Artikel 19 VO (EU) 2023/2675
Berichterstattung und Überprüfung
(1) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und rechtzeitig über relevante Entwicklungen bei der Anwendung dieser Verordnung während der Untersuchung von Maßnahmen von Drittländern, einschließlich über deren Beginn, der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittland und der internationalen Zusammenarbeit, und während des Zeitraums, in dem Reaktionsmaßnahmen der Union in Kraft sind.
Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission gegebenenfalls zu einer Aussprache einladen.
Das Europäische Parlament kann auf geeignete Weise Stellung nehmen.
(2) Die Kommission bewertet nach Artikel 8 ergriffene Reaktionsmaßnahmen der Union innerhalb von sechs Monaten nach deren Beendigung unter Berücksichtigung der Beiträge der Interessenträger und der vom Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellten Informationen und jeglicher anderen einschlägigen Informationen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor.
Dieser Bewertungsbericht untersucht die Wirksamkeit und das Funktionieren der Reaktionsmaßnahme der Union und zieht gegebenenfalls mögliche Schlussfolgerungen für künftige Reaktionsmaßnahmen der Union und für die Überprüfung dieser Verordnung gemäß Absatz 3.
(3) Spätestens drei Jahre nach Erlass des ersten Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 5 oder bis zum 27. Dezember 2028, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission die vorliegende Verordnung und ihre Durchführung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Für die Zwecke dieser Überprüfung berücksichtigt die Kommission insbesondere alle Fragen, die sich im Hinblick auf das Verhältnis dieser Verordnung zu anderen bestehenden Instrumenten der Union ergeben könnten.
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