Präambel VO (EU) 2023/251
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(1), insbesondere auf Artikel 7a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angenommen.
- (2)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates(2) vorgesehen sind.
- (3)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates(3) wurde eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der der vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.
- (4)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates(4) wurde die Preisobergrenze in dessen Anhang XI aufgenommen; demnach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist.
- (5)
- Am 4. Februar 2023 änderte der Rat mit dem Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates(5) den Beschluss 2014/512/GASP, um zwei zusätzliche Preisobergrenzen für Erdölerzeugnisse — die eine für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse und die andere für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse — in dessen Anhang XI aufzunehmen; demnach gilt, dass Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu dem der Preisobergrenze entsprechenden oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben werden, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen sind.
- (6)
- Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
- (2)
Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
- (3)
Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 122).
- (4)
Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 311 I vom 3.12.2022, S. 8).
- (5)
Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 32 I vom 4.2.2023, S. 11).
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