Präambel VO (EU) 2023/2830
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) überarbeitet und geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu senken.
- (2)
- Seit 2012 werden Emissionszertifikate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission(4), die Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG enthält, versteigert, um sicherzustellen, dass die Versteigerung von Zertifikaten auf offene, transparente, harmonisierte und nicht diskriminierende Weise im Rahmen eines gut funktionierenden Verfahrens erfolgt.
- (3)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 muss geändert werden, um den in der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten neuen Vorschriften und Elementen Rechnung zu tragen, einschließlich der Ausweitung des Anwendungsbereichs des bestehenden Emissionshandelssystems auf den Seeverkehr und der Einführung eines neuen und gesonderten Emissionshandelssystems für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie industrielle Tätigkeiten, die nicht unter das bestehende Emissionshandelssystem fallen. Außerdem müssen Änderungen in Bezug auf die Versteigerung von Zertifikaten für die Aufbau- und Resilienzfazilität(5) und den Klima-Sozialfonds(6), die mit Artikel 10e, Artikel 10a Absatz 8b und Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG eingeführt wurden, sowie Änderungen der Funktionsweise des Innovationsfonds gemäß Artikel 10a Absatz 8 der genannten Richtlinie berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, die bestehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 auf der Grundlage der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erkenntnisse klarzustellen und abzustimmen.
- (4)
- Die umfangreichen Änderungen an den geltenden Vorschriften, die notwendig sind, erfordern die Annahme einer neuen Verordnung. Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sollte daher aufgehoben werden.
- (5)
- Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG enthält die Grundsätze der Versteigerung von Zertifikaten. Die Versteigerungen sollten vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Nach dem genannten Artikel muss sichergestellt werden, dass die Versteigerungen so konzipiert sind, dass die in das Emissionshandelssystem einbezogenen kleinen und mittleren Unternehmen einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben, dass Kleinemittenten Zugang gewährt wird, dass alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben, dass die Teilnehmer den Auktionsbetrieb nicht untergraben und dass die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme daran wirtschaftlich ist und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden.
- (6)
- Diese Verordnung sollte für die Versteigerung aller Zertifikate gelten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen.
- (7)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG versteigern die Mitgliedstaaten die Zertifikate für unter Kapitel III der genannten Richtlinie fallende ortsfeste Anlagen, die nicht kostenlos zugeteilt werden. Somit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zertifikate zu versteigern, die nicht kostenlos zugeteilt werden. Sie dürfen kein anderes Mittel der Zuteilung nutzen und dürfen auch Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt wurden, weder zurückhalten noch löschen, anstatt sie zu versteigern.
- (8)
- Ab 2024 werden Emissionen aus dem Seeverkehr in das EU-EHS einbezogen. Die Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Vorschriften für die Versteigerung von Zertifikaten für Seeverkehrstätigkeiten in gleicher Weise gelten wie für andere Tätigkeiten, die unter das EU-EHS fallen.
- (9)
- Die Methode zur Festlegung der Gesamtmenge der dem Luftverkehr zuzuteilenden Zertifikate und die Methode zur Festlegung des zu versteigernden Anteils dieser Zertifikate wurden geändert, sodass die kostenlose Zuteilung für den Luftfahrtsektor bis 2026 schrittweise abgeschafft wird. Daher ist es erforderlich, die spezifischen Vorschriften zur Festlegung der in jedem Kalenderjahr gemäß der Richtlinie 2003/87/EG für den Luftverkehr zu versteigernden Menge zu überarbeiten.
- (10)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission(7) wurde die Definition des Begriffs „allgemeine Zertifikate” geändert, um alle nach dem 1. Januar 2025 gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zertifikate, alle gemäß Artikel 3ga der genannten Richtlinie für Seeverkehrstätigkeiten ausgestellten Zertifikate und alle gemäß den Artikeln 3c und 3d der genannten Richtlinie für Luftverkehrstätigkeiten ausgestellten Zertifikate einzubeziehen. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Zertifikate ab dem 1. Januar 2025 gemeinsam in denselben Zeitfenstern für Gebote versteigert werden.
- (11)
- Ab 2027 sieht die Richtlinie 2003/87/EG ein gesondertes Emissionshandelssystem für Brennstoffe vor, die in Gebäuden, im Straßenverkehr und in zusätzlichen Sektoren, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Tätigkeiten entsprechen (wie das Beheizen von Industrieanlagen), verwendet werden. Für die Versteigerung dieser Zertifikate müssen besondere Vorschriften festgelegt werden, um insbesondere eine reibungslose Inbetriebnahme des gesonderten Emissionshandelssystems zu gewährleisten.
- (12)
- Aus Gründen der Einfachheit und Zugänglichkeit sollten Zertifikate im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte versteigert werden, die innerhalb von zwei Handelstagen zur Lieferung zur Verfügung gestellt werden. Derart kurze Lieferfristen begrenzen jeden potenziell negativen Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Auktionsplattformen und den Handelsplätzen auf dem Sekundärmarkt für Zertifikate. Darüber hinaus sind kurze Lieferfristen einfacher und fördern eine breite Beteiligung, wodurch das Risiko von Marktmissbrauch gemindert wird. Sie sorgen ferner für eine bessere Zugänglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen, die unter das System fallen, und für Kleinemittenten.
- (13)
- Um für Fairness und Kosteneffizienz zu sorgen und sicherzustellen, dass das Risiko des Marktmissbrauchs gesenkt wird, sollten Versteigerungen in einem einzigen Durchgang, mit geschlossenem Orderbuch und einem Einheitspreis durchgeführt werden. Außerdem sollten gleichlautende Gebote durch ein Zufallsverfahren geregelt werden, um Unsicherheit bei Bietern zu schaffen, die möglicherweise Preisabsprachen treffen könnten.
- (14)
- Der Rechtssicherheit und Transparenz wegen sollte diese Verordnung detaillierte Bestimmungen für andere Aspekte des Versteigerungsverfahrens enthalten wie die Losgröße, die Möglichkeit, Gebote zurückzuziehen oder zu ändern, die für die Gebote und die Zahlung verwendete Währung, die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung sowie die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung einer Zulassung.
- (15)
- Es kann erwartet werden, dass sich der Auktionsclearingpreis eng an den maßgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt annähert. Ein Auktionsclearingpreis, der wesentlich unter dem maßgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt liegt, deutet hingegen wohl auf Mängel der Versteigerung hin. Würde ein solcher Auktionsclearingpreis als maßgeblich akzeptiert, so könnte dies das CO2-Preissignal verzerren, den CO2-Markt stören und würde nicht gewährleisten, dass die Bieter einen gerechten Preis für die Zertifikate zahlen. Daher ist es erforderlich, einen Reservepreis auf der Grundlage des während des Zeitfensters für Gebote maßgeblichen Preises auf dem Sekundärmarkt zu bestimmen. Wird der Reservepreis nicht gecleart, sollte die Versteigerung annulliert werden. Die Möglichkeit der Annullierung von Versteigerungen sollte jedoch nicht für den Beginn eines Versteigerungssystems gelten, wenn noch kein ausreichend liquider Sekundärmarkt entstanden ist, wie dies beim neuen Emissionshandelssystem für in Gebäuden, im Straßenverkehr und in zusätzlichen Sektoren verwendeten Brennstoffen der Fall ist. Daher ist es für die Anfangsperiode der Versteigerungen erforderlich, von der Anforderung abzuweichen, einen Reservepreis für Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG festzulegen, bis ein ausreichend liquider relevanter Sekundärmarkt entstanden ist.
- (16)
- Um die Integrität der Versteigerungen zu wahren, sollte eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren können, wenn diese Auktion gestört werden könnte. Um zu vermeiden, dass sich bei der Annullierung mehrerer Versteigerungen Zertifikatmengen anhäufen, sollte es möglich sein, die annullierten Mengen gleichmäßig über die nachfolgenden Versteigerungen, die nicht bereits annullierte Mengen aus zuvor annullierten Versteigerungen umfassen, zu verteilen.
- (17)
- Eine relativ hohe Auktionsfrequenz ist wünschenswert, um die Auswirkungen der Versteigerungen auf das Funktionieren des Sekundärmarktes zu begrenzen, während gleichzeitig sichergestellt sein sollte, dass die Versteigerungen umfangreich genug sind, um für eine hinreichende Beteiligung zu sorgen. Eine solche hohe Frequenz senkt das Risiko des Marktmissbrauchs, da sie den Wert, der für Bieter in einzelnen Versteigerungen auf dem Spiel steht, verringert und ihnen mehr Flexibilität gibt, um auf nachfolgenden Versteigerungen ihre Marktstellung zu korrigieren. Aus diesen Gründen sollten mindestens wöchentlich Versteigerungen stattfinden. Wegen des deutlich geringeren Volumens der Zertifikate im Luftverkehr ist es angemessen, dass für solche Zertifikate mindestens alle zwei Monate eine Versteigerung stattfindet. Um jedoch einen reibungslosen Beginn der Versteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, ist es notwendig, zu Beginn des Systems eine geringere Auktionsfrequenz zuzulassen. Wenn diese Flexibilität genutzt wird, wird sie zu einer größeren Menge an Zertifikaten für die einzelnen Versteigerungen führen, die erforderlich sein könnte, um die ursprüngliche Nachfrage nach Zertifikaten auf dem Spotmarkt zu decken, bevor ein ausreichend liquider Sekundärmarkt entstanden ist.
- (18)
- In der Regel sollte die zu versteigernde Menge pro Kalenderjahr gleich der Menge der diesem Kalenderjahr zugewiesenen Zertifikate sein. Die Auktionsmenge wird jährlich gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt.
- (19)
- Die Zertifikate für den Luftfahrt- und den Seeverkehrssektor sowie den Sektor ortsfester Anlagen sollten ab dem 1. Januar 2025 zusammen versteigert werden. Im Jahr 2024 sollen die Zertifikate für den Seeverkehrssektor und für ortsfeste Anlagen zusammen versteigert werden. Da das neue Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren als gesondertes System eingerichtet wird, sind seine Zertifikate getrennt von den Zertifikaten für den Luftfahrtsektor, den Seeverkehrssektor und den Sektor ortsfester Anlagen zu versteigern.
- (20)
- Um die Vorhersehbarkeit des CO2-Markts zu gewährleisten, müssen klare Regeln und Verfahren festgelegt werden, um lange vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen detaillierten Auktionskalender mit allen einschlägigen Informationen für jede einzelne Auktion festzulegen. Etwaige nachträgliche Änderungen des Auktionskalenders sollten nur unter bestimmten Umständen möglich sein. Etwaige Anpassungen sollten so vorgenommen werden, dass die Berechenbarkeit des CO2-Markts so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, und die überarbeiteten Zeitpläne sollten möglichst lange vor dem Datum, an dem die Überarbeitung wirksam wird, veröffentlicht werden.
- (21)
- Ein offener Zugang ist erforderlich, um die Teilnahme zu fördern und so sicherzustellen, dass das Auktionsergebnis durch Wettbewerb bestimmt wird. Eine weitere Voraussetzung für eine hohe Beteiligung an den Versteigerungen und für ein wettbewerbsbestimmtes Auktionsergebnis ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Auktionsverfahrens, insbesondere was mögliche Störungen durch Teilnehmer anbelangt, die Versteigerungen als Mittel für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch nutzen wollen. Um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen, sollten für den Zugang zu den Versteigerungen Mindestanforderungen an angemessene Kontrollen im Hinblick auf die Identität und die Berechtigung der Kunden gelten. Im Interesse der Kosteneffizienz solcher Kontrollen könnte die Berechtigung, die Zulassung zu Versteigerungen zu beantragen, nur leicht feststellbaren, genau abgegrenzten Kategorien von Teilnehmern erteilt werden, insbesondere den unter das Emissionshandelssystem fallenden Betreibern ortsfester Anlagen, Luftfahrzeugbetreibern, Schifffahrtsunternehmen und beaufsichtigten Unternehmen sowie beaufsichtigten Finanzunternehmen wie Wertpapierfirmen und Kreditinstituten. Wirtschaftliche Zusammenschlüsse solcher Betreiber und beaufsichtigter Unternehmen sollten ebenfalls die Möglichkeit haben, eine Bieterzulassung für die Versteigerungen zu beantragen.
- (22)
- Die Teilnehmer sollten wählen können, ob sie direkt über das Internet, über spezielle Verbindungen oder über zugelassene und der Aufsicht unterliegende Finanzintermediäre Zugang zu den Versteigerungen erlangen. Zu diesem Zweck sollten sie andere Personen auswählen können, denen die Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt haben, auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts — wobei ihr Hauptgeschäft keine Wertpapier- und Bankendienstleistungen sein dürfen — Gebote abzugeben, sofern diese anderen Personen Maßnahmen im Rahmen des Anlegerschutzes und der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden beachten, die den für Wertpapierfirmen geltenden Maßnahmen gleichwertig sind.
- (23)
- Damit ein gleichberechtigter und transparenter Zugang zu den Versteigerungen gewährleistet ist, sollte es nicht möglich sein, die Zulassung zu den Versteigerungen an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz zu binden. Allerdings sollten Teilnehmer am von einer Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt, die ansonsten als bietberechtigt gelten, ohne weitere Zulassungsanforderungen zu Versteigerungen zugelassen werden. Eine Auktionsplattform sollte unter bestimmten genau festgelegten Umständen, die die Integrität des Versteigerungssystems beeinträchtigen können, den Zugang zu Versteigerungen verweigern oder widerrufen.
- (24)
- Jeder Mitgliedstaat sollte einen Auktionator bestellen, der für die Versteigerung von Zertifikaten im Namen des ihn bestellenden Mitgliedstaats zuständig ist. Ein und derselbe Auktionator sollte von mehr als einem Mitgliedstaat bestellt werden können. Der Auktionator sollte für die Versteigerung der Zertifikate auf der Auktionsplattform sowie für die Entgegennahme und Auszahlung der Auktionserlöse zuständig sein. Es ist wichtig, dass die Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und seinem Auktionator mit der Vereinbarung zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform vereinbar ist und dass im Falle eines Konflikts die Vereinbarung zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform Vorrang hat.
- (25)
- Die Integrität der Auktionatoren muss unbedingt gewährleistet sein. Bei der Bestellung des Auktionators sollten die Mitgliedstaaten daher vorrangig Bewerber berücksichtigen, die aufgrund ihrer etwaigen Tätigkeiten auf dem Sekundärmarkt und ihrer internen Risikominderungsmaßnahme und -verfahren das geringste Risiko eines Interessenkonflikts oder Risiko von Marktmissbrauch aufweisen, ohne dass ihre Fähigkeit beeinträchtigt wäre, ihre Aufgaben rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Berufs- und Qualitätsstandards zu erfüllen. Zur Einhaltung der Vorschriften gegen Marktmissbrauch sollte es den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt sein, Insiderinformationen über die Versteigerungen mit ihrem Auktionator zu teilen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich ziehen.
- (26)
- Die Richtlinie 2003/87/EG sieht die Versteigerung von Zertifikaten für den Innovationsfonds zur Förderung von Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien, für den Modernisierungsfonds zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten sowie für die Aufbau- und Resilienzfazilität zur Förderung der Unabhängigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Energieversorgung der Union vor. Diese Zertifikate sollten auf der Auktionsplattform versteigert werden, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten, die sich an der gemeinsamen Maßnahme zur Bestellung dieser Plattform ( „gemeinsame Auktionsplattform” ) gemäß den Grundsätzen und Modalitäten des Versteigerungsverfahrens beteiligt haben, bestellt wurde. Zu diesem Zweck sollte die Europäische Investitionsbank (EIB) der Auktionator für diese Fonds werden, ohne an dem gemeinsamen Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform teilzunehmen. Die entsprechenden Zertifikatmengen sollten auf denselben Auktionen versteigert werden wie die Mengen, die die an der gemeinsamen Maßnahme zur Auftragsvergabe an die gemeinsame Auktionsplattform teilnehmenden Mitgliedstaaten versteigern.
- (27)
- Bei der Menge der für den Innovationsfonds und die Aufbau- und Resilienzfazilität zu versteigernden Zertifikate müssen die in der Richtlinie 2003/87/EG für die jeweiligen Fonds festgelegten Ziele, die verfügbaren Mittel und die bereits erzielten Einnahmen berücksichtigt werden. Um Transparenz und Berechenbarkeit für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte vor jeder Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität eine jährliche Mindestmenge für den Innovationsfonds festgelegt werden. Da in der Richtlinie 2003/87/EG Zielvorgaben für die Gesamteinnahmen aus Versteigerungen für die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegt sind, sollten auch die für diese Fazilität zu versteigernden anfänglichen Jahresmengen festgelegt werden. Außerdem muss ein Verfahren zur Änderung der Versteigerungsmengen eingeführt werden, falls die Auktionserlöse als unzureichend angesehen werden, um das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Einnahmenziel zu erreichen. Falls die Versteigerungsmengen nicht ausreichen, sollte es möglich sein, die Auktionskalender anzupassen, um zusätzliche Mengen für die Aufbau- und Resilienzfazilität zu versteigern. Werden die angestrebten Auktionserlöse früher erreicht, sollte die Versteigerung von Zertifikaten für die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 ausgesetzt werden, und der Auktionskalender sollte zu gegebener Zeit überarbeitet werden.
- (28)
- Aus einem mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingerichteten Klima-Sozialfonds sollen den Mitgliedstaaten zweckgebundene Mittel bereitgestellt werden, um die am stärksten betroffenen finanziell schwächeren Gruppen zu unterstützen, insbesondere von Energie- oder Verkehrsarmut betroffene Haushalte, die von der Einbeziehung der Emissionen aus der Verwendung von Brennstoffen im Gebäude- und Straßenverkehrssektor in die Richtlinie 2003/87/EG beeinträchtigt werden. Der Klima-Sozialfonds wird aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des bestehenden EU-EHS und im Rahmen des neuen Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren finanziert.
- (29)
- Um Transparenz und Berechenbarkeit für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollten für den Klima-Sozialfonds anfängliche im Jahr 2027 zu versteigernde Jahresmengen festgelegt werden. Angesichts der eingegangenen Verpflichtung, den Klima-Sozialfonds ab dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 in den Unionshaushalt aufzunehmen, sollten für den Zeitraum 2028 bis 2032 keine anfänglichen zu versteigenden Jahresmengen festgelegt werden. Aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission als Auktionator für die für den Klima-Sozialfonds zu versteigernden Zertifikate fungieren. Um sicherzustellen, dass ausreichende Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten erzielt werden, um den dem Klima-Sozialfonds jährlich zuzuteilenden Betrag zu erreichen, sollten die Jahresmengen der Zertifikate gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG, die für den Klima-Sozialfonds zu versteigern sind, jedes Jahr zwischen Januar und August verteilt werden. Da in der Richtlinie 2003/87/EG Zielvorgaben für die Einnahmen aus Versteigerungen für den Klima-Sozialfonds festgelegt sind, muss ein Verfahren zur Änderung der Versteigerungsmengen eingeführt werden, falls die angestrebten Auktionserlöse vor Ablauf des festgelegten Zeitraums erreicht werden oder nicht ausreichen. Der Auktionskalender sollte überarbeitet werden, um zusätzliche Zertifikate aufzunehmen, die im Falle von zu geringen Einnahmen zwischen September und Dezember zu versteigern sind. Werden die angestrebten Auktionserlöse früher erreicht, sollte die Versteigerung von Zertifikaten für den Klima-Sozialfonds gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 ausgesetzt werden, und der Auktionskalender sollte überarbeitet werden.
- (30)
- Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sieht die Möglichkeit vor und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet Zertifikate aus ihren Versteigerungsmengen zu löschen, wofür mit dieser Verordnung ein Meldeverfahren festgelegt werden muss. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Kommission in einem einheitlichen Formular, das Nachweise und Angaben zu der stillgelegten Anlage, der Höchstmenge der zu löschenden Zertifikate und dem Zeitpunkt der Löschung sowie der Methode zur Bestimmung der genauen jährlich zu löschenden Menge enthält, über seine Absicht, Zertifikate zu löschen, in Kenntnis setzen. Dies sollte jährlich spätestens am 31. Mai des zweiten Jahres nach der Mitteilung der Absicht, die Zertifikate zu löschen, gemeldet werden. Um die Funktionsfähigkeit der mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) eingerichteten Marktstabilitätsreserve zu erhalten, sollte die gelöschte Menge erst dann von den Versteigerungsmengen des Mitgliedstaats abgezogen werden, wenn die Anpassungen für die Marktstabilitätsreserve für das betreffende Jahr erfolgt sind. Übersteigt die zu löschende Menge 5 Mio. Zertifikate nicht, sollte die zu löschende Menge von den Zertifikaten abgezogen werden, die der betreffende Mitgliedstaat zwischen September und Dezember des betreffenden Jahres versteigert. Übersteigt die zu versteigernde Menge 5 Mio. Zertifikate, sollte die zu löschende Menge über einen Zeitraum von 12 Monaten ab September abgezogen werden, um die Auswirkungen dieser Löschung auf den Markt so gering wie möglich zu halten. Der Transparenz wegen sollte die Kommission die mit dem Formular übermittelten Angaben des Mitgliedstaats veröffentlichen, sofern diese Angaben nicht aus Gründen der Vertraulichkeit geschützt sind.
- (31)
- Mit einer gemeinsamen Auktionsinfrastruktur, bei der eine gemeinsame Auktionsplattform Versteigerungen auf der Grundlage harmonisierter Vorschriften für die Versteigerung der verschiedenen Arten von Emissionszertifikaten durchführt, werden die übergeordneten Ziele der Richtlinie 2003/87/EG am besten erreicht. Dieses Konzept ist der wirtschaftlichste Weg, Zertifikate zu versteigern, ohne dass unnötige Verwaltungskosten entstehen, die bei der Nutzung von mehreren Auktionsinfrastrukturen zwangsläufig anfallen würden. Es bietet de jure und de facto am ehesten einen offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Versteigerungen. Ein solches gemeinsames Konzept würde die Vorhersehbarkeit des Auktionskalenders sicherstellen und die Deutlichkeit des CO2-Preissignals optimal stärken. Eine gemeinsame Auktionsinfrastruktur ist besonders wichtig, um kleinen und mittleren Unternehmen, die unter das Emissionshandelssystem fallen, und Kleinemittenten einen gleichberechtigten Zugang zu gewähren. Eine gemeinsame Auktionsplattform erleichtert die größtmögliche unionsweite Beteiligung und verringert damit am ehesten das Risiko, dass Teilnehmer die Auktionen untergraben, indem sie sie als Mittel für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch nutzen.
- (32)
- Die Durchführung der Versteigerungen, die Aufstellung und Verwaltung des Auktionskalenders sowie verschiedene andere Aufgaben im Zusammenhang mit den Versteigerungen, wie die Pflege einer aktuellen, unionsweit zugänglichen Website, erfordern ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Notwendigkeit einer solchen gemeinsamen Maßnahme ergibt sich aus dem unionsweiten Geltungsbereich des Emissionshandelssystems, den übergeordneten politischen Zielen der Richtlinie 2003/87/EG und der Tatsache, dass die Kommission gemäß der genannten Richtlinie direkt zuständig ist für die Einzelheiten der Durchführung zahlreicher Merkmale des Emissionshandelssystems. Daher sollte das wettbewerbliche Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform im Wege einer gemeinsamen Auftragsvergabe durch die Kommission und die Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) durchgeführt werden.
- (33)
- Die besonderen Verfahren, nach denen die Auftragsvergabe für die gemeinsame Auktionsplattform erfolgt, sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgehalten werden, in der gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegt sein sollte, welche praktischen Regeln für die Bewertung der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.
- (34)
- Um das Risiko eines eingeschränkten Wettbewerbs auf dem CO2-Markt zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nicht an der gemeinsamen Auktionsplattform teilzunehmen, sondern eine eigene Auktionsplattform (Opt-out-Auktionsplattform) zu bestellen. Benannte Opt-out-Auktionsplattformen sollten von der Kommission in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen werden. Grundlage für die Aufnahme einer Opt-out-Auktionsplattform in den Anhang ist die Notifizierung des bestellenden Mitgliedstaats an die Kommission und deren Bewertung durch letztere.
- (35)
- Das wettbewerbliche Vergabeverfahren zur Bestellung der Auktionsplattform sollte den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen sicherstellen, sofern dies im Vergaberecht der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist. Die Auktionsplattform sollte an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein. Opt-out-Auktionsplattformen sollten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bestellt werden, der um zwei weitere Jahre verlängert werden kann, in denen die Regeln für alle Auktionsplattformen überprüft werden sollten. Der Zeitraum von drei Jahren für die Opt-out-Auktionsplattform soll dieser ein Mindestmandat sichern und gleichzeitig dem bestellenden Mitgliedstaat erlauben, sich der gemeinsamen Plattform anzuschließen, wenn er sich nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums hierzu entschließen sollte, ohne die Möglichkeit des bestellenden Mitgliedstaats zu beschneiden, die Bestellung der Opt-out-Plattform um zwei weitere Jahre zu verlängern, bis die Ergebnisse der Überprüfung durch die Kommission vorliegen. Nach Ablauf jedes Mandats sollte ein neues wettbewerbliches Vergabeverfahren stattfinden, sofern dies nach dem Vergaberecht der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich ist.
- (36)
- Um die erneute Bestellung von Opt-out-Auktionsplattformen zu vereinfachen, sollte die Aufnahme in die Liste nach dieser Verordnung nur für neue Unternehmen oder für eine erneute Aufnahme in die Liste unter geänderten Bedingungen erforderlich sein. Bestellt also ein Mitgliedstaat dieselbe Opt-out-Auktionsplattform unter denselben Bedingungen erneut, sollte sie mit denselben Bedingungen wie bei der ursprünglichen Aufnahme in die Liste weiter auf dieser geführt werden. Voraussetzung der Verlängerung sollte sein, dass der Mitgliedstaat und die Kommission bestätigen, dass die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beachtet werden.
- (37)
- Nicht an der gemeinsamen Maßnahme zur Auftragsvergabe an die gemeinsame Auktionsplattform beteiligte Mitgliedstaaten sollten unter den Bedingungen, die die an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren und in der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren festhalten, für das ganze gemeinsame Vergabeverfahren oder einen Teil davon Beobachterstatus erhalten können, sofern die geltenden Regeln der Union oder der Mitgliedstaaten für öffentliche Vergabeverfahren, einschließlich der Vorschriften betreffend Interessenkonflikte und Wahrung der Vertraulichkeit, beachtet werden. Ein solcher Zugang wird bei den Aspekten des Auktionsverfahrens, die nicht vollständig harmonisiert sind, die Konvergenz zwischen den Opt-out-Auktionsplattformen und der gemeinsamen Auktionsplattform erleichtern.
- (38)
- Um einen reibungslosen Beginn der Versteigerungen für das neue Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten und die Koordinierung und Integration mit den Auktionsplattformen für das bestehende EU-EHS zu erleichtern, sollte die Möglichkeit, statt der gemeinsamen Auktionsplattform eine eigene zu bestellen, nicht für die Versteigerung solcher Zertifikate für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie zusätzliche Sektoren gelten.
- (39)
- Da mehrere Opt-out-Auktionsplattformen von verschiedenen Mitgliedstaaten sowie eine gemeinsame Auktionsplattform bestellt werden können, müssen die Aufgaben der Auktionsplattformen und die von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen im Einzelnen festgelegt werden, wie z. B. die Gewährung des Zugangs zu Versteigerungen und deren Durchführung, die Verwaltung von Auktionskalendern, die Veröffentlichung und Mitteilung der Auktionsergebnisse sowie die Bereitstellung aller Informationen, die zur Wahrung der Integrität des Auktionssystems und des CO2-Markts erforderlich sind, für die Kommission und die zuständigen Behörden. Um einen reibungslosen Übergang zwischen etablierten und neu bestellten Auktionsplattformen zu gewährleisten, sollten alle Auktionsplattformen auch eine Ausstiegsstrategie festlegen.
- (40)
- Damit die auf dem Sekundärmarkt verfügbare Organisationsinfrastruktur für die Verwaltung der Versteigerungen genutzt werden kann, muss vorgeschrieben werden, dass es sich bei einer Auktionsplattform um einen geregelten Markt handelt. Insbesondere sind geregelte Märkte gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) über Marktmissbrauch verpflichtet, eine Reihe von Schutzvorkehrungen bei der Durchführung ihrer Geschäfte vorzusehen. Die Vorschrift, nach der die Auktionsplattform ein geregelter Markt sein muss, hat mehrere Vorteile. So kann auf der organisatorischen Infrastruktur, der Erfahrung, den Fähigkeiten und den transparenten obligatorischen Betriebsregeln des Marktes aufgebaut werden. Dies ist unter anderem wichtig für das Clearing oder die Abrechnung von Transaktionen sowie für die Überwachung der Einhaltung der markteigenen Regeln und anderer rechtlicher Verpflichtungen wie das Verbot von Marktmissbrauch und die Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren. Dies ist kostenwirksam und trägt dazu bei, die Operationalität der Versteigerungen zu wahren. Nach den in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Regeln für Interessenkonflikte auf geregelten Märkten muss der Auktionator von der Auktionsplattform, deren Eignern oder deren Marktbetreiber unabhängig sein, um das ordnungsgemäße Funktionieren des geregelten Markts nicht zu untergraben. Darüber hinaus sind zahlreiche potenzielle Auktionsteilnehmer bereits Mitglieder oder Teilnehmer der verschiedenen geregelten Märkte, die auf dem Sekundärmarkt aktiv sind.
- (41)
- Seit 2018 werden Zertifikate in der Richtlinie 2014/65/EU als Finanzinstrumente eingestuft. Bisher galten nur Derivate von Zertifikaten als Finanzinstrumente. Durch diese Einstufung fällt der Spot-Handel mit Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Anwendungsbereich von unter anderem der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(13). Das Verfahren der Versteigerung von Zertifikaten (Primärmarkt) fällt allerdings ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
- (42)
- Um die Integrität und Transparenz des europäischen CO2-Markts weiter zu verbessern und die aufsichtsrechtliche Meldung und Marktüberwachung auf dem Markt für Emissionszertifikate und entsprechende Derivate zu verbessern, Marktmissbrauch zu verhindern und aufzudecken und zur Aufrechterhaltung geordneter Märkte für Emissionszertifikate und entsprechende Derivate beizutragen, muss die Auktionsplattform verpflichtet werden, der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen nationalen Behörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die vollständigen und genauen Einzelheiten aller Versteigerungstransaktionen zu melden. Eine solche Meldung wird die effiziente Überwachung von Versteigerungen von Emissionszertifikaten und die entsprechenden Verbindungen zum Sekundärmarkt verbessern.
- (43)
- Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG bestimmen die Mitgliedstaaten die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Um jeden Zweifel auszuräumen, sollte festgelegt werden, dass die Auktionserlöse zu diesem Zweck direkt an den von jedem Mitgliedstaat bestellten Auktionator oder entsprechende andere Einrichtung überwiesen werden.
- (44)
- Um die Zuverlässigkeit und Integrität des Versteigerungsverfahrens zu gewährleisten, sollten die Zertifikate erfolgreichen Bietern gegen Zahlung des gesamten dem Auktionator geschuldeten Betrags geliefert werden. Für den Fall, dass erfolgreiche Bieter die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig begleichen, sollten Sanktionen für diese Nichtzahlung festgelegt werden, um Abhilfe zu schaffen und von Zahlungsverzug abzuschrecken.
- (45)
- Um für ein erfolgreiches und zuverlässiges Auktionsverfahren zu sorgen, sollten die zu versteigernden Zertifikate vor Öffnung eines Zeitfensters für Gebote übertragen werden. Die Übertragung der Zertifikate sollte vom Unionsregister auf ein dort bestehendes Namens-Konto erfolgen und von dem als Verwahrer fungierenden Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch gehalten werden. Die Zertifikate sollten bis zur Lieferung der Zertifikate an die erfolgreichen Bieter entsprechend den Auktionsergebnissen treuhänderisch gehalten werden. Der nächste Schritt des Verfahrens, nämlich die Lieferung der von einem oder mehreren Mitgliedstaaten versteigerten Zertifikate durch das Clearing- oder Abrechnungssystem an die erfolgreichen Bieter, sollte ebenfalls festgelegt werden.
- (46)
- Da die Versteigerung von Zertifikaten deren Erstemission in den Sekundärmarkt statt ihrer kostenlosen Direktzuteilung an Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber bedeutet, sollten die Clearing- oder Abrechnungssysteme nicht verpflichtet sein, im Falle einer Panne bei der Lieferung, die sich ihrer Kontrolle entzieht, eine Leistung zur Lieferung der Zertifikate an die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger zu erbringen. Deswegen sollten die erfolgreichen Bieter und ihre Rechtsnachfolger im Falle der Nichtlieferung versteigerter Zertifikate verpflichtet sein, eine spätere Lieferung zu akzeptieren.
- (47)
- Da die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet sind, die Zertifikate zu liefern, sollten sie bei der Versteigerung keine anderen Sicherheiten als die Zertifikate selbst hinterlegen müssen. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Versteigerung von Zwei-Tage-Spot-Kontrakten nur verpflichtet sein, die zu versteigernden Zertifikate auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen, das von dem als Verwahrer fungierenden Clearing- oder Abrechnungssystem im Unionsregister geführt wird.
- (48)
- Allerdings müssen die Auktionsplattform und jedes mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem geeignete Verfahren für Sicherheitsleistungen und andere Risikomanagementmaßnahmen anwenden, um unabhängig von einem etwaigen Zahlungsausfall seitens eines erfolgreichen Bieters oder dessen Rechtsnachfolgers sicherzustellen, dass den Auktionatoren für die versteigerten Zertifikate der volle Auktionsclearingpreis gezahlt wird.
- (49)
- Um für Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Auktions- und dem Sekundärmarkt zu sorgen, sollten Struktur und Höhe der von den Auktionsplattformen und dem mit ihnen verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystem erhobenen Gebühren nicht ungünstiger sein als vergleichbare Gebühren und Bedingungen für Transaktionen auf dem Sekundärmarkt. Der Transparenz halber sollten alle Gebühren und Bedingungen nachvollziehbar, detailliert und öffentlich einsehbar sein. Allgemein sollten die Kosten des Auktionsverfahrens durch die Gebühren abgedeckt werden, die die Bieter nach dem Vertrag zur Bestellung der Auktionsplattform zahlen. Für die Auftragsvergabe an eine kosteneffiziente gemeinsame Auktionsplattform ist es jedoch wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten an der gemeinsamen Maßnahme von Anfang an beteiligen. Deswegen sollte von Mitgliedstaaten, die sich an der gemeinsamen Maßnahme erst später beteiligen, verlangt werden können, dass sie ihre Kosten selbst tragen, und diese Beträge sollten von den Kosten abgezogen werden, die ansonsten die Bieter übernehmen. Diese Bestimmungen sollten jedoch die Mitgliedstaaten nicht benachteiligen, die sich nach Ablauf des Mandats einer Opt-out-Plattform an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen wollen. Auch sollten Mitgliedstaaten nicht benachteiligt werden, wenn sie sich in Ermangelung der Aufführung einer notifizierten Opt-out-Plattform vorübergehend an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen. Wenn überhaupt sollte der Auktionator lediglich die Kosten für den Zugang zur Auktionsplattform tragen. Die Kosten des Clearing- und Abrechnungssystems hingegen sollten gegebenenfalls auf die Bieter abgewälzt werden.
- (50)
- Um für ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für Auktionsplattformen zu sorgen, sollte es zulässig sein, den Höchstsatz der von erfolgreichen Bietern zu zahlenden Gebühren in geringem Umfang anzuheben, wenn dies in den Vergabeunterlagen vorgesehen ist, und lediglich in den Jahren, in denen die jährlichen Versteigerungsmengen wegen der Anwendung der Marktstabilitätsreserve um mehr als 200 Mio. Zertifikate verringert wird.
- (51)
- Aufgrund ihres Status als geregelter Markt sollten die Auktionsplattformen das Verhalten der Bieter überwachen und die zuständigen nationalen Behörden im Falle von Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) festgelegten Meldepflichten in Kenntnis setzen.
- (52)
- Um ein faires und wettbewerbliches Versteigerungsverfahren zu gewährleisten, sollte einer Auktionsplattform die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Obergrenze für die Gebote eines einzelnen Bieters festzulegen, die als Anteil an der Gesamtmenge der in Einzelversteigerungen oder in einem bestimmten Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate ausgedrückt wird. Diese Möglichkeit sollte nur mit der vorherigen Stellungnahme der Kommission in Anspruch genommen werden können. Bevor die Kommission Stellung nimmt, sollte sie die Mitgliedstaaten zu dem Vorschlag der Auktionsplattform konsultieren. Die Einschätzung der Kommission selbst, ob der Markt für Emissionszertifikate hinreichend vor Marktmissbrauch geschützt ist, ist für diese Stellungnahme maßgeblich.
- (53)
- Um für Flexibilität und Integrität der Versteigerungen zu sorgen, sollten die Personen, denen die Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt haben, im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts Gebote abzugeben, zudem die Vorschriften dieser Verordnung einhalten, damit sichergestellt ist, dass ihre Kunden hinreichend geschützt sind.
- (54)
- Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollten auch für andere Aspekte der Versteigerung wie die Veröffentlichung, Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse, den Schutz vertraulicher Informationen, die Berichtigung von Fehlern bei einer Zahlung oder Übertragung von Zertifikaten und etwaige hinterlegte oder freigegebene Sicherheiten sowie das Recht auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Auktionsplattform detaillierte Bestimmungen festgelegt werden.
- (55)
- Es ist erforderlich, eine Sprachenregelung für alle Auktionsplattformen vorzusehen, die Transparenz gewährleistet und ein Gleichgewicht schafft zwischen dem Ziel des nichtdiskriminierenden Zugangs zu den Versteigerungen einerseits und dem Erfordernis der Kosteneffizienz andererseits. Unterlagen, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sollten in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, nämlich Englisch, veröffentlicht werden.
- (56)
- Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf eigene Kosten die Übersetzung sämtlicher Unterlagen in ihre Amtssprache(n) zu übernehmen. Tut ein Mitgliedstaat dies, so sollten die Opt-out-Plattformen auf Kosten des Mitgliedstaats, der die betreffende Auktionsplattform bestellt hat, ebenfalls sämtliche Unterlagen in diese Sprache(n) übersetzen. Infolgedessen sollte eine Auktionsplattform auch in der Lage sein, alle mündlichen und schriftlichen Mitteilungen von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, die eine Bieterzulassung haben oder die bei einer Versteigerung ein Gebot einstellen, in jeder Sprache zu bearbeiten, für die ein Mitgliedstaat auf eigene Kosten eine Übersetzung bereitgestellt hat, wenn diese Personen dies von der Auktionsplattform verlangen. In diesem Fall sollte es den Auktionsplattformen nicht gestattet sein, diesen Personen zusätzliche Übersetzungskosten in Rechnung zu stellen. Stattdessen sollten diese Kosten gleichmäßig von allen Bietern an der betreffenden Auktionsplattform getragen werden, um unionsweit für gleichberechtigten Zugang zu den Versteigerungen zu sorgen.
- (57)
- Um für vorhersehbare und rechtzeitige Versteigerungen zu sorgen, sollte diese Verordnung unverzüglich am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
- (2)
Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
- (3)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
- (6)
Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).
- (7)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).
- (8)
Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).
- (9)
Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).
- (10)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
- (11)
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
- (12)
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
- (13)
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
- (14)
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
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