitrag zu Anpassungsbemühungen bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1)
Klimaschutz
1.
Der Betreiber dieser Tätigkeit hat einen Klimaschutz- und Umweltschutzplan entwickelt und umgesetzt, in dessen Rahmen

a)
die wichtigsten schädlichen Klimaauswirkungen der Vermögenswerte und Betriebstätigkeiten, die für den Klimaschutz relevant sind, ermittelt werden, einschließlich der Auswirkungen folgender Faktoren:

i)
Scope-1-Treibhausgasemissionen*12;
ii)
Scope-2-Treibhausgasemissionen*13;
iii)
Scope-3-Treibhausgasemissionen*14;

b)
die erforderlichen Maßnahmen festgelegt sind, um die festgestellten schädlichen Auswirkungen der Tätigkeit auf das Klima so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig den Hauptzweck des Notfalldienstes zu erreichen;
c)
der mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erreichbare Verbesserungsgrad erläutert und ein Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen festgelegt wird;
d)
die Umsetzung der ermittelten Maßnahmen im Einklang mit dem Zeitplan und der Grad der erzielten Verbesserungen überwacht und dokumentiert werden.

2.
Der Klimaschutz- und Umweltschutzplan

a)
beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, die öffentlich verfügbar sind;
b)
wurde in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Umweltschutzbehörden, entwickelt;
c)
wird aktualisiert, wenn sich die Merkmale und der Betrieb der Tätigkeit in einer Weise wesentlich ändern, die die Art oder das Ausmaß der Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt verändert;
d)
erfüllt bei Brandbekämpfungstätigkeiten Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates*15.

3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
1.
Der Betreiber dieser Tätigkeit hat einen Klimaschutz- und Umweltschutzplan entwickelt und umgesetzt, in dessen Rahmen

a)
die wichtigsten schädlichen Umweltauswirkungen der Vermögenswerte und Betriebstätigkeiten, die für den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen relevant sind, ermittelt werden, einschließlich der Auswirkungen auf Wasser- und Meeresressourcen in den Gebieten, die in den Verzeichnissen der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/60/EG oder anderen gleichwertigen nationalen oder internationalen Klassifikationen oder Definitionen aufgeführt sind, einschließlich der negativen Auswirkungen schädlicher Stoffe (z. B. per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS)) in Feuerlöschschäumen, Feuerlöschmitteln und Brandschutzmitteln auf Wasserressourcen;
b)
die erforderlichen Maßnahmen festgelegt sind, um die festgestellten schädlichen Auswirkungen der Tätigkeit auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig den Hauptzweck des Notfalldienstes zu erreichen, wobei die Grundsätze der gezielten Anwendung (in zeitlicher und räumlicher Hinsicht) und der Bereitstellung auf angemessenen Ebenen (unter Bevorzugung physikalischer oder anderer nichtchemischer Methoden, soweit möglich) in die Notfallmaßnahmenplanung einbezogen werden;
c)
der mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erreichbare Verbesserungsgrad erläutert und ein Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen festgelegt wird;
d)
die Umsetzung der ermittelten Maßnahmen im Einklang mit dem Zeitplan und der Grad der erzielten Verbesserungen überwacht und dokumentiert werden.

2.
Der Klimaschutz- und Umweltschutzplan

a)
beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, die öffentlich verfügbar sind;
b)
wurde in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Umweltschutzbehörden, entwickelt;
c)
wird aktualisiert, wenn sich die Merkmale und der Betrieb der Tätigkeit in einer Weise wesentlich ändern, die die Art oder das Ausmaß der Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt verändert.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
1.
Der Betreiber dieser Tätigkeit hat einen Klimaschutz- und Umweltschutzplan entwickelt und umgesetzt, in dessen Rahmen

a)
die wichtigsten schädlichen Umweltauswirkungen der Vermögenswerte und Betriebstätigkeiten, die für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft relevant sind, ermittelt werden, einschließlich der Auswirkungen auf die Erzeugung, Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen*16, einschließlich der negativen Auswirkungen einer umfangreichen oder häufigen Verwendung nicht recyclingfähiger Einwegprodukte und einer unsachgemäßen Abfallbewirtschaftung (sowohl gefährlicher als auch nicht gefährlicher Abfälle) und Lagerung und Entsorgung chemischer Arbeitsstoffe*17 und medizinischer Abfälle*18;
b)
die erforderlichen Maßnahmen festgelegt sind, um die festgestellten schädlichen Auswirkungen der Tätigkeit auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig den Hauptzweck des Notfalldienstes zu erreichen, gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*19, einschließlich Maßnahmen zur Minimierung der Vernichtung nicht genutzter Güter und bewährter Branchenverfahren für die Entfernung vorübergehender Infrastrukturen gemäß dem EU-Protokoll über Bau- und Abbruchabfälle*20;
c)
der mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erreichbare Verbesserungsgrad erläutert und ein Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen festgelegt wird;
d)
die Umsetzung der ermittelten Maßnahmen im Einklang mit dem Zeitplan und der Grad der erzielten Verbesserungen überwacht und dokumentiert werden.

2.
Der Klimaschutz- und Umweltschutzplan

a)
beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, die öffentlich verfügbar sind;
b)
wurde in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Umweltschutzbehörden, entwickelt;
c)
wird aktualisiert, wenn sich die Merkmale und der Betrieb der Tätigkeit in einer Weise wesentlich ändern, die die Art oder das Ausmaß der Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt verändert.

5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
1.
Der Betreiber dieser Tätigkeit hat einen Klimaschutz- und Umweltschutzplan entwickelt und umgesetzt, in dessen Rahmen

a)
die wichtigsten schädlichen Umweltauswirkungen der Vermögenswerte und Betriebstätigkeiten, die für die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung relevant sind, ermittelt werden, einschließlich der Auswirkungen von Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*21, einschließlich der negativen Auswirkungen schädlicher Stoffe in Feuerlöschschäumen, Feuerlöschmitteln und Brandschutzmitteln auf das Niveau der Umweltverschmutzung und der negativen Auswirkungen der Verwendung von Halonen im Hinblick auf den Abbau der Ozonschicht;
b)
die erforderlichen Maßnahmen festgelegt sind, um die festgestellten schädlichen Auswirkungen der Tätigkeit auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig den Hauptzweck des Notfalldienstes zu erreichen;
c)
der mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erreichbare Verbesserungsgrad erläutert und ein Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen festgelegt wird;
d)
die Umsetzung der ermittelten Maßnahmen im Einklang mit dem Zeitplan und der Grad der erzielten Verbesserungen überwacht und dokumentiert werden.

2.
Der Klimaschutz- und Umweltschutzplan

a)
beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, die transparent offengelegt werden;
b)
wurde in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Umweltschutzbehörden, entwickelt;
c)
wird aktualisiert, wenn sich die Merkmale und der Betrieb der Tätigkeit wesentlich ändern und möglicherweise die Art oder das Ausmaß der Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt verändern;
d)
erfüllt bei Brandbekämpfungstätigkeiten Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates*22.

6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
1.
Der Betreiber dieser Tätigkeit hat einen Klimaschutz- und Umweltschutzplan entwickelt und umgesetzt, in dessen Rahmen

a)
die wichtigsten schädlichen Umweltauswirkungen der Vermögenswerte und Betriebstätigkeiten, die für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme relevant sind, ermittelt werden, einschließlich der Auswirkungen auf

i)
biodiversitätssensible Gebiete, z. B. Natura-2000-Gebiete*23 gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG oder anderen gleichwertigen nationalen oder internationalen Klassifikationen/Definitionen*24;
ii)
Landverbrauch und die Anwendung der „Flächenverbrauchshierarchie” gemäß der EU-Bodenstrategie für 2030, einschließlich Auswirkung aufgrund der Einrichtung und des mittel- bis langfristigen Betriebs von Katastrophenhilfelagern;

b)
die erforderlichen Maßnahmen festgelegt sind, um die festgestellten schädlichen Auswirkungen der Tätigkeit auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig den Hauptzweck des Notfalldienstes zu erreichen, einschließlich geplanter Maßnahmen zur Minimierung der Risiken für biodiversitätssensible Gebiete, z. B. durch die Einbeziehung von Geodaten über biodiversitätssensible Gebiete und des Sorgfaltsprinzips in die Notfallmaßnahmenplanung;
c)
der mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erreichbare Verbesserungsgrad erläutert und ein Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen festgelegt wird;
d)
die Umsetzung der ermittelten Maßnahmen im Einklang mit dem Zeitplan und der Grad der erzielten Verbesserungen überwacht und dokumentiert werden.

2.
Der Klimaschutz- und Umweltschutzplan

a)
beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, die öffentlich verfügbar sind;
b)
wurde in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Umweltschutzbehörden, entwickelt;
c)
wird aktualisiert, wenn sich die Merkmale und der Betrieb der Tätigkeit wesentlich ändern und möglicherweise die Art oder das Ausmaß der Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt verändern.

14.2.
Infrastruktur zur Vermeidung von Hochwasserrisiken und zum Schutz vor Hochwasser

Beschreibung der Tätigkeit

Die Tätigkeit bezieht sich auf bauliche*25 und nicht bauliche*26 Maßnahmen zur Vermeidung von Hochwasser und zum Schutz von Menschen, Ökosystemen, Kulturerbe und Infrastruktur vor Überschwemmungen gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*27.
1.
Zu den baulichen Maßnahmen gehören

a)
Deiche, Flussuferbefestigungen;
b)
Küstenschutzdeiche, Sperrwerke, Brandungsmauern, Buhnen und Wellenbrecher;
c)
Rückhaltebecken im Hauptschluss und im Nebenschluss für das Zurückhalten und die Kontrolle von Hochwasser in natürlichen und künstlichen Entwässerungsnetzen;
d)
Hochwasserschutzmaßnahmen durch Erhöhung der Rückhaltekapazität von Einzugsgebieten, z. B. Einrichtung von verteilten Rückhaltebecken oder Regenüberlaufstrukturen;
e)
hydraulische Strukturen zur Regulierung des Wasserflusses wie Pumpstationen, Schleusen, Tore;
f)
Strukturen zur Sedimentkontrolle.

2.
Zu den nicht baulichen Maßnahmen gehören

a)
Sensibilisierungskampagnen zum Thema Hochwasser;
b)
Hochwassermodellierung und -vorhersage, Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokartierung;
c)
Raumplanung in hochwassergefährdeten Gebieten zur Verringerung des Hochwasserrisikos, z. B. durch die Anwendung von Beschränkungen der Landnutzung und die Durchsetzung von Schutzkriterien durch Bauvorschriften;
d)
Hochwasser-Frühwarnsysteme.

Die Tätigkeit umfasst die Planung, den Bau, die Erweiterung, die Sanierung, die Modernisierung und den Betrieb baulicher oder nicht baulicher Maßnahmen.

Die Tätigkeiten in dieser Kategorie umfassen nicht die Planung, den Bau, die Erweiterung und den Betrieb groß angelegter Maßnahmen zum naturbasierten Hochwasser- und Dürremanagement sowie zur Wiederherstellung von Feuchtgebieten, die unter die Tätigkeit „Naturbasierte Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und zum Schutz davor” fallen (siehe Abschnitt 3.1 in Anhang I der Delegierten Verordnung 2023/2486). Die Tätigkeit umfasst ferner keine Infrastruktur für die Schifffahrt wie Wasserstraßen, Häfen und Jachthäfen (siehe Abschnitt 6.16 des vorliegenden Anhangs), Notfallmaßnahmen im Falle eines Hochwasserereignisses (siehe Abschnitt 14.1 des vorliegenden Anhangs), Beratung im Bereich Management von physischen Klimarisiken und Anpassung an diese Risiken (siehe Abschnitt 9.3) und Software für das Management von physischen Klimarisiken und die Anpassung an diese Risiken (siehe Abschnitt 8.4).

Die Tätigkeiten in dieser Kategorie umfassen nicht den Bau, die Änderung oder die Entfernung von Wasserrückhaltestrukturen im Hauptschluss, die in erster Linie für die Zwecke der Nutzung von Wasserkraft oder der Bewässerung zu einer Aufstauung führen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F.42.91 zugeordnet werden.

Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 5 beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag, handelt es sich um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel
1.
Durch die Wirtschaftstätigkeit wurden physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden „Anpassungslösungen” ) umgesetzt, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden.
2.
Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:

a)
Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus Anlage A zu diesem Anhang die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können;
b)
bei Feststellung einer Bedrohung der Wirtschaftstätigkeit durch eines oder mehrere der in Anlage A zu diesem Anhang aufgeführten physischen Klimarisiken: eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um zu bestimmen, wie wesentlich die Risiken für die Wirtschaftstätigkeit sind;
c)
Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.

Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und

ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als

a)
bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird;
b)
bei allen anderen Tätigkeiten die Bewertung anhand der höchstauflösenden, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen für die bestehende Reihe von Zukunftsszenarien*28 durchgeführt wird, die mit der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit in Einklang stehen, darunter zumindest Klimaprojektionsszenarien von 10 bis 30 Jahren für größere Investitionen.

3.
Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates*29, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source-*30 oder Bezahlmodellen Rechnung.
4.
Für die umgesetzten Anpassungslösungen gilt Folgendes:

a)
Sie führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken;
b)
sie umfassen vorzugsweise naturbasierte Lösungen*31 bzw. stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur*32;
c)
sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien;
d)
sie werden anhand vordefinierter Indikatoren überwacht und gemessen, und es werden Abhilfemaßnahmen erwogen, wenn diese Indikatoren nicht erfüllt sind;
e)
ist die umgesetzte Lösung physisch und besteht sie in einer Tätigkeit, für die in diesem Anhang technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, entspricht sie den für diese Tätigkeit geltenden technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

5.
Damit eine Tätigkeit als ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 angesehen werden kann, weist der Wirtschaftsteilnehmer anhand einer auf der Grundlage belastbarer Daten durchgeführten Bewertung aktueller und künftiger Klimarisiken (einschließlich Unsicherheit) nach, dass die Tätigkeit eine Technologie, ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Information oder eine Praxis bietet oder deren Nutzung fördert und dabei eins der folgenden vorrangigen Ziele verfolgt:

a)
Erhöhung der Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten;
b)
Beitrag zu Anpassungsbemühungen bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1)
Klimaschutz
Keine Angabe
3)
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Weder behindert die Tätigkeit die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2020/852 und im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG noch trägt sie zur Verschlechterung des Zustands von Meeresgewässern bei, der bereits gut ist; dazu sind insbesondere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen in Bezug auf die in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptoren zu verhindern oder abzumildern, wobei der Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren zu berücksichtigen ist.

Die Tätigkeit erfüllt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG*33, insbesondere alle Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie.

Im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere Absatz 7 des genannten Artikels wird eine Folgenabschätzung durchgeführt, um alle potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand der Wasserkörper innerhalb desselben Einzugsgebiets sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu bewerten, wobei insbesondere Wanderkorridore, frei fließende Flüsse oder Ökosysteme in der Nähe ungestörter Bedingungen zu berücksichtigen sind.

Die Bewertung basiert auf aktuellen, umfassenden und genauen Daten, einschließlich Überwachungsdaten zu biologischen Qualitätskomponenten, die besonders empfindlich auf hydromorphologische Veränderungen reagieren, und zum erwarteten Zustand des Wasserkörpers infolge der neuen Tätigkeiten im Vergleich zum aktuellen Zustand.

Bei der Bewertung werden insbesondere die kumulierten Auswirkungen des Projekts mit anderen bestehenden oder geplanten Infrastrukturen im Einzugsgebiet berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass das Projekt nach Auslegung und Standort sowie durch Abhilfemaßnahmen so konzipiert ist, dass es eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
Das Projekt verschlechtert oder beeinträchtigt nicht die Erreichung des guten Zustands oder des guten Potenzials des Wasserkörpers, an den es angeschlossen ist;
b)
wenn die Gefahr besteht, dass das Projekt die Erreichung eines guten Zustands/Potenzials des Wasserkörpers, an den es angeschlossen ist, verschlechtert oder beeinträchtigt, so ist eine solche Verschlechterung nicht erheblich und wird durch eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt, aus der die folgenden beiden Aspekte hervorgehen:

i)
die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder die Tatsache, dass der erwartete Nutzen des geplanten Schifffahrtsinfrastrukturprojekts im Hinblick auf den Klimaschutz bzw. die Anpassung an den Klimawandel die Kosten aufwiegt, die sich aus der Verschlechterung des Gewässerzustands für Umwelt und Gesellschaft ergeben;
ii)
die Tatsache, dass das überwiegende öffentliche Interesse oder der erwartete Nutzen der Tätigkeit aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine bessere Umweltoption darstellen (z. B. naturbasierte Lösungen, alternativer Standort, Sanierung/Modernisierung bestehender Infrastrukturen oder Einsatz von Technologien, die die Durchgängigkeit von Flüssen nicht beeinträchtigen), erreicht werden kann.

Alle technisch durchführbaren und ökologisch relevanten Abhilfemaßnahmen werden umgesetzt, um schädliche Auswirkungen auf Gewässer sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu verringern.

Zu den Abhilfemaßnahmen gehören, soweit relevant und abhängig von den natürlichen Ökosystemen in den betroffenen Wasserkörpern:

a)
Maßnahmen zur Schaffung von Bedingungen, die so weit wie möglich eine ungestörte Durchgängigkeit gewährleisten, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung der longitudinalen und lateralen Durchgängigkeit sowie der ökologisch erforderlichen Mindestwassermengen und Sedimentfracht;
b)
Maßnahmen zum Schutz oder zur Verbesserung der morphologischen Bedingungen und der Lebensräume für aquatische Arten;
c)
Maßnahmen zur Verringerung der negativen Auswirkungen der Eutrophierung.

Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Genehmigung bzw. Erlaubnis überwacht, in der die Bedingungen festgelegt sind, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielen.

Das Projekt beeinträchtigt die Erreichung eines guten Zustands/Potenzials in keinem der Wasserkörper in derselben Flussgebietseinheit dauerhaft.

Neben den oben genannten Abhilfemaßnahmen werden gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, um sicherzustellen, dass das Projekt nicht zu einer allgemeinen Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper in derselben Flussgebietseinheit führt. Dies wird dadurch erreicht, dass die (longitudinale oder laterale) Durchgängigkeit innerhalb derselben Flussgebietseinheit so weit wiederhergestellt wird, dass die Störung der Durchgängigkeit, die die geplante Schifffahrtsinfrastruktur verursachen kann, ausgeglichen wird. Die Ausgleichsmaßnahmen beginnen vor der Durchführung des Projekts.

4)
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die Betreiber begrenzen das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen und berücksichtigen die besten verfügbaren Techniken. Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen*34 für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Die Betreiber wenden selektive Abbruchverfahren an, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffe zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling zu erleichtern.
5)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um schädlichen Abfluss aus Regenüberläufen aus dem kombinierten Abwassersammelsystem zu vermeiden und einzudämmen, wozu auch SUDS, getrennte Regenwassersammelsysteme, Rückhaltebecken und die Behandlung des ersten Abflusses gehören können.
6)
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

Darüber hinaus ist Folgendes sicherzustellen:

a)
in der EU in Bezug auf Natura-2000-Gebiete: Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf ihre Erhaltungsziele auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates;
b)
in der EU in allen Gebieten: Die Tätigkeit beeinträchtigt nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten. Ferner beeinträchtigt die Tätigkeit nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind;
c)
in der EU wird die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten verhindert oder ihrer Ausbreitung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 begegnet;
d)
außerhalb der EU werden Tätigkeiten im Einklang mit den für die Erhaltung von Lebensräumen, Arten und das Management invasiver gebietsfremder Arten geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.
*1
Beispielsweise die WHO-Leitlinien WHO guidance for climate resilient and environmentally sustainable health care facilities, 2020, abrufbar unter: https://www.who.int/publications/i/item/9789240012226, Weltgesundheitsorganisation, 2020. Lizenz: CC BY-NC-SA 3.0 IGO, und Weltgesundheitsorganisation, Smart Hospitals Toolkit, Panamerikanische Gesundheitsorganisation, 2017, abrufbar unter: https://cdn.who.int/media/docs/default-source/climate-change/smart-hospital-toolkit-paho.pdf.
*2
Beispielsweise den Leitlinien der Internationalen Beratungsgruppe für Such- und Rettungsdienste (INSARAG) aus dem Jahr 2020, Volume II: Preparedness and response und Volume III: Operational Field Guidance, Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA), abrufbar unter: www.insarag.org.
*3
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
*4
„Vorsorge” bezeichnet das Maß an Bereitschaft und an Fähigkeit personeller und materieller Mittel sowie von Strukturen, Gemeinschaften und Organisationen zu einer wirksamen und raschen Katastrophenbewältigung, erzielt durch vorab durchgeführte Maßnahmen.
*5
Ein „Modul” für die Zwecke dieses Anhangs ist abgeleitet von der Definition auf der Grundlage von Artikel 4 Nummer 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, d. h. „eine autarke und autonome, vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenstellung ... oder ein mobiles operatives Team ..., das personelle und materielle Mittel umfasst und durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet ist” . Zu den materiellen Mitteln gehört gegebenenfalls der zur Unterstützung des Notfalleinsatzes erforderliche Transport. Beispiele erforderlicher materieller Mittel für verschiedene Arten von Notfallmodulen sind in den Durchführungsbeschlüssen 2014/762/EU und (EU) 2019/570 (Katastrophenschutzverfahren der Union) aufgeführt, z. B. die materiellen Mittel im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung aus der Luft oder am Boden wie Hubschrauber, Luftfahrzeuge und Fahrzeuge, Rettungsboote und Luftfahrzeuge für medizinische Evakuierungen.
*6
„Katastrophenhilfe” bezeichnet den Einsatz von Katastrophenschutzteams, Experten oder Modulen mit ihren Ausrüstungen sowie Hilfsgütern oder Lieferungen zur Milderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe. Artikel 2 Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7489) (2014/762/EU).
*7
Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.
*8
Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
*9
Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
*10
Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.” Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.6.2023: https://research-and-innovation.ec.europa.eu/research-area/environment/nature-based-solutions_de).
*11
Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).
*12
Der Ausdruck „Scope-1-Treibhausgasemissionen” bezeichnet die direkten Treibhausgasemissionen aus Quellen, die sich im Eigentum des Betreibers befinden oder von ihm kontrolliert werden, einschließlich Treibhausgasemissionen aus Notfalltransporten an Land, zu Wasser und in der Luft.
*13
Der Ausdruck „Scope-2-Treibhausgasemissionen” bezeichnet die indirekten Treibhausgasemissionen aus der Erzeugung des vom Betreiber verbrauchten Stroms.
*14
Der Ausdruck „Scope-3-Treibhausgasemissionen” bezeichnet alle indirekten Treibhausgasemissionen, die nicht unter Scope 2 fallen. Siehe Klimacharta, Humanitarian Carbon Calculator, 2023, für Leitlinien zur Berechnung des CO2-Fußabdrucks humanitärer Organisationen, https://www.climate-charter.org/humanitarian-carbon-calculator/.
*15
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).
*16
Gemäß der Definition in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission.
*17
Beispielsweise solcher in Feuerlöschschäumen, Feuerlöschmitteln, Brandschutzmitteln.
*18
Siehe Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Medical Waste Management, 2011, abrufbar unter: https://www.icrc.org/en/doc/assets/files/publications/icrc-002-4032.pdf.
*19
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
*20
EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen und entsprechende Leitlinien — Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, abrufbar unter: https://single-market-economy.ec.europa.eu/content/eu-construction-and-demolition-waste-protocol-0_en.
*21
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
*22
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).
*23
Aufgeführt im „Natura 2000 Viewer” , siehe Europäische Umweltagentur, Natura 2000 Network Viewer, https://natura2000.eea.europa.eu/.
*24
Einschließlich der Auswirkungen, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb von Katastrophenhilfelagern ergeben, Auswirkungen auf Gebiete mit hohem Wert für die biologische Vielfalt aufgrund des unbeabsichtigten Einbringens/Austretens von gefährlichen Stoffen oder des fehlenden Schutzes während der Maßnahmen gegen gefährliche Stoffe.
*25
Maßnahmen, die Tiefbauwerke umfassen.
*26
Maßnahmen, die keine Tiefbauwerke umfassen.
*27
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).
*28
Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.
*29
Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
*30
Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
*31
Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.” Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.6.2023: https://research-and-innovation.ec.europa.eu/research-area/environment/nature-based-solutions_de).
*32
Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).
*33
Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird oder, wenn dies nicht möglich ist, dies 3) durch das Fehlen umweltverträglicherer Alternativen begründet ist, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht durchführbar sind, wobei sämtliche praktikablen Vorkehrungen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen auf den Wasserkörper getroffen werden.
*34
EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen und entsprechende Leitlinien — Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (europa.eu) https://single-market-economy.ec.europa.eu/content/eu-construction-and-demolition-waste-protocol-0_en.

24.
In Anlage B wird folgender Absatz angefügt:

Weder behindert die Tätigkeit die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG*1 noch trägt sie zur Verschlechterung des Zustands von Meeresgewässern bei, der bereits gut ist, wobei der Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren zu berücksichtigen ist.

*1
Die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG sieht insbesondere vor, dass der gute Umweltzustand anhand der in Anhang I der genannten Richtlinie genannten qualitativen Deskriptoren festzulegen ist.

25.
In Anlage C erhält Buchstabe f folgende Fassung:

f)
Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet*1.

*1
Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter Buchstabe f genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

26.
Anlage C Buchstabe g wird gestrichen.
27.
In Anlage C wird nach Buchstabe f folgender Absatz angefügt:

Darüber hinaus führt die Tätigkeit nicht zur Herstellung, zum Vorliegen im Enderzeugnis bzw. Output oder zum Inverkehrbringen anderer Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet*1.

*1
Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Vorliegens im Enderzeugnis bzw. Output oder des Inverkehrbringens der in diesem Absatz genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

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