Artikel 1 VO (EU) 2023/2772

Gegenstand

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Unternehmen für die Durchführung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 festgelegten Zeitplan verwenden müssen, sind in den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.