ANHANG VO (EU) 2023/255

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b16058 Naringin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Naringin

Charakterisierung des Wirkstoffs

Naringin

Extrahiert aus Zitrusfrüchten

Reinheit: ≥ 90 %

(2S)-4H-1-Benzopyran-4-on,7-((2-O-(6- deoxy-alpha-L-mannopyranosyl)-beta-D- glucopyranosyl) oxy)-2,3-dihydro-5- hydroxy-2-(4-hydroxyphenyl)

Chemische Formel: C27H32O14

CAS-Nummer: 10236-47-2

FLAVIS-Nummer: 16.058

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von Naringin im Futtermittelzusatzstoff:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit UV-Detektion (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 2.2.29)

Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg.”

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.
27. Februar 2033

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

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