Artikel 13 VO (EU) 2023/2623

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den nordwestlichen Gewässern

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung in den nordwestlichen Gewässern folgende Mengen unter Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 der genannten Verordnung zurückgeworfen werden:

1.
bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in den ICES-Divisionen 7d bis 7e fischen;
2.
bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Spiegel- und Kiemennetzen (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) in den ICES-Divisionen 7d bis 7g befischen;
3.
bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgerüstet sind, in den ICES-Divisionen 7d bis 7h, 7j und 7k befischen;
4.
bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e bis 7k

a)
Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, ausgenommen Baumkurren, einsetzen und deren Fänge zu höchstens 30 % aus Kaisergranat bestehen,
b)
Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen,
c)
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr in Kombination mit einem Flämischen Netzblatt einsetzen.

Diese Ausnahme gilt unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen in Anhang VI Teil B Nummer 1.3.2 der Verordnung (EU) 2019/1241 Anwendung finden;

5.
bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 0,5 % der jährlichen mit allen Fanggeräten erzielten Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB) in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k fischen;
6.
bei Butten (Lepidorhombus spp.) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestanderhaltung bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) im ICES-Untergebiet 7 fischen, und in der Fischerei mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX), wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
TR2-Schiffe, deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49° 30‘ N gelegenen Teil der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49° 30‘ N und östlich von 11° West gelegenen Teil der ICES-Division 7j;
b)
TR2-Schiffe im ICES-Untergebiet 7 außerhalb der vorstehend genannten Gebiete;

7.
bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) mit erhöhter Selektivität (Flämisches Netzblatt) in der ICES-Division 7a befischen;
8.
bei Goldlachs (Argentina silus) bis zu 0,6 % der mit allen Fanggeräten in den genannten Gebieten erzielten jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Grundschleppnetze (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) in der ICES-Division 5b (Unionsgewässer) und im ICES-Untergebiet 6 einsetzen;
9.
bei Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Arten in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen;
10.
bei Makrele (Scomber scombrus) bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Art in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen;
11.
bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei in den ICES-Untergebieten 6 und 7 sowie in der ICES-Division 5b auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;
12.
bei Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.) und Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Fischerei mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles, die mit pelagischen Schleppnetzen (OTM und PTM) in der ICES-Division 7d Makrele, Stöcker und Hering befischen.

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