Artikel 4 VO (EU) 2023/2782

Die Verordnung (EG) Nr. 401/2006 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Durchführungsverordnung.

Für Methoden, die vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung validiert wurden, gelten bis zum 1. Januar 2029 jedoch weiterhin die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006.

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