Artikel 1 VO (EU) 2023/263

Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppen „Bindemittel” und „Trennmittel” einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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