ANHANG VO (EU) 2023/254
Die Anhänge I, VIII, IX, X, XII und XIV.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4264 wird gestrichen;
- b)
-
Die Zeilen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4268 und 09.4269 beziehen, erhalten folgende Fassung:
09.4268 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja 09.4269 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
- 2.
-
In Anhang VIII erhält die Zeile „Menge in kg” in der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4281 bezieht, folgende Fassung:
Menge in kg 15000000 kg (Schlachtkörperäquivalent), folgendermaßen aufgeteilt:
25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März
25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni
25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September
25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember
- 3.
-
Anhang IX wird wie folgt geändert:
- a)
-
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4225 erhält die Zeile „Nachweis für den Handel” folgende Fassung:
Nachweis für den Handel Nein - b)
-
Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4226 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Zeile „Beschreibung des Erzeugnisses” erhält folgende Fassung:
Beschreibung des Erzeugnisses (*) Skyr - ii)
-
Die Zeile „KN-Codes” erhält folgende Fassung:
KN-Codes Ex04061050 (TARIC-Code 0406105010) - iii)
-
Die Zeile „Nachweis für den Handel” erhält folgende Fassung:
Nachweis für den Handel Nein
- c)
-
Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4227 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Zeile „Beschreibung des Erzeugnisses” erhält folgende Fassung:
Beschreibung des Erzeugnisses (**) Käse, ausgenommen „Skyr” des TARIC-Codes 0406105010 - ii)
-
Die Zeile „KN-Codes” erhält folgende Fassung:
KN-Codes Ex0406, ausgenommen „Skyr” des TARIC-Codes 0406105010 - iii)
-
Die Zeile „Nachweis für den Handel” erhält folgende Fassung:
Nachweis für den Handel Nein
- 4.
-
In Anhang X erhält die Zeile „Menge in kg” in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4282 folgende Fassung:
Menge in kg 80548000 kg (Schlachtkörperäquivalent), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum - 5.
-
Anhang XII wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4264 wird gestrichen;
- b)
-
die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4268 und 09.4269 werden wie folgt geändert:
- i)
-
Die Zeile „Nachweis für den Handel” erhält folgende Fassung:
Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen - ii)
-
die Zeile „Referenzmenge” erhält folgende Fassung:
Referenzmenge Ja - iii)
-
Die Zeile „Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank” erhält folgende Fassung:
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja
- 6.
-
Anhang XIV.5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Teil A1 Feld 16 erhält folgende Fassung:
- (16) Anmerkungen:
-
- a)
- Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4...
- b)
- zur Verarbeitung bestimmt(1)
- b)
-
Teil A2 wird wie folgt geändert:
- i)
- In Feld 3 wird der Vermerk „3. Rechnungsnummer und -datum” ersetzt durch „3. Käufer”
- ii)
-
Der Text in Feld 16 erhält folgende Fassung:
- (16) Anmerkungen:
-
- a)
- Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4...
- b)
- zur Verarbeitung bestimmt(2)
Fußnote(n):
- (*)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.
- (**)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.
- (1)
Nichtzutreffendes streichen
- (2)
Nichtzutreffendes streichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.