ANHANG VO (EU) 2023/254

Die Anhänge I, VIII, IX, X, XII und XIV.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4264 wird gestrichen;
b)
Die Zeilen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4268 und 09.4269 beziehen, erhalten folgende Fassung:

09.4268 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja
09.4269 Geflügelfleisch Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Ende des Zollkontingentszeitraums Ja

2.
In Anhang VIII erhält die Zeile „Menge in kg” in der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4281 bezieht, folgende Fassung:

Menge in kg

15000000 kg (Schlachtkörperäquivalent), folgendermaßen aufgeteilt:

25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

3.
Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4225 erhält die Zeile „Nachweis für den Handel” folgende Fassung:

Nachweis für den Handel Nein

b)
Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4226 wird wie folgt geändert:

i)
Die Zeile „Beschreibung des Erzeugnisses” erhält folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses (*) Skyr

ii)
Die Zeile „KN-Codes” erhält folgende Fassung:

KN-Codes Ex04061050 (TARIC-Code 0406105010)

iii)
Die Zeile „Nachweis für den Handel” erhält folgende Fassung:

Nachweis für den Handel Nein

c)
Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4227 wird wie folgt geändert:

i)
Die Zeile „Beschreibung des Erzeugnisses” erhält folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses (**) Käse, ausgenommen „Skyr” des TARIC-Codes 0406105010

ii)
Die Zeile „KN-Codes” erhält folgende Fassung:

KN-Codes Ex0406, ausgenommen „Skyr” des TARIC-Codes 0406105010

iii)
Die Zeile „Nachweis für den Handel” erhält folgende Fassung:

Nachweis für den Handel Nein

4.
In Anhang X erhält die Zeile „Menge in kg” in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4282 folgende Fassung:

Menge in kg 80548000 kg (Schlachtkörperäquivalent), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

5.
Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4264 wird gestrichen;
b)
die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4268 und 09.4269 werden wie folgt geändert:

i)
Die Zeile „Nachweis für den Handel” erhält folgende Fassung:

Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

ii)
die Zeile „Referenzmenge” erhält folgende Fassung:

Referenzmenge Ja

iii)
Die Zeile „Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank” erhält folgende Fassung:

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Ja

6.
Anhang XIV.5 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A1 Feld 16 erhält folgende Fassung:

(16) Anmerkungen:
a)
Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4...
b)
zur Verarbeitung bestimmt(1)

b)
Teil A2 wird wie folgt geändert:

i)
In Feld 3 wird der Vermerk „3. Rechnungsnummer und -datum” ersetzt durch „3. Käufer”
ii)
Der Text in Feld 16 erhält folgende Fassung:

(16) Anmerkungen:
a)
Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4...
b)
zur Verarbeitung bestimmt(2)

Fußnote(n):

(*)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

(**)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

(1)

Nichtzutreffendes streichen

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

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