ANHANG VO (EU) 2023/267

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Nüsse von Canarium ovatum und/oder „Pilinüsse” und/oder Pili (Canarium ovatum) -Nüsse.
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Kaschu- und Walnüsse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
Keine Angabe

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikationen
Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl.

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus den ungerösteten getrockneten Nüssen von Canarium ovatum Engl. (Familie: Burseraceae), gemeinhin als Pilinüsse bekannt. Pilinüsse stammen ausschließlich von Pflanzen der Art Canarium ovatum Engl., und zwar den Sorten Laysa, Magnaye, M. Orolfo, Lanuza und Magayon, und können mit oder ohne Schale in Verkehr gebracht werden. Essbarer Teil der Nuss ist der Kern.

Typische Spannbreite der Zusammensetzung:

    Fett: 57-73 %

    Protein: 11-15 %

    Wasser: 1-5 %

    Kohlenhydrate: 8-16,5 %

    Asche: 2,8-3,4 %

Mikrobiologische Kriterien:

    Schimmelpilze und Hefen: ≤ 100 KBE/g

    Gesamtgehalt an Mikroorganismen bei 30 °C: ≤ 10000 KBE/g

    Coliforme: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g

    Staphylococcus aureus: in 25 g nicht nachweisbar

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 10 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.