Präambel VO (EU) 2023/2776
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr kostenwirksam zu reduzieren, enthält die Verordnung (EU) 2015/757 Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.
- (2)
- Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 enthält die Methoden für die Überwachung von CO2-Emissionen anhand des Kraftstoffverbrauchs. Anhang II der Verordnung (EU) 2015/757 enthält die Vorschriften für die Überwachung anderer relevanter Informationen.
- (3)
- Mit der Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde die Verordnung (EU) 2015/757 geändert, insbesondere zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden „EU-EHS” ) und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O).
- (4)
- Gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2015/757 sind die CO2-Emissionen durch Multiplikation der Emissionsfaktoren mit dem Kraftstoffverbrauch zu berechnen. Teil A sollte geändert werden, damit überarbeitete Formeln angewandt werden müssen, die die Aufnahme von CH4- und N2O-Emissionen in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 berücksichtigen. Da CH4-Emissionen aus Kraftstoffmengen stammen können, die nicht verbrannt werden, aber als entwichene Emissionen in die Atmosphäre gelangen, sollten die Formeln in Anhang I Teil A überarbeitet werden, um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen. Angesichts der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen im Seeverkehr und insbesondere der künftigen Einführung neuer Kraftstoffarten sollte die Liste der Standardkraftstoffe und Emissionsfaktoren in Anhang I Teil A aktualisiert werden.
- (5)
- In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2015/757 sind Überwachungsmethoden für die Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs festgelegt. Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen und wirksamen Funktionierens des EU-EHS muss zwischen dem Berechnungsansatz für Treibhausgasemissionen nach den Methoden A, B und C gemäß Teil B des genannten Anhangs und dem Messansatz nach Methode D gemäß dem genannten Teil unterschieden werden.
- (6)
- Um die Zuverlässigkeit des Überwachungssystems zusätzlich zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der Emissionen aus dem Seeverkehr in das EU-EHS, sowie im Einklang mit den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/757 festgelegten gemeinsamen Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung sollten die Schifffahrtsunternehmen Verfahren für Datenfluss- und Kontrolltätigkeiten einführen und die einschlägigen Beschreibungen dieser Verfahren in das Monitoringkonzept gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung aufnehmen. Für die Schifffahrtsunternehmen sollten außerdem Vorschriften für den Umgang mit Datenlücken im Fall fehlender Daten oder einer vorübergehenden Nichtanwendbarkeit des Monitoringkonzepts festgelegt werden. Daher sollte ein neuer Teil C über Datenverwaltung und -kontrolle in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen werden.
- (7)
- Anhang II Teil B der Verordnung (EU) 2015/757 enthält Vorschriften für die Überwachung anderer relevanter Informationen auf Jahresbasis durch die Schifffahrtsunternehmen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung. Im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2023/957 eingeführten Änderungen der Verordnung (EU) 2015/757 wurden CH4 und N2O in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen. Die Indikatoren zur Überwachung der durchschnittlichen Energieeffizienz von Schiffen müssen entsprechend angepasst und als CO2-Äquivalent angegeben werden.
- (8)
- In Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/757 sind die Parameter aufgeführt, die Schifffahrtsunternehmen auf Jahresbasis überwachen müssen, um ihren Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung nachzukommen. Gemäß Artikel 10 Buchstabe k der genannten Verordnung müssen Schifffahrtsunternehmen auf Jahresbasis die aggregierten Gesamtemissionen von unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) fallenden Treibhausgasen im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der genannten Richtlinie überwachen. Diese Überwachung muss im Einklang mit Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2015/757 und Anhang II Teil B der genannten Verordnung erfolgen. Anhang II muss um einen neuen Teil C ergänzt werden, in dem die Vorschriften für die Überwachung der aggregierten Gesamttreibhausgasemissionen eines Schiffes auf Jahresbasis festgelegt sind. Außerdem sollten Vorschriften für die Überwachung der erforderlichen Informationen festgelegt werden, anhand derer die Anwendung etwaiger Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b der genannten Richtlinie gerechtfertigt werden kann.
- (9)
- Unter anderem aufgrund des geografischen Anwendungsbereichs gemäß Artikel 3ga der Richtlinie 2003/87/EG können die unter die genannte Richtlinie fallenden Treibhausgasemissionen für ein bestimmtes Schiff von den unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallenden Treibhausgasemissionen abweichen. Die Vorschriften für die Überwachung der aggregierten Gesamttreibhausgasemissionen eines Schiffes gemäß Artikel 10 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2015/757 sollten auf den überarbeiteten Formeln aus Anhang I Teil A der genannten Verordnung beruhen. Um den Vorschriften für die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen Rechnung zu tragen, sollte Anhang II der Verordnung (EU) 2015/757 eine Reihe von Ausnahmeregelungen für die überarbeiteten Formeln aus Anhang I Teil A der genannten Verordnung sowie für die darin festgelegte Reihenfolge ihrer Anwendung vorsehen. Zur Angleichung von Anhang II der Verordnung (EU) 2015/757 an die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte sollten abweichend von der allgemeinen Regelung Vorschriften für die Behandlung von Biomasse, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen festgelegt werden. Weitere Ausnahmeregelungen sollten festgelegt werden, um der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr in das EU-EHS Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des geografischen Anwendungsbereichs gemäß Artikel 3ga der Richtlinie 2003/87/EG, die Behandlung von Treibhausgasemissionen, die unter Artikel 12 Absätze 3a und 3b der genannten Richtlinie fallen, die Behandlung von Treibhausgasemissionen, die unter Artikel 12 Absätze 3-d, 3-c und 3-b der genannten Richtlinie fallen, die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der genannten Richtlinie und die schrittweise eingeführten Anforderungen gemäß Artikel 3gb der genannten Richtlinie.
- (10)
- Die Verordnung (EU) 2015/757 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr werden ab dem am 1. Januar 2024 beginnenden Berichtszeitraum in das EU-EHS einbezogen und Methan- und Distickstoffoxidemissionen ab dem am 1. Januar 2024 beginnenden Berichtszeitraum in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2024 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55.
- (2)
Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 105).
- (3)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
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