Artikel 16 VO (EU) 2023/2830
Zugangsmöglichkeiten
(1) Eine Auktionsplattform stellt die Mittel für den Zugang zu ihren Versteigerungen nichtdiskriminierend zur Verfügung.
(2) Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.
(3) Eine Auktionsplattform stellt sicher, dass auf ihre Versteigerungen über eine internetgestützte elektronische Schnittstelle sicher und zuverlässig fernzugegriffen werden kann. Sie kann den Bietern auch die Möglichkeit bieten, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle auf ihre Auktionen zuzugreifen.
(4) Für den Fall, dass die Hauptzugriffsmittel nicht zugänglich sein sollten, kann die Auktionsplattform auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Mitgliedstaaten mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.
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