Artikel 2 VO (EU) 2023/254

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für die Zeiträume für die Beantragung von Lizenzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.

Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:

a)
Artikel 1 Absatz 2, Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii und Nummer 3 Buchstabe c Ziffern i und ii sowie Nummer 6 des Anhangs gelten ab dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraums von 90 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union oder gegebenenfalls für den ersten nach diesem Zeitraum beginnenden Antragszeitraum;
b)
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b des Anhangs gelten für den im Juli 2023 beginnenden Zollkontingentszeitraum.

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